Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.09.1968 – 1 StR 304/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"_BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_304/68 URTEIL
of
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Willi A (EEE PEEEEEED, üort geboren am EEE 1905,
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‘wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
BUS
Der 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesriohter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WB >ei der Verkündung
ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rochtsanwälte-Dr. EM aus EEE ni
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt:
% De
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
Ges Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzhein - vom 8. Dezember 1967 im Umfang der Verurteilung
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. -
Von Rechts wegen
u ae it me nn mn mn au men me
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen in Tateinheit mit Kreditwucher zu einen Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowic zu zwei Geldstrafen von je 1 000,- DM verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Sötrafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat (§ 49 StGB). Der Gehilfe muß demnach die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen; er muß ferner das Bewußtsein und den Willen haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65, 66, BCH GA 1967, 115). Im vorliegenden Fall ist schon die äußere Tatscite der den SED zur Last gelcgten Betrügereien nicht ausreichend dargelegt; insbesondere sind die Täuschungshandlungen nicht näher ausgeführt. Näherer Darlegung war das Landgericht durch die rechtskräftige Verurteilung SB nicht enthoben; denn die Rechtskraft dieses
Urteils wirkt nicht im Verhältnis zum Angeklagten. Das ‚Landgericht begnügt sich jedoch mit der formelhaften Vendung, SB habe den Brüdern Sc Sewinnnsglichkeiten und die Rückzahlung der Darlehen binnen drei Monaten vorgespiegelt. Über Gewinno, die erst in der Zukunft erzielbar sind, kann jedoch, wie auch sonst über möglicherweise künftig eintretende Ereignisse,
nicht im Sinne des § 263 StGB getäuscht werden; denn
in der Zukunft liegende Dinge sind keine Tatsachen (Rechtsprechungsnachweise bei Schwarz-Dreher StGB, 28. Aufl 8 263 Anm. 1). Möglich ist eine Tüuschung insoweit nur über bestimmte schon gegenwärtige Umstände, die nach vernünftiger Einschätzung, wenigstens aber nach der Überzeugung des Täters, eine Gewinnaussicht begründen. Darüber verlautet indes nichts im Urteil. Ähnlich 1äßt die Feststellung der Zusage der Darlehensrückzahlung binnen drei Monaten es im ungewissen, ob Schefbuch zur Erlangung des Darlehens seinen Zahlungswillen (BGHSt 15, 24, 26) oder sein Zahlungsvermögen vorgotäuscht hat,
ä.h. die Fähigkeit, nach seinen bei. Vertragsschluß gegebenen Vermögensverhältnissen die Darlehenssumme fristgerecht zurückzahlen zu können. Nur allgemein
ist im Urteil davon die Rede, er und sein damaliger Teilhaber hätten "in zahlreichen Fällen" unredliche Wechselgeschäfte betrieben und dabei abgegebene Zahlungsversprechen von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigt.
Die Strafkammer hat auch den Umfang des Vermögensschadens nicht geklärt; sic stellt lediglich fest, daß dic Brüder Sc "hohen Vermögensschaden" erlitten haben. Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Auslösung des von Erich Sc angenommenen Wechsels einige Zeit vor Fälligkeit durch den Angeklagten aus dem Diskonterlös des von Richard Sc akzeptierten Wechsels. Es bleibt unklar, ob die Strafkammer meint: von dieser Maßnahme seien das Darlehensverhältnis Erich Sc und SCHE una auch die zwischen dem
Angeklagten und Erich Sc aus der Vorfinanzierung
und dem Wechselverhältnis bestehenden Beziehungen nicht berührt worden; der Angeklagte habe dadurch im Benehmen mit SEE una ninter dem Rücken des Akzeptanten den Wechsel, für den er als Aussteller haftete (Art. 9, 43,
47 WG), nur an sich gebracht, um ihn bei Fälligkeit
