Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 22.10.1969 – 4 StR 285/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2125 068 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Gertrud K > verwitwete PP, geborene

SEE , =: NEED, zenoren am GE 1915 in NED Scietenians),,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in ser Verhandlung, Bundesanwalt GERD bei Ger Verkündung des Urteils

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwelt EEE au: GE als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Arnsberg vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwenigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszuge fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagten liegt zur Last, am Nachmittag des 3. Februar 1967 die Rentnerin Elisabeth Tggpernoräet zu haben. Das Schwurgericht hat sich trotz sehr starker Verdachtsgründe nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagte die Täterin war. Es hat sie deswegen frei-

gesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts und macht im einzelnen "lückenhafte und unklare Feststellungen" sowie "mangelnde Überzeugungsbildung des Gerichts" geltend.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Das Schwurgericht hat keinen wesentlichen Umstand, der für die Täterschaft der Angeklagten sprechen könnte, außer Betracht gelassen. Seine Feststellungen sind ebenso wie die Ausführungen über die Beweiswürdigung klar und frei von Widersprüchen; sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. "

2, Unerklärlich ist die Meinung der Staatsanwaltschaft, für einen Freispruch wäre die Überzeugung des Tatrichters notwendig gewesen, daß die Angeklagte nicht die Täterin sei. Diese Meinung ist mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, daß also der Angeklagte freizusprechen ist, wenn sich der Tatrichter nicht von seiner Täterschaft überzeugen kann.

Für die richterliche Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten reicht es zwar aus, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; 3 StR 25/65 vom 25. April 1966;

4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967). Ein solches Maß

von Sicherheit ist aber andererseits für die Verurteilung auch erforderlich. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu. Dieser darf allerdings einen Schuldspruch nicht deshalb unterlassen, weil ein mathematisch zwingender Beweis für die Täterschaft des Angeklagten nicht geführt werden konnte und nur rein gedanklich noch die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte nicht der Täter gewesen sei (BGH NJW 1967, 359, 3605

4 StR 667/67 vom 23. August 1968).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann in der vorliegenden Sache nicht davon gesprochen werden, daß nur ganz entfernte, "rein gedankliche" Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bestehen geblieben seien. Die Zweifel, die das Schwurgericht nicht überwinden konnte, gründen sich auf ganz bestimmte tat- und besonders täterbezogene Umstände und können nicht als "unvernünftig" bezeichnet werden. Es kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Schwurgericht die Angeklagte mangels ausreichenden Beweises ihrer Täterschaft freigesprochen hat.

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3. Der Generalbundesanwalt hat aus Erwägungen, die mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmen, die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal