Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 15.10.1968 – 1 StR 383/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 383/68 URTEIL
be
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann R ED zu: EEE, zetoren am MED 1927 ir vom,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart ‘ Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . Die Revision. des. Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bamberg vom 17. Mai 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des. Rechtsmittels.
‘ Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen zwei fortgesetzter Unzuchtstaten an seiner Stieftochter Inse EBunä wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB an Eveline SEE zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die
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Verletzung sachlichen Rechts; durchgreifende Bedenken’gegen das Urteil werden nicht ersichtlich.
1. Das Landgericht würdigt die an Inge FE, von Frühjahr 1960 bis zum 4. März 1965 vorgenommenen Unzuchtshandlungen (Fall II 2 der Urteilsgründe) als fortgesetzte, tateinheitlich begangene Verfehlungen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Das ist entgegen der Meinung der Revision unbedenklich.
Soweit ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hat die Jugendkammer aus rechtlich zutreffenden Erwägungen der Einwilligung des - bei Beginn der Unzuchtshandlungen noch nicht 14-jährigen - Mädchens keine Bedeutung beigemessen.
Auch die Anwendung des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Zwar enthält das ÜUrteil zur inneren Tatseite die ündeutliche Wendung; der Angeklagte habe nach Seiner Einlassung."sich über die Frage der Verwandtschaft keine Gedanken gemacht!". Das Landgericht nimmt aber, wie die folgenden «Ausführungen zeigen, insoweit einen nicht: beachtlichen, d.h. vermeidbaren Verbotsirrtum an. Eine hiernach mögliche Strafmilderung hinsichtlich des Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB erörtert das Urteil allerdings nicht. Das ist jedoch im gegebenen Fall unschädlich, weil das Vergehen gegenüber den tateinheitlich begangenen Verbrechen nach 88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ins Gewicht fiel und die Strafe aus § 174 StGB zu entnehmen war.
2. Soweit sich der Angeklagte an Inge EÜEwvergangen hat, nimmt das Landgericht zwei fortgesetzte Handlungen an (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Revision rügt zu Unrecht, die Jugendkammer habe das Gesamtge- 'schehen ohne ausreichende Begründung in zwei Tatkomplexe aufgespalten.
Wie aus der rechtlichen Würdigung ersichtlich (UA S. 8),. hat das Landgericht diese Frage geprüft. Die Annahme von Tatmehrheit stützt es auf die Feststellung, der Angeklagte habe zwei bis drei Monate nach dem Tod der Großmutter den Entschluß gefaßt, jetzt mit seiner Stieftochter regelrechten Geschlechtsverkehr auszuüben (UA
S, 3). Der Umstand, daß der Angeklagte nunmehr seine Un-
zuchtshandlungen intensivierte, hätte zwar rechtlich die‘ Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht unmöglich gemacht, weil der Angeklagte in beiden Handlungsabschnitten Verbrechen nach § 176 Abs. 1.Nr.s 3 StGB beging. So ist indessen die Wendung innerhalb der rechtlichen Würdigung nicht zu verstehen. Der Tatrichter hat vielmehr die Matsache, daß der Angeklagte vom Frühjahr 1960 ab Bei- 'schlafshandlungen ausführte, neben anderen Umständen als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß er. einen neuen Vorsatz faßte. Die weiteren festgestellten Tatsachen deuten ebenfalls in diese Richtung; Inge siedelte nach dem Tod der Großmutter in den Haushalt RW über; damit waren für das Vorhaben des Angeklagten günstigere Voraussetzungen gegeben. Überdies lag zwischen den beiden Tatabschnitten ein Zeitraum, in dem Unzuchtshandlungen unterblieben: Die geschlechtlichen Beziehungen endeten zunächst mit dem Tod der Großmutter am 9. Januar 1960; das ergibt sich aus der Darstellung innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 6), die zur Ergänzung der Feststellungen herangezogen werden kann. Nach den weiteren
N
Feststellungen (UA S. 3) nahm der Angeklagte den geschlechtlichen Umgang im Frühjahr 1960, etwa 2 bis
3 Monate nach dem 9. Januar 1960 wieder auf. Gegen die Annahme, damit habe eine neue (fortgesetzte) Tat be-
. gonnen, 1äßt sich deshalb aus Rechtsgründen nichts einwenden.
3. Das Landgericht stellt fest, Eveline Sg sei während ihres Ferienaufenthalts den Eheleuten REED anvertraut gewesen (UA S. 4, 8). Wenn die Revision hierzu neue Tatsachen vorträgt (der Angeklagte habe in dieser Zeit nicht zu Hause gewohnt), so kann sie damit nicht gehört werden.
‚Da auch sonst die Prüfung.des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.
Seibert Loesdau . Pikart
Pfeiffer Neiferr 0 0...