Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 10.12.1968 – 1 StR 428/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 428/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hüttenarbeiter Engelbert EWEE zus S-EEE, &ort genoren an EEE 1554
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es auf Verurteilung lautet, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil leidet schon daran, daß es zum äußeren Tatbestand des § 1§ 3 StGB keine ausreichenden Feststellungen trifft. Zur Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im Sinne dieser Vorschrift ist in erster Linie Öffentlichkeit der Tatbegehung erforderlich. Hierfür kommt es nicht allein auf die Öffentlichkeit des Tatorts, sondern im Regelfall darauf an, ob die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte (BGH IM StGB § 183 - Nr. 1). Daß dies der Fall war, läßt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen.
In subjektiver Hinsicht setzt die Bestrafung nach § 1§ 3 StGB voraus, daß der Täter - im Bewußtsein der Öffentlichkeit seines Vorgehens — den Willen hatte, durch sein Treiben bei einem Zuschauer geschlechtliche Vorstellungen zu erwecken und
bei ihm dadurch Anstoß zu erregen (BGH JZ 1951, 339; BGH Urt. v. 11.7.1967 - 1 StR 246/67). Auch in dieser Richtung läßt die Jugendkammer bei allen dem Angeklagten zur last gelegten Vorgängen die notwendigen Darlegungen vermissen.
Da der festgestellte Sachverhalt nach alledem den Schuldspruch nicht rechtfertigt, muß die Revision insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
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