Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.08.1968 – 4 StR 667/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 039 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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23.68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den staatenlosen Typographen Petres nr En aus GW; geboren am 1929 in KW Li -
tauen, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.2,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dev Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Rotherg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte RED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund vom 10. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle IB (Ir. E, xx des Urteils) freigesprochen worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Schvurgericht zurückveruiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
nn
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher wegen schveren Raubes in Tatceinhcit mit versuchtem Mord in zucei Fäl-Jen, wegen versuchten Hordes, wegen schweren Rückflalldiebstahls in Tatceinheit mit versuchtem Mord, wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen versuchten schueren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt vorden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeoränet., Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß des Senats vom 28.6.1968 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle XX (versuchter schwerer Raub und vollendeter Doppelmord gegenüber den Geschvistern Hm in LEE! richtet, rüst Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sic hat Erfole.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht den Beweiswert der Aussage der Zeugin Anna MB vor ücm Untersuchungsrichter verneint hat, ohne daß es zur Verfügung stehende und ihm bekannte Personen gehört hatte, dic zur Frage der Glaubwürdigkeit der Anna EB wesentliches hätten beitragen können. Wie sich aus dem Inhalt der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ermittlungsakten 9 Js 1902/66 der StA. Dortmund ergibt, ist die Zeugin Me außer ihrer cidlichen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter beim Landgericht Dortmund, Kirbach, am 23.9.1966 auch
durch dic Kriminalbcanten ICE, ie und Ho
am
und am 6.10.1966 durch den Gerichtsassessor Fr von Antsgericht Essen-Borbeck vernomnen worden. Da die Zeugin in der Hauptverhandlung auf Grund ihrer Belehrung wegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ihres Mannes "gemäß § 55 StPO" (Bl. 613 d.A.) und nicht etwa als Frau eines Beschuldigten nach § 52 StPO von ihrem Auskunftsverveigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durfte auch ihre frühere Aussage vor der Polizei durch Vernehmung der Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH MDR 51, 180; NJW 57, 918, 919). Da ferner diese Verhüörspersonen die Zeugin eingehend und teilweise nach vorhergehender längerer Besprechung vernommen hatten, mußte cs sich dem Schwurgericht aufdrängen, daß diese nicht nur in der lage waren, eingehende Angaben über Aussageverhalten und Persönlichkeit der Zeugin zu machen, sondern auch darüber, ob die Aussage der |] mit anderen Ermittlungsergebnissen übereinstimmte, Angaben also, die das Gericht in die Lage versetzen konnten, sich seinerseits ein umfassenderes Bild über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verschaffen. Gerade weil das Schwurgericht ohne seinen persönlichen Eindruck von der in der Hauptverhandlung nicht mehr aussageviilligen Zeugin Bedenken hatte, deren früheren Angaben zu folgen, war es verpflichtet, sich der ihm bekannten weiteren Erkenntnisquellen zu bedienen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht dann die Überzeugung gewonnen hätte, daß es eines unmittelbaren Eindruck. von dem Aussageverhalten der Zeugin und ihrer Persönlichkeit nicht mehr bedürfe.
2. Der Freispruch des Angeklagten ist daher schon auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Das Schwurgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung
den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht Komnenden Gesichtspunkten zu prüfen und auch die im zweiten Neil der Revisionsbegründung (S. 2 unten ff.) gemachten Hinweise in diese Früfung einzubeziehen. Von Gewicht erscheinen dem Senat hierbei vor allem die beiden letzten Hinveise: Der Angeklagte habe wenige Tage vor der Mordtat die Mitangeklagten Helmut BB und CB u überreden versucht, mit ihm einen Einbruch in der Gaststätte der Geschwister HB in WE: peschen (vgl. dazu UA S. 135). Ferner der Hinweis, der Angeklagte habe im gesamten Verfahren niemals behauptet, seine zur Tat benutzte Pistole während der Tatzeit an einen Unbekannten verliehen gehabt zu haben; die Angeklagte Kr }2: diese von ihr gelegentliche einmal im Vorverfahren gegenüber einem Polizeibeamten gemachte Angabe nie wiederholt. Die Auffassung des Schwurgerichts, dies sci aus Verteidigungsüberlegungen des Angeklagten zu erklären, übersicht möglicherweise, daß der von Domi.- nas in der Hauptverhandlung auch in anderen Fällen unternoxımene Versuch, scinen Mitangeklagten seine eigene Tat anzulasten (vgl. dazu auch UA S. 168), für ihn selbst erkennbar, schon zu Beginn der Beweisaufnahme gescheitert war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden. Für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich, aber auch. genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zueifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210 m.u.Hinw.). Zum Inhalt der freien richteriichen iintscheidung (§ 261 StTEFO) gehört auch die Freiheit der Ent-
schließung gegenüber an sich möglichen Zweifeln. Für die Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für
den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sci und die rein gedankliche Möglichkeit eines von der gevionnenen Überzeugung abveichenden Geschehensablaufs bestehe (BGH NJW 67, 359, 360).
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Müller