Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 11.12.1968 – 4 StR 539/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I4 BUNDESGERICHTSHOF
2107 027 4 StR 539/68 BESCHLUSS
Pa
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Walter ID aus EEE, geboren am EEEEEEED 1937 in vom:
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen fortgesetzten Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Anreohnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge hat Erfolg.
Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung lassen die Feststellungen der Strafkammer nicht erkennen, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf erstreckte, den Kraftfahrer sc durch das Vorhalten der Gaspistole dazu zu nötigen, sich von seinem Wagen fernzuhalten. Möglicherweise liegt insoweit nur eine Bedrohung nach § 241 StGB vor.
Ferner begegnet die Annahme einer selbständigen Handlung im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Schußwaffe als Mittel zu der von der Strafkammer angenommenen Nötigung benutzt. Darum hätte die Strafkammer Tateinheit mit diesem Vergehen annehmen müssen (vgl. BGHSt 18, 29, 32 ff).
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht.
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