Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.07.1967 – 1 StR 246/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
mE URTEIL
. in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Werner E ED aus DEE, dort geboren an En 1941 —
wegen Unzucht mit Kindern u.a»
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Bundestichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (SEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollicrumiiiiß als Urkunäsbeanter der ' Geschäftsstelle,
für Rocnd erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts Mainz vom 24. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer‘ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkam- ‚mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, hat keinen Bestand, weil das Urteil die Merkmale des § 183 SteB (vgl. hier RGSt 68, 193; BGH JZ 1951, 339; BGH LM StGB § 183 Nr. 5) nach der äußeren und inneren Tatseite nicht genügend dartut» |
1. Zum äußeren Tatbestand dieses Vergehens gehört, daß mindestens ein Beobachter der unzüchtigen Handlung daran Anstoß nimmt. Ob das bei den vom Beschwerdeführer begangenen unzüchtigen Handlungen der Fall war, kann dem Urteil nicht entnommen werden; denn der Tatrichter hat nur diese Handlungen selbst, aber nicht deren - freilich naheliegende - Wirkung | festgestellt.
2. Die innere Tatseite der Erregung geschlechtlichen Ärgerhisses erfordert, daß der Täter mindestens die Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, daß sein Treiben von anderen Personen, unbestimmt welchen und
_ wie vielen, wahrgenommen werden kann und daß es wenigstens eine Person sieht und daran Anstoß nimmt {vgl RGSt 51, 167). Ob der Angeklagte diese Vorstellung hatte, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. Auf: diesen Gesichtspunkt hätte der Tatrichter hier eingehen müssen, zumal ihm nach dem Urteil zweifelhaft geblieben war, ob der Beschwerdeführer das - allerdings nicht auf die Verletzung des sittlichen Empfindens, sondern auf den Ausdruck der Mißachtung gerichtete : - Bewußtsein hatte,durch sein unzüchtiges Verhalten "Mädchen in diesem Alter" beleidigen zu können.
Diese Mängel zwingen dazu, das Urteil aufzuhe- - ben, und zwar wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs. - ganz»
Die neue Verhandlung gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die nach der Verfahrensrüge vermißte wei- | tere Aufklärung zu beantragen. Die Strafkammer wird ferner dieöffentliche Begehung auch in den Fällen 1, 2 b und 3 deutlicher als bisher darzulegen
und, soweit Unzucht mit Kindern in Betracht kommt {vgl. BGHSt 1,168, 171; BGH NIW 1953, 710 Nr. 16}, zur Bestimmung des Schuldumfangs festzustellen haben, wieviele der verleiteten Mädchen mindestens der Angeklagte für noch nicht 14 Jahre alt angesehen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 2 a
Seibert Kirchhof Loesdau Mi . —_ Pikart