Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 05.11.1968 – 1 StR 419/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Sm,

in der Strafsache

gegen

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den Mechaniker Josef RD zu: va, x. Dei,

geboren am EEE 1945 in vegw,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in acer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt: ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts’ München II vom 19. Dezember 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

en

- 3 -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den 18-jährigen Michael SB, als dieser eine Streitigkeit zweier Freunde schlichten wollte, grundlos angegriffen und ihn im laufe der daran anschließenden tätlichen Auseinandersetzung, ohne in Notwehr zu handeln, durch Beinstellen derart zu Fall gebracht, daß er rücklings mit dem Kopf auf eine Betonplatte aufschlug. Dieser Sturz führte zu einer tödlichen Hirnverletzung. Der Angeklagte wußte im entscheidenden Augenblick, daß Schmidla auf die Betonplatte fallen und dabei erheblich verletzt werden konnte; er nahm das billigend in Kauf, um seinen sich wehrenden Gegner zu einer eindeutigen Niederlage zu bringen (UA S. 6, 17). Er war auch trotz bestehenden Alkoholeinflusses nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der lage zu erkennen, daß der Sturz auf die Betonplatte, mit dem er rechnete, für SC möglicherweise tödliche Folgen haben würde (UA S. 7, 17). Durch den Alkoholgenuß war das Hemmungsvermögen des Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), keinesfalls aber ausgeschlossen (UA S. 7, 18). Diese Feststellungen werden von den Beschwerdeführern vergeblich angegriffen.

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung halten insbesondere auch die Ausführungen stand, in denen sich das

Urteil näher mit der alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befaßt (UA S. 11 £). Die Jugendkammer hat abweichend von der gutachtlichen Äußerung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der unter Berücksichtigung der vom Angeklagten. angegebenen Trinkmenge von 3 3/4 1 Starkbier für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von max. 2,5 % ermittelt hatte, nur einen Verzehr von 3 1 zugrundegelegt und daraus theoretisch einen Alkoholanteil von max. 1,9% errechnet. Zur Begründung hierfür bezieht sich das Urteil zwar auf die Erfahrungstatsache, daß die Maßkrüge nicht immer voll eingeschenkt seien, was auch für den vorliegenden Fall angenommen werde, stützt sich aber vor allem

auf die bei dem Angeklagten aus seinem tatsächlichen Verhalten festgestellten, gegen eine starke Alkoholisierung sprechenden Symptome (UA S. 11, 12, 15). Die Jugendkammer hat demnach auch einer möglichen Schwankung der theoretisch ermittelten Blutalkoholwerte innerhalb des Bereichs von

1,9 bis 2,5 % für die Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im gegebenen Fall ausdrück-

: lich keine entscheidende Bedeutung. beigemessen (UA S. 15 Mitte). Der Sachverständige hatte zudem selbst für einen Blutalkoholgehalt von 2,5 % die - vom Gericht übernommene - Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (UA S. 14) Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich lediglich außerstande sah, das Bestehen verminderter Zurechnungsfähigkeit - im Sinne einer stärkeren Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens - (§ 51 Abs. 2 StGB) bei einem angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,9 % auszuschließen, und wenn er sich fiernach auch von der Voraussehbarkeit der Todesfolge im Sinne der §§ 226, 56 StGB überzeugte.

DON

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler - zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten - erkennen läßt, sind alle Revisionen zu verwerfen.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer