Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.11.1968 – 1 StR 482/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 482/68 URTEIL IA in der Strafsache gegen
den Fernmeldemonteur Alois R ED aus Ni» dort geboren am EB 1937,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ill in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE Hei üer Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Grün ae:
! Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter Marion (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) "zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Revision bezeichnet das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hqubeck über die Glaubwürdigkeit Marions als mangelhaft und meint, es sei von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen; deshalb hätte die Aufklärungspflicht geboten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Kküge geht fehl. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der Sachverständige von anderen Feststellungen als das Urteil ausgegangen ist. Die Revision greift nur die von der Meinung des Beschwerdeführers abweichende Wertung an.
2. Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die von der Revision vermißte Vernehmung des Heimleiters darüber, in welchem Maß die Heiminsassen während ihrer Freizeit überwacht werden, drängte sich dem Landgericht nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, daß entgegen der Regel der Heimaufenthalt Marion mehr Freiheit lasse als das Elternhaus und daß sie dies vorher gewußt habe, so hätte er einen entsprechenden Beweisamtrag stellen müssen.
II. Sachrüge
Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft enthalten die Feststellungen des Urteils auch keine Lücken oder unlösbare Widersprüche.
Die Feststellung, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr abgebrochen, "als das Mädchen laut schrie und seine Ehefrau kam" (UA S. 4), steht nicht in Widerspruch dazu, daß diese auf dem linken Ohr völlig taub ist (UA S. 8). Sie kann das Schreien nit dem
gesunden Ohr gehört haben und deshalb herbeigeeilt
sein; sie kann auch zufällig gekommen sein. In beiden Fällen ist es möglich, daß sie keine eigenen Be-
obachtungen mehr hat machen können, wie das Lanädgericht auf Grund ihrer Bekundungen annimmt.
Die Jugenäkammer führt aus, die Ablehnung gegenüber dem Angeklagten und der Freiheitsdrang des Mädchens könne die Folge zu strenger Erziehung, aber auch der sexuellen Handlungen des Angeklagten sein
(Ta Se TN). Damit ist nicht gesagt, daß der Tatrichter keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung
gewonnen habe. Denn in einer Zusammenfassung der Be-
weiswürdigung (ua S. 3 14) hebt das Landgericht her--
vor: "Ihre Aufsässigkeit und. ihr Drang weg vom Eltern-
"haus wurden durch die sexuellen Erlebnisse mit dem Angeklagten verursacht" (UA Se 15). Auch die Bemer- . Kung: "Ein Kind, das 80 etwas mit seinem Stiefvater . erlebt, wird ‚jede Achtung vor ihm verlieren und bockig werden" (TA 5.7), enthält nur die im Rahmen der Be-
weiswürdigung zulässige Erwägung, daß die "Bockigkeit"! auf das Verhalten des Angeklagten zurückgeführt wer-
den könne könne. Die Überzeugung, daß der Angeklagte sich an Marion vergangen hat, gewinnt der Tatrichter aus anderen“Umständen.
Die Überzeugung der Jugendkamner, der Angeklagte habe seine Stieftochter zu deflorieren versucht
(va 5. 4), wird durch die Erörterung des medizini-
schen Befundes (mas S. 7, 8) nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.
Der Schuldspruch ist hiernach rechtlich nicht angreifbar. Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.
Hübner Fischer Ioesdau
Pikart Pfeiffer