dem Erich Sc zur Zahlung vorzulegen (Art. 38, 43 WG). Für diese Auslegung des Urteils spricht, daß sich der Angeklagte später an den ihm zur Sicherheit abgetretenen Grundschulden schadlos hielt und daß nichts über eine Aushändigung des quittierten Wechsels an Erich Sch nach Auslösung durch den Angeklagten festgestellt ist (Art. 39, 40 Abs. 2 WG). Andererseits ist jedoch auch die von der Revision gegebene Deutung der bisher festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Sie meint,
daß mit der Auslösung des Wechsels durch den Angeklagten das von Erich Scpzewährte Darlehen zurückgezahlt
und damit gleichzeitig das aus der Vorfinanzierung herrührende Schuldverhältnis zwischen Erich Sc
und dem Angeklagten erledigt wurde, Träfe das zu, so ‚wäre die Feststellung unverständlich, der Angeklagte habe sich äde den ihm gegebenen Sicherheiten befriedigt. Da die wirtschaftlichen Hintergründe der Geschäfte zwischen den Beteiligten weithin im Urteil ungeklärt geblicben sind, ist es auch nicht unmöglich, daß eis von vornherein mit den Mitteln des zweiten Darlehens
die Schuld aus der ersten Darlehensverpflichtung begleichen wollte, wie die Revision ausführt. Zwar ist
die Rückzahlung eines betrügerisch erlangten Darlehens lediglich die nachträgliche Wiedergutmachung angerichteten
En
schadens; sie berührt nicht den schon durch das Eingehen der Wechselverpflichtung und durch die Abtretung der Grundschulden entstandenen Vermögensnachteil. Immerhin betrifft die Frage den Schuldumfang und demnach
den Strafausspruch; denn es ist ein Unterschied, ob Erich Sci äurch eine Wechselverpflichtung nur vorübergehend belastet gewesen oder ob er endgültig um den vollen Darlehensbetrag von 45 000,- DM gebracht worden ist.
Die unzureichende Darstellung der beiden Haupttaten beeinträchtigt weiter die übrigen Feststellungen, vor allem zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten. Das Urteil läßt insoweit nicht eindeutig erkennen, welchen Sachverhalt und welche sich hieraus ergebenden strafbaren Handlungen SW; ser Angeklagte bei der Vorfinanzierung der Darlehen vor Augen hatte, insbesondere ob er in ein betrügerisches Vorhaben SB: eingeweiht war. Daher ist nicht Hinreichend belegt, daß (und inwiefern) er das Bewußtsein und den Willen hatte, einem Darlehensbetrug des Sp durch «ie Zwischenfinanzierung Vorschub zu leisten. Für nähere Ausführungen bestand hier besonderer Anlaß; denn einmal ließ sich der Angeklagte seine Leistungen, obwohl sie sich im wesentlichen nur auf die Ausstellung der beiden Wechsel und ihre Diskontierung beschränkten, in Anbetracht der gegebenen Sicherheiten unverhältnismäßig hoch bezahlen; er verfolgte also mit der Zwischenfinanzierung - möglicherweise allein, zumindest jedoch ‚auch — eigene Interessen; zum andern ist sein Hinweis an Erich SB auf das mit der Annahme des Wechsels.
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verbundene hohe Risiko der Darlehensgewährung an SC nös!icherweise, entgegen der bisherigen Deutung des Landgerichts, als Warnung vor Sup und daher gerade nicht als Billigung seines betrügerischen Vorhabens zu verstehen. Dafür jedenfalls, daß dieser Hinweis nur des Scheines wegen, um möglichen Verdacht abzulenken, in hinterhältiger Absicht gegeben war, ist bisher nichts dargetan. Auch darüber ist bislang nichts zureichendes festgestellt, daß der Angeklagte einen betrügerischen Plan des Sn etwa deswegen förderte, um durch den Diskonterlös aus der Wechselzwischenfinanzierung seine eigenen Forderungen gegen SEE pefricäigen zu können. Bei so unklarer Sachlage genügen die formelhaften Wendungen nicht, daß der Angeklagte die Schädigung der Brüder Sc für möglich gehalten hat und die Geschäfte ohne seine Mitwirkung nicht durchführbar gewesen wären.
Da die Beihilfe zum Betrug in beiden Fällen mit dem Kreditwucher tateinheitlich zusammentrifft, ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen wurde. Ein Eingehen auf die Verfahrenrügen crübrigt sich somit. Zum Kreditwucher wirg, dic Strafkammer in dem neuen Urteil der Beanstandüng der Revision Rechnung tragen, daß bloßes
Streben nach Vermögensvorteilen nicht schon das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens, d.h. des Ausnützens in gewinnsüchtiger Absicht erfüllt.
‚Hübner Seibert Fischer Pikart Pfeiffer