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BGH Urteil vom 13.08.1968 – 5 StR 330/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _330/68 (alt: 5 StR 290/67)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Artisten Helmut E EB zus EB, dort geboren am EEE 1915,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin BD au: ED

als Verteidigerin,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16.Februar 1968 wird verworfen. |

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die im Beweisamtrag der Verteidigung vom 153.Februar 1968 behaupteten, in das Wissen der Zeugin Tip gestellten Tatsachen hat das Schwurgericht nach 8 244 Abs.3 Satz 2 StPO als wahr unterstellt. Daran hat es sich, wie die Urteilsgründe erweisen, bei sämtlichen Beweisbehauptungen gehalten.

a) Das gilt auch für die Behauptung, der Angeklagte habe der Zeugin am Telefon erklärt, er habe seine Ehefrau umgebracht (UA 8.16). Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Wahrunterstellung vertrage sich nicht mit der Bekundung der Zeugin Hg, ihr habe Frau ip nitgeteilt, daß der Angeklagte sie mehrmals angerufen und gesagt habe, er wolle seine Frau umbringen. Abgesehen davon, daß die allein maßgebenden Urteilsgründe nichts über eine solche Bekundung der Zeugin Hg enthalten, konnte sie sich verhört, Frau TB sich versprochen haben. Selbst wenn die Zeugin Heine fremde Äußerung falsch wiedergegeben haben sollte, würde hieraus nicht ohne weiteres folgen, daß ihre Aussage auf Fahrlässigkeit beruhte. Das Schwurgericht brauchte daher auch aus einer Abweichung zwischen der Wahrunterstellung und einer

einzelnen Bekundung der Zeugin Hg@pnicht zu schließen, daß der Zeugin überhaupt nichts geglaubt werden könne.

db) Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe an Telefon auf Frau TBB "den Firäruck gemacht", er wäre "übergeschnappt", hat das Schwurgericht wörtlich als Feststellung übernommen (UA S.16). Hieraus folgte entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Angeklagte außerstande gewesen sei, der Zeugin H@Benschließend das Tatgeschehen "weinerlich aber doch verständlich" in den "wesentlichen Zügen zu schildern" (UA S.17,22,23). Insoweit beanstandet die Revision lediglich, daß der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht diejenigen Schlüsse gezogen hat, die er nach Meinung des Beschwerdeführers aus ihnen hätte ziehen können. Die persönliche Anhörung der Zeugin ID über einen "Eindruck", den sie auf Grund eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten gewonnen hatte, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

c) Abwegig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte die Beweisbehauptungen nicht als wahr unterstellen dürfen, ohne zuvor die Zeugin EB die das Schwurgericht weder vernommen hat noch vernehmen wollte, als Halbschwester des Angeklagten nach § 52 Abs.2 StPO zu belehren.

2. Die behauptete Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen, Der Inhalt der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und Frau ED kann auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt worden ‚sein. Zum Teil beruhen die Feststellungen ersichtlich auf Wahrunterstellungen, die das Schwürgericht ausschließlich zugunsten des Angeklagten gewertet hat.

3. Im Ergebnis erfolglos beanstandet die Revision, daß die Zeugin Keil, eine Schwägerin des Angeklagten, nicht nach § 52 Abs.2 StPO belehrt worden ist. Dieser Verfahrensfehler kann sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, Das Schwurgericht sagt zwar auf UA S.19, daß sich die Feststellungen auch auf die Bekundung der Zeugin Kell stützen. Das ist aber für sich allein nicht entscheidend (BGHSt 9,562,364). Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage und ihre Wertung durch den Tatrichter an. Die Zeugin hatte ausgesagt, die Ehefrau des Angeklagten habe ihr erzählt, sie finde die Eifersucht des Angeklagten lästig, das Zusammenleben mit ihm werde immer unerträglicher, sio wolle von ihm weg, könne es aber nicht, da er immer mit Selbstmord drohe (UA S.9,10). All das war für den Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung. Die Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt zweifelsfrei, daß der Tatrichter aus der Aussage der Z.ugin keine Schlüsse auf das äußere Tatgeschehen oder den Vorsatz des Angeklagten gezogen hat. Es hat das abweisende Verhalten der Ehefrau gegenüber dem zermürbten Angeklagten als moralische Mitschuld des Opfers gewertet und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S.23).

11. Die Sachrüge ist unbegründet.

+. Das Einzelvorbringen der Revision hierzu richtet sich im wesentlichen .gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Schwurgericht spricht nicht von einem "besonders" kräftigen Würgen. Es sagt, der Angeklagte habe seine Ehefrau "derart kräftig" gewürgt, daß ein Schiläknorpelhorn äbbrach. Diese Feststellung beruht auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr.Spengler, denen das Schwurgericht gefolgt ist (UA S.20). Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Soweit das Schwurgericht einzelne Sätze aus dem "Lebensbekenntnis" des Angeklagten als zusätzliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz herangezogen hat, waren die im Urteil gezogenen Folgerungen, mögen sie nahe gelegen haben oder nicht, jedenfalls nicht "begrifflich" unmöglich. In erster Linie hat das Schwurgericht den Tötungswillen aus der Art der Tötungshandlung hergeleitet, die darin bestand, daß der Angeklagte seine Frau längere Zeit mit bloßen Händen würgte und dabei erhebliche Kraft aufwenden mußte, um sein Opfer, das sich wehrte, zu erdrosseln (UA S.12,20,21).

2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Schmidt Siemer Börker Kersting Herrmann