Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 29.11.1968 – 4 StR 399/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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212n 096 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Helmut T EEE aus VE, zeboren am EEE 1925 in PER,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Landgerichtsret ED in der Verhandlung, Staatsanwalt BB vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt gun aus EEE

als Verteidiger, Justizangestellter a

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Arnsberg vom 18. März 1968 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-

waltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist; der Angeklagte wendet sich nur dagegen, daß die Strafkammer die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Da der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit weniger als 1,3 %0 betrug, kam eine Verurteilung aus § 315 ce StGB nur in Betracht, wenn die Strafkammer unter Hinzunahne weiterer Beweisanzeichen, etwa auf Grund von alkoholbedingten Fahrfehlern, eine Fahruntüchtigkeit feststellen konnte. Entscheidend war, ob die Strafkamer die Überzeugung gewann, daß der Angeklagte sich in nüchternem Zustande anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Dabei mußte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vornehmen.

Die Würdigung, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluß auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beweiswürdigung ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf Rechtsfehlern

beruht, insbesondere auf Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

Die Strafkammer hat die — vom Generalbundesanwalt vernißte — Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles in ausreichendem Maße vorgenommen und dabei zutreffend auch auf die Person des Angeklagten abgestellt. Sie hat erwogen, daß die Unfallstelle schwierige Fahrverhältnisse aufweist, die häufig zu schweren Unfällen führen, ohne daß dabei der Alkohol eine Rolle spielt. Sie hat erörtert, daß der Angeklagte mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die Art seines Fahrzeugs, eines schweren lastkraftwagens, es nicht leicht hatte, die Kreuzung zu überqueren, auf der sich der Unfall ereignete. Sie hat ausgeführt, daß der Angeklagte ein seit 1942 erfahrener, bisher nur wegen einer einzigen Verkehrsübertretung bestrafter Kraftfahrer ist, der die Unfallstelle genau kennt. Sie hat zwar den von ihm begangenen Fahrfehler als groben Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gewertet. Sie ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß ein solcher Fahrfehler, nämlich eine Vorfahrtsrechtsverletzung, die darauf beruhte, daß der Angeklagte die Entfernung eines sich von rechts nähernden Fahrzeugs bei Nacht falsch geschätzt und es infolge dessen unterlassen hat, dieses Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung weiter zu beobachten, auch dem Angeklagten als erfahrenem Fahrer in nüchternen Zustand unterlaufen konnte.

In diesen Erwägungen der Strafkammer liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das Verschätzen hinsichtlich der Entfernung eines sich auf einer zu überquerenden Straße nähernden Fahrzeugs bei Nacht stellt sich entgegen den Ausführungen der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht als alkoholtypisches

Fahrverhalten dar. Es ist auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer - Fußgänger oder Fahrzeugführer -— schwierig, die Entfernung eines bei Dunkelheit herankommenden Fahrzeugs richtig zu beurteilen. Darum werden auch von nüchternen Fahrzeugführern nicht selten Fehler bei einer solchen Beurteilung gemacht. Solch Fahrfehler können nicht allgemein zu den Fehlern gerechnet werden, die auf einer durch Alkohol hervorgerufenen Störung des räumlichen Sehens beruhen. Daß auch solche Fahrfehler wie der des Angeklagten häufiger von angetrunkenen als von nüchternen Fahrern begangen werden, nötigte die Strafkammer nicht zu dem Schluß, die Fahrweise des Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen. Die Strafkammer hat sich im Rahmen ihres Rechts zur freien Beweiswürdigung gehalten, wenn sie zu der Überzeugung gekommen ist, auch als erfahrenem Kraftfahrer habe dem Angeklagten ein

so grober Fahrfehler wie der hier von ihm begangene auch ohne Alkoholeinfluß einmal unterlaufen können.

Es ist zwar richtig, daß an die zusätzlichen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn der für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt sich dem Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit nähert. Das heißt aber nicht, daß der Tatrichter in solchen Fällen immer genötigt ist, bei einem - auch groben - Fahrfehler auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten eire Bewährungsfrist versagt hat, sind zwar knapp, aber ausreichend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gebotenen Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne,

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der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen des Unfallopfers hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angesichts der folgenschweren erheblichen TLeichtfertigkeit des Angeklagten und damit wegen der Sühnebedürftigkeit der Tat zutreffend das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht (BGHSt 11, 393, 396; BGH VRS 24, 183).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Dabei umfaßt die Pflicht der Staatskasse zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 2 S. 1 i.d. Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Oränungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I Ss. 503).

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal