Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 26.11.1968 – 1 StR 500/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 500/68 BESCHLUSS
zem
in der Strafsache
gegen
den Versicherungsvertreter Franz B EEE aus A, seboren am EEE 1950 in in, Kreis WED zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: MB u.a. -
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten DD wirä gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit vorläufig eingestellt, als der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; die wegen dieser Tat verhängte Strafe fällt nach Sachlage nicht ins Gewicht.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Mai 1968 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Strafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
4. Es wird die etwaige Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 14. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
5. Soweit sich das Verfahren auf das Fahren = ohne Fahrerlaubnis bezieht, werden die | Kosten der Staatskasse auferlegt; im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ergeht sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Rechtsfehler sind bei dieser sowie bei den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar geworden. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält einer reohtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom ' Landgericht abgeurteilte Tat ist zwischen dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 27.6,1967 und dem Urteil
du
des Landgerichts Augsburg vom 29.2.1968 begangen, Dieses
Gericht hatte die im Urteil vom 27.6.1967 ausgesprochenen Strafen bereits zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen. Als frühere Verurteilung im Sinne des N 79 StGB ist das Erkenntnis vom 27,6.1967 anzusehen; die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist nicht mehr möglich (BGH
GA 1956, 50),
Die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe hat für. den Angeklagten im Ergebnis keine Besserstellung gebracht; diese beruht allein auf der Einstellung. Daher
sind der Staatskasse nur insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Es besteht keine Veranlassung, die aus dem eingestellten
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Fall dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
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