Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.09.1966 – 5 StR 429/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 429/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Stewarä Peter B EEE
ohne festen Wohnsitz,
geboren am Em 1906 in Am Kreis FD , zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Unterbringung
“
_ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Kersting
Staat sanwalt RREE»
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesriohter Schmidt
Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
'als Vertreter der Bundesanwaltächaft,
Rechtsanwalt EEE» aus 3
als'Verteidiger, :
Justizangestellte
als Urkündsbeamtin der Geschäftsstelle,
"für. Recht 'erkannt:
Auf die Revision des Besshuläigien wire die!
‚Urteil des Landgerichts in Hamburg. vom:
2.März 1966 samt den. Featetellungen auf- u: gehoben. N
or
' Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die aüch -
Über: die Kosten des Rechtsmittels zu in - entscheiden hat. Lowe Be
- Von Rechts wegen --
Gründe§
Die Revision des Beschuldigten ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
In der Hauptverhandlung hat das ‚Landgericht den Verkäufer Wi als Zeugen vernommen. Der Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben. Diese ergibt auch nicht, daß ein dahingehender Beschluß des Gerichts oder eine Anordnung des Vorsitzenden und die Gründe hierfür verkündet worden sind. Das beanstandet die Revision mit Recht, die davon ausgeht, daß hier eine Anordnung des Vorsitzenden vorliege. .
Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 3,368,370) anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden in Bezug auf die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen mit der Revision nicht geltend gemacht werden-kann, wenn die Verteidigung es unterlassen hat, gemäß 8 238 Abs.2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. -
Dieser Grundsatz kann aber nicht’angewendet werden, wenn eine-Anordnung überhaupt nicht ergangen ist (OLG Köln NIW 1954,18202°). So liegt es hier, weil - wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt - eine Anordnung nicht verkündet worden ist (vgl. § 35-Abs.l StPO). Wenn eine Anordnung des Vorsitzenden nicht vorliegt, kann auch nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen ‚werden. Ob der Mangel der Verkündung etwa dadurch geheilt werden könnte, daß aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung allen Beteiligten klar werden mußte, daß der Zeuge nicht vereidigt werden und hierüber auch keine Entscheidung mehr ergehen sollte, braucht nicht entschieden zu werden. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung NäsRpfl 1957, 249°
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einen derartigen Fall angenommen, wenn ein Zeuge ohne vorherige Entscheidung über seine Vereidigung im allseitigen Einverständnis vor Schluß der Hauptverhandlung entlassen worden ist. So lag es hier nicht. Der Zeuge Weigand ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht vor Schluß der Hauptverhandlung entlassen worden.
Es 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting