Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.08.1968 – 5 StR 388/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Hermann W aus Hop; dort geboren am 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Gerhard ur REED, geboren am EBD 931 in ,
3. den Tiefbauarbeiter rCRERZE Y REED aus Ri ; dort geboren am 1932,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hai in der Sitzung vom 27.August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als’ Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr .9:.: iD
als Verteidiger des Angeklagten M>,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Hermann VB
Gerhard VD una "EEE gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1.Februar 1968 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Hermann ver vir° die nach dem l.Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. | |
-.Von Rechts wegen -
Bann r
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Gründe§
A. Revision des Angeklagten Hermann Wege:
I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. § 338 Nr.8 StPO ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat die Beweisamträge dieses Angeklagten entsprechend der Vorschrift des § 244 Abs,3 StPO behandelt und sich an die Wahrunterstellung auch gehalten.
a) Das versteht sich von selbst, soweit es den Antrag zu 2 angeht (vgl. UA S.42/43 und 57/58).
db) Der Antrag zu 1 enthält Tatsachenbehauptungen und Werturteile.
"Daß Hermann We in Konfliktsituationen zur Abgabe von Erklärungen neigt, die keinen Wahrheitsgehalt haben", hat die Strafkammer entsprechend ihrer Wahrunterstellung auch im angefochtenen Urteil widerspruchsfrei angenommen. Sie setzt sich hiermit näher auseinander und legt dann dar, weshalb der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen die Wahrheit gesagt hat, sich der behauptete Wesenszug also nicht ausgewirkt haben kann und hat.
Das begegnet keinen Rechtsbedenken. Aus Gutachten oder "psychologischen Testverfahren" hat nur der Tatrichter Folgerungen zu ziehen, die sich hieraus ergebenden tatsächlichen Umstände muß er in eigener Verantwortung in das richtige Verhältnis zu den anderen in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen bringen. Etwaige in einem Beweisamtrage nebenher enthaltene Werturteile oder Folgerungen können deshalb meist nur den Sinn haben, die Bedeutung des Antrages darzulegen, im übrigen sind sie beweisrechtlich ohne Belang und werden daher grundsätzlich von einer Wahrunterstellung auch nicht erfaßt. Das gilt hier - wie nicht näher dargelegt zu werden braucht -— uneingeschränkt für den letzten Teil des Antrages zu 1, daß dem Geständnis des
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Angeklagten "kein Beweiswert zukommt", Gjeses "falsch" sei.
“- e) Schließlich kann auch kein Zweifel bestehen, daß der Tatrichter die Beweisamträge nach Wortlaut und Inhalt in vollem Umfange berücksichtigt hat.
2. Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl.
Die Revision bekänpft l2diglıch das Gesetz (den von ihm zugelassenen Ablehnungsgrund), = soweit sie geltend macht, daß sich die Herbeiziehung der Beweismittel vor Gericht erfahrungsgemäß günstiger für einen Angeklagten auswirke als eine Wahrunterstellung. Damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. nn
Daß die Aufklärungspflicht hier aus anderen Gründen ausnahmsweise geboten hätte, von einer Wahrunterstel! ung abzusehen,. wird.nicht behauptet;
II. Auch sachlichrechtlichk ist die Verurteilung des Angeklagten Hermann Veuitp ‘ohne Mengel.
Wie bereits zur Verfahrensbeschwerde dargelegt, setzt sich die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen des Antrages zu 1).
Die Nachprüfung auf die all gemeine Sachrüge hat ebenfalls keine den Angeklagten-.Hermann- RnB beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt.
B. Revision des Angeklagten Gerhard Weg:
I. Auch die Verfahrensrügen. dieses Beschwerdeführers konnten keinen Erfolg haben.
1. Für einen Verstoß gegen § 249 StPO besteht kein genügender Anhalt. Das Urteil erwähnt "die bei den Akten befindliche Aufstellung" lediglich im Zusammenhang mit der Aussage des Polizeibeanten Tg. Diesen kann daher die Aufstellung zur Stütze seines Gedächtnisses vorgehalten worden sein (ein solcher Vorhalt braucht nicht in dıe Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden). Daß sich das
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Urteil über den Wert dieser Gedächtnisstütze - übrigens stets nur im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenbekundung - äußert, besagt nichts für das Gegenteil.
Der Beschwerdeführer kann also seine Behauptungen nicht auf den Urteilsinhalt stützen. Andere Beweisanzeichen teilt die Revision nicht mit. Verfahrensverstöße müssen aber bewiesen werden.
2. Soweit auch dieser Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer habe sich an die Wahrunterstellung. der Beweisbehauptungen seines Bruders nicht gehalten, wird auf die Ausführungen zur Revision des Hermann WB verwiesen.
3. Die anderen Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.
II. Das gilt auch für das sachlichrechtliche Einzelvorbringen der Revision. Daß der Tatbestand des § 243 Nr.6 StGB mit Recht angewendet worden ist, ergibt sich nicht nur aus den rechtsirrtumsfreien Darlegungen auf Seite 53 UA, sondern auch aus den Feststellungen auf Seite 5 UA,
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben,
C. Revision des Angeklagten ME:
I. Verfahrensverstöße sind nicht ersichtlich.
l. Daß § 136a StPO bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten MW verletzt worden ist, hat die Revision nicht bewiesen. Mit dieser Frage setzt sich bereits das Urteil eingehend auseinander und legt überzeugend dar, daß und weshalb die Behauptungen des Angeklagten ME nicht zutreffen. Die Revision hat hierzu nichts Neues . vorgebracht. | | |
2. Von einem Pflichtverstoß der Strafkammer (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) kann keine Rede sein. Es wäre Sache der Verteidigung gewesen, die Vernehmung des Richters zu
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beantragen, wenn sie hiervon irgendeine Ertlastung des Angeklagten erwartete. Ohne solchen Antrag konnte sich Cas Landgericht von der Anhörung des Richters keine wcitere. Aufklärung versprechen,.
3. Auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerleführers Hermann Wege kann auch hier Bezug genomren werden, soweit es dessen Beweisamtrag und seine Behandlung angeht, |
4. Daß Hermann Weg unzurechnungsfähig sei, hat weder sein Verteidiger noch irgendein anderer Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht behauptet.
5. Das übrige Verfahrensvorbringen bedarf keiner näheren Behandlung.
II. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gehen fehl. Überwiegend bekämpfen sie nur die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig. Im übrigen si.nd sie offensichtlich unbegründet, Das gilt auch für die wiederholte Behauptung der Revision, der Angeklagte sei allenfalls des Diebstahls in neun, nicht aber in sechzehn Fällen überführt worden; unverständlicherweise zitiert die Verteidigung nur den ersten Satz des angeblich für ihre Meinung sprechenden Teils der Urteilsgründe und läßt die unmittelbar anschließenden Ausführungen unberücksichtigt.
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Da auch dieser Revision die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge nicht zum Erfolge verhalf, mußten die Revisionen aller drei Beschwerdeführer - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwaltes -— in vollem Umfange verworfen werden,
Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann