Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 08.11.1968 – 4 StR 241/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 047 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hardo Jakob D EB :.: se, geboren am ED 933 in TORE,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt (u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Fe-

bruar 1967

a) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist (Fall 4 der Urteilsgründe), im Schuläspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben;

db) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

‚Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeur- 'kundung beruht auf der Rechtsansicht, der Kraftfahrzeugschein beweise zu öffentlichem Glauben auch die Richtigkeit der Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers. Der Senat hat die Sache gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser hat entschieden:

"Der Kraftfahrzeugschein beweist nioht zu öffentlichem Glauben, daß die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind. Diese Angaben sind keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB".

Diese Entscheidung ist für den erkennenden Senat bindend (§ 138 Abs. 3 GVG). Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-Kundung muß daher wegfallen. Da nicht auszuschließen ist, daß sie sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, ist insoweit auch dieser sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die übrigen Einzelstrafaus-

sprüche wendet, unbegründet. Die aufgehobene Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Falschbeurkundung hat sich auf sie nicht aus-

gewirkt.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal