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BGH Urteil vom 04.07.1967 – 5 StR 290/67

5. Strafsenat

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5 StR 290/67 2114 066 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Artisten Helmut r aus Be, dort geboren am >15,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senätspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin 9 au: un

als Verteidigerin,

Justizangestellte. OD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6.Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

G ründe

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Entscheidungsgründe widerspruchsvoll sind.

Auf Seite 14 der Urteilsabschrift stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte von seiner Ehefrau abgelassen hat, nachdem er sie "zwei bis drei Minuten gewürgt hatte" und ihr Kopf dann "leblos auf seine Schulter" gefallen war.

Demgegenüber heißt es auf Seite 21 UA bei Wiedergabe des Sachverrtändigengutachtens, das sich das Schwurgericht "zu eigen gemacht" hat, "..... daß der Angeklagte etwa zwei bis drei Minuten seine Ehefrau kräftig gewürgt haben muß und daß sie nach etwa 45 bis 90 Sekunden das Bewußtsein verloren habe ....; der Tod sei ..... schließlich durch

Ersticken eingetreten, und zwar müsse der Angeklagte seine Ehefrau bis zum Tode gewürgt haben".

Hiernach ist also der Kopf des Opfers bereits "nach 45 bis 90 Sekunden" (- und nicht erst nach "zwei bis drei Minuten" -) auf die Schulter des Angeklagten gefallen; wie das Schwurgericht auf Seite 14 UA annimmt, hat aber der Beschwerdeführer dann sofort von seiner Ehefrau abgelassen, obwohl sie - nach dem Gutachten des Sachverständigen - zu diesem Zeitpunkt noch nicht tot gewesen sein kann.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf diesem Widerspruch beruht, weil insbesondere die Feststellungen zur inneren Tatseite von einer widerspruchsfreien Darstellung des Tatablaufs wesentlich abhängen, zumal der Angeklagte nach der Tat zunächst nur an eine Ohnmacht geglaubt und sofort nach Eintritt der Bewußtlosigkeit mit einem Wiederbelebungsversuch begonnen hat.

-4-

Da das Urteil bereits wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Börker