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BGH Urteil vom 29.10.1968 – 1 StR 411/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

24.10

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Abdullah DD zus rain GE, zevoren on ED 1954 ir ON

Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

ah

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Fischer

Loesdau

Pikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ÜEEEE>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts beim Landgericht München II

vom 24. Januar 1968 mit den Feststellungen auf-

gehoben,

soweit er wegen Totschlags und versuch-

ten Totschlags verurteilt worden ist, sowie im

gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München I zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

ER

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Totschlags und eines Totschlagsversuchs an seinen türkischen Landsleuten AM und Frau SEE, sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 10 Jahre aberkannt und ein Tatwerkzeug eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg. u

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags

an AB uni versuchten Totschlags an Frau DD kann nicht bestehen bleiben, weil eine Verfahrensrüge Aurchgreift. |

Die Tatzeuginnen Frau EB und ihre Tochter Frau Avggphatten sich vor der Hauptverhandlung polizeilich abgemeldet und waren in ihre Heimat zurückgekehrt. Gegen die Absicht des Gerichts, die Niederschriften über ihre im Vorverfahren ersichtlich gemäß § 162 StPO äurchgeführten riohterlichen Vernehmungen zu verlesen, wandte der Verteidiger ein, die Ermittlungen über den Aufenthalt der Zeuginnen seien nicht im erforderlichen Maße durchgeführt worden. Aus einem hierauf verlesenen Schreiben der _ Deutschen Botschaft in Ankara an die Staatsanwaltschaft ergab sich u.a., daß Frau BD unter einer angegebenen Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei und daß - da in der Türkei keine polizeiliche Meldepflicht be- ‚stehe - zweckdienliche Ermittlungen mit einer Dauer von voraussichtlich drei bis vier Monaten nur noch über das türkische Außenministerium geführt werden könnten; hierzu bedürfe es der genauen Daten des türkischen Reisepasses. Anschließend erließ das Gericht folgenden Beschluß:

Dr

"Gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wird die Ver- _

lesung der richterlichen Niederschriften der Zeugen Nerimaen DB und Afet Ava@Bange- ‚ordnet, da dem Erscheinen der Zeugen wegen "unbekannten Aufenthalts Hindernisse ‚entgegen-

stehen." -

Der Beschluß wurde alsbald ausgeführt. Hiergegen® wendet sich die Revision nit Recht.

“1. Sie hebt zutreffend hervor, der Beschluß sei nicht auf den dort angeführten § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt, sondern vermische in seiner Begründung . diese

Vorschrift mit § 251 Abs. 4 Nr. 1 ‚StPO. Beide Bestinmungen haben unterschiedliche Voraussetzungen: 8 251

Abs. 1 Nr. 1 StPO behandelt die Unmöglichkeit einer Zeugenvernehmung, während 8 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur eine Erschwerung der Vernehmung fordert (vel. dazu L Schneidewin IR 1951, 481, ‚ 484). Die letztgenannte. Vorschrift kommt (ebenso wie § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). erst

zum Zuge, wenn der Aufenthalt des Zeugen ermittelt ist. Die dort bezeichneten nicht zu beseitigenden Hindernisse

sind anderer Art als die Nichtfeststellbarkeit des Aufenthalts; hierunter fallt etwa die Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, an Gerichtsstelle zu erschei-

nen. Um einen solchen Fall handelte es sich hier nicht.

2. Der gegebene Fell zwingt indessen nicht dazu,

die Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr..2 des} 251. Abse 1 StPO abschließend zu erörtern. Denn auch eine

Umdeutung des Beschlusses dahin, daß’ die Verlesung auf

8 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt wird, kann den Revi- ‚sionsangriff nicht abwehren. Die Anordnung der Verle-

sung war rechtlich bedenklich, ‚gleichviel, ‘ob man § 251 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO zur Begründung heranzieht.

"In tatsächlicher Hinsicht stützt: das Schwurgericht seinen Beschluß: darauf, daß der Aufenthalt der Zeuginnen unbekannt sei. Sieht man - wie der Tatrich- _ ter - darin ein Hindernis i. 3. des § 251 Abs. 1

Nr. 2 StPO, so müßte es ein solches sein, das nicht zu beseitigen ist; die Annahme, der Aufenthalt sei nicht zu ermitteln (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO), setzt voraus, daß zuvor Nachforschungen angestellt worden sind.

_ In dieser Hinsicht ist nichts geschehen, soweit die Anschrift der Frau Ain Betracht kommt; die Auskunft der Bötschaft bezog .sich nur auf den Aufenthalt der Frau DO - Wegen deren. Anschrift haben allerdings Ermittlungen stattgefunden. Ob sie 'ausreichend waren, }st zwar eine im. allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Frage. (RG Repr.

8, 459; RGSt 54, 22, 23. sowie RG in LZ 1920., -803 und DIZ 1925, 1588). "Hier jedoch Laßt es der geringe Umfang der Nachforschungen möglich erscheinen, daß das Schwurgericht seine Pflicht zu Ermittlungen verkannt hat (vel. Geier in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl. § 251 Anm. 8 c). Es hat den von der Botschaft gewiesenen Weg, die Anschrift der Frau Ep (vn& der Frau Av

zu "ermitteln, ‘nicht beschritten; die: hierzu 'erforderlichen Passdaten hätten ‚sich - worauf die Botschaft hingewiesen hatte '- Wahrscheinlich bei den für den früheren deutschen Wohnsitz zuständfgen Poltzeidienststellen beschaffen lassen. Wäre der Aufenthält einer der Frauen festgestellt worden, so hätte han dadurch vermutlich auch die Anschrift der andern ermitteln können.

Die Verlesung beider Aussagen war daher durch § 251 StPO nicht gerechtfertigt. Auf diesem Verfahrens-

fehler kann das Urteil beruhen, soweit der Totschlag und der Totschlagsversuch in Betracht kommen. Wie aus den Gründen ersichtlich, hat. der Angeklagte den Tathergang abweichend von den - wesentlich auf die verlesenen Bekundungen der Zeuginnen _ gestützten - Fenyatellungen üargentethtn,...

3..Das Urteil muß deshalb. in dem bezeichneten Umfang aufgehoben werden. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision brauchte der Senat nicht einzugehen.

Für die neue Hauptvwerhandlung mag auf folgendes hingewiesen werden: Wird der Aufenthalt einer Zeugin ermittelt, so können die türkischen Behörden nach. Art. 17 Abs, 2 des Auslieferungsyertrages vom 3...Sep-.: tember 1930 :(Grützner, ‚Internationaler Rechtshilfe-_ verkehr in Strafsachen Bd. 3, II T 6) eine Erklärung der Zeugin darüber herbeiführen, _ ob sie der Ladung Folge leisten will (vgl: hierzu im übrigen BGHSt 22, 118, 121).

II» Der Schuldspruch wegen Widerstandes ‚kenn bestehen bleiben. Die Revision. erhebt insoweit nur: die, allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung Bu gibt keinen Rechtsfehler. 'Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Schuldsprüche wegen Totschlags und versuchten Totschlags die Höhe der wegen Vergehens

gegen § 113. StGB. verhängten Einzelstrafe beeinflußt haben. Das zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.,

Seibert _ .. Fischer loesdau Pikart . Pfeiffer

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