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BGH Beschluss vom 15.08.1968 – 5 StR 457/68

5. Strafsenat

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> StR 457/68

> BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Oberbahnwärter Gustav D EEE

aus TED Kreis SC, geboren am GEMMEEEEEEEED 1925 in (SEEN,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

„2 -

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15.August 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10.April 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Strafkammer hat den § 252 StPO verletzt. Hierzu hat der General-

bundesanwalt ausgeführt:

"Die Zeugin Wilma DEE hat als Tochter des

Angeklagten in der dem angefochtenen Urteil zugrunde-

liegenden Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52-Abs.1 Nr.3:StPO Gebrauch gemacht (Bd.I B1.210 R d.A.). Dennoch ist das in die Sitzungsniederschrift über die

ausgesetzte frühere Hauptverhandlung vom 20.Februar

1968 aufgenommene wesentliche Ergebnis ihrer damaligen Vernehmung verlesen worden (Bd.I Bl.211 i.V.mit 166 d.A.). Das war unzulässig. Denn auch die Bekundung, die der sein Zuugnis verweigernde Angehörige in einer vertagten früheren Hauptverhandlung gemacht hat, ist eine Aussage des

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‘vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen'!,

die nach § 252 StPO nicht verlesen werden darf (Löwe-Rosenberg/Geier 21.Aufl. § 252 Anm.2a). Obwohl die Strafkammer noch andere Beweismittel, wie z.B. die auf S.10 UA wiedergegebenen eigenen Erklärungen des Angeklagten und das Geständnis seiner mitangeklagten Ehefrau zur Verfügung hatte, läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil in allen drei Fällen auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht. Die Möglichkeit, daß auch die verfahrenswidrigerweise verlesene Aussage der Zeugin Wilma DEE zur Urteilsfindung verwertet worden ist, liegt um so näher, als in den Urteilsgründen ausdrücklich nur die frühere polizeiliche Aussage des Kindes vom 14.Juni 1967 und seine frühere richterliche Aussage vom 13.Juli 1967 für unverwertbar erklärt werden (UA 3.9). Dies deutet darauf hin, daß die Strafkammer von der unzulässigerweise verlesenen Aussage des Mädchens in der vertagten Hauptverhandlung vom 20.Februar 1968 geglaubt hat, sie verwerten zu dürfen und dies auch getan hat. Nach dem Inhalt dieser Aussage erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, daß ihre unzulässige Verwertung sich auch auf die Fälle Karola DEEED und Marion DEE auszewirkt hat."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Auf die weiteren Revisionsangriffe braucht daher

nicht eingegangen zu werden. Die Bundesanwaltschaft hat Jedoch noch auf folgendes sachlichrechtliche Bedenken hingewiesen:

"Die Urteilsgründe geben über den Schuldumfang dieser beiden Fortsetzungstaten keinen hinreichenden Aufschluß. In ihnen wird nicht mitgeteilt, welche Mindestanzahl von Unzuchtseinzelakten die Jugendkammer jeweils für erwiesen gehalten hat. Gegen die Mitangeklagte Berta DD wirä zwar bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, 'daß die fortgesetzten Handlungen sich aus wenigstens fünf Einzelakten zusammensetzten' (UA S.17). Dies bezieht sich aber offensichtlich nur auf die Beihilfeleistungen dieser Mitangeklagten und nicht auf die

in beiden Fällen 'sehr häufigen' (UA S.7/8) Unzuchtshandlungen des Beschwerdeführers, Angaben über deren Mindestanzahl waren aber bei der verhältnismäßig langen Zeitdauer von fünf Jahren, über die sich die Vorfälle erstreckt haben, unerläßlich."

Schmidt Siemer Börker Kersting Herrmann

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