Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 28.08.1968 – 4 StR 51/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 046 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 51/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Rangierer Helmut CD zus : MED . dort geboren ar EEE 9.0;
2. den Glashütteningenicur Tran KEEEB aus can
GEB: :0:: gchorcn am ED 1932,
. den Bauunternehmer und Gastwirt Gerhard r EEE
aus CME. zeporen ar EEE : 925:
(Pommern),
Ke}
vegen Diebstahls u.a.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Kg» wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 1967, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Kggp sowie die Revisionen der
Angeklagten GP und RE eräen verworfen.
Die Angeklagten GG und RB Heben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
ne m rar me te en pp m en ne
Das Landgericht hat die Angeklagten GC und vegen vier gemeinschaftlich verübter Diebstähle, den Angeklagten I] wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und zuei Vergehen der Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt, Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revisionen der Angeklagten Cgp und TED sind unbegründet. Insoweit ergibt die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts keine Verletzung sachlichen
Rechts.
Die Revioion des Angeklagten Kg führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Angeklagte ist am 11. November 1965 vom Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Unterhaltspflichtverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist noch nicht verbüßt. Den ersten der hier abgeurteilten Diebstähle hat er im Oktober 1965, also vor dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen begangen. Nach §§ 74,
79 StGB muß daher aus der für den Diebstahl der Rüttelplatte verhäüngten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und aus der vom Amtsgericht Gelsenkirchen ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Aus den drei weiteren Einzelstrafien von vier, vier und sechs Monaten Gefängnis, die für die nach dem 11. November 1965 begangenen Diebstähle ausgesprochen worden sind, ist eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Dabei darf jedoch wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe aus der Einzelstrafe für den Diebstahl vom Oktober 1965 und
der neu zu bildenden Gesamtstrafe für die drei weiteren Diebstähle die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten. Die Gesamtstrafe für die nach dem 11. November 1965 begangenen Diebstähle darf somit höchstens acht Monate betragen.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten K@9 keine Rechtsverletzung.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Müller