Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 38

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/38#abs-1 (1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/38#abs-2 (2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/38#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Art 37 Art 39