Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 13.08.1968 – 5 StR 461/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR_461/68
(alt: 5 StR 429/66) 2108 078 /=26# BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Steward Peter B r EEEENSENEEEED ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 906 in sup A
zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach . Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird
das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.April 1968 mit den Feststellungen nach
§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 250, 261 StPO. Nach UA S.13 sollen die Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten zur Zeit beider Taten auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Johannsmeier beruhen. Dieser Sachverständige ist jedoch, wie die Sitzungsniederschrift erweist, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Auf andere Beweismittel bezieht sich das Urteil nicht. Sie können nach der Sitzungsniederschrift auch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Die eigenen Angaben des Beschuldigten, dessen Merkfähigkeit stark herabgesetzt ist (UA S.16), hat das Landgericht offenbar nicht als zuverlässig angesehen. Dementsprechend beruft es sich "hinsichtlich des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit" ausschließlich auf das Gutachten des Dr.Johannsmeier.
- 3 -
Auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Denn das Landgericht folgert die Wiederholungsgefahr u.a. aus dem früheren und deshalb auch in Zukunft zu erwartenden Alkoholmißbrauch als einer wesentlichen Ursache für die gleichartigen Rechtsbrüche des Beschuldigten.
Schmidt Siemer Börker
Kersting Herrmann