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BGH Urteil vom 06.08.1968 – 1 StR 207/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

207/68

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Rn URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred R aus A. y i

den Hilfsarbeiter Leopold Ti: : u rs. TW. :croren am 944

in W olen),

beide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. nr

dd

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilzenommen haben:

Scenatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

OÖberstaatuanvalt

Rechtsanwalt

Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Dr. Seitert

Fischer

Loescaau

Pikart

als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof un

als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

EEE, GE ;

als Verteidiger des Angeklagten zu ?},

Justizangestellte ]

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil des Landgerichts Hannheim vom 10. November 1967

1) &ahin geändert, daß er und der Angeklagte Ra in al) II 6 der Urteilsgründe,

PB :uch im Fall II 18 der Urteils-

gründe des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis

schuldig sind; die gesonderte Verurteilung wegen "FTahrens ohne Führerschein” entfällt.

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2) mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich beider Angeklagten in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe sowic im Ausspruch über dic Gesamtstrafen. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis dcs Angeklagten PD ar cine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten PB ni Sic Revision des Angeklagten

RB :;cräen verworfen.

Der Angeklagte Reuter hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklaste Re ist wegen vollendeten und versuchten schveren Diebstahls im Rückfall in insgesamt fünf Fällen, vegen einfachen Rückfalldicbstuhls in vier Fällen, wcgen dreier Verbrechen des Rückfallbetruges, vcgen Gelange nenmceuterei und wegen fortgesetzten Fahrens "ohne Führerschein" unter YPreisprechung im übrigen zu ciner Gesamtstraf® von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Eh

- A -

Den Angeklagten PP Hat dic Strafkammer wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Gefangenenmeuterei und wegen fTortgeuetzten Fahrens "ohne Führerschein" unter Freisprechung im übrigen und unter Einbezichung einer Gefängnisstrafe wegen Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus

verurteilt.

Beiden Angeklagten legt das Urteil dabei u.a. einen gemeinschaftlich begangenen Einsteigedichstahl zum Nachteil des Gastwirts BED in Unterteuringen (Fall II 4) und den gemeinsamen Versuch eines schweren Diebstahls im Anwesen des Landuirts Kg in RB (Yalı 11 5) zur Lust.

1. Die Revision des Angeklagten Rp reschränkt sich darauf, seine Verurteilung in den letztgenannten Pällen mit einer Verfahrensrüge anzugreifen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß die Feststellung seiner Täterschaft auf einer Verletzung der 88 250, 244 Abs. 2 StPO beruhe. Die Strafkammer habe nämlich ihre Überzeugung von der Identität der von der Polizci bei den Angeklagten auigefundenen Taschenlampe mit der bei dem Gastwirt BP ;estohlenen lcdiglich auf Grund einer Verncehmung des Polizeibeamten gewonnen, "#elcher dem Geschädigten dic Lampe ausgehändigt hatte, anutatt den Geschädigten selbst als Zeugen zu vernehmen. Dieses Vorbringen vermag den Bestand des Urteil«u

nicht in Frage zu stellen.

Von einem Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) kann keine Rede sein. Wie das Urteil - in Übereinstimmung mit der Sitzungsniederuchrift - feststellt, hat der Zeuge SB ausscsagt, daß der Geschädigte BB dic Taschenlampe nicht nur an der grünen Farbe des

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Aufsteckschuhs und der Verschlußkappe, sondern auf Grund eines besonderen Merkmals unverwechselbar wiederkannt habe (UA S. 33), und daß dic Lampe aus diesem Grund an den Geschädigten ausgehändigt wurde (VA 8. 34). Diesc Bekundungen des Zeugen enthiclten somit cigence “Yahrnehmungen, die der Tatrichter für den Vorgang des Wiedererkennens unmittelbar - zumindest als Bewceisangeichen - verwerten durfte (vgl. BGHSt 17, 382).

In der Beschränkung auf die Vernehmung des Zeugen SCHE :u siesem Funkt liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat sich aus der Aussage des Zeugen Se zugleich ergeben, daß die von der Folizei gefundene Taschenlampe nicht dem Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs gehörte Weiterhin ist festgestellt, daß der Versuch der Angeklagten, gen Zeugen SP rit der Lampe in Verbindung zu bringen, gescheitert ist, und daß sic keine Erklärung dafür zbgegeben haben, wic dic Taschenlampe sonstwie in den entwendeten \agen gekommen sein soll (UA 89.34). Auch der Akteninhalt bot keine Anhaltspunkte für die nicht nur auf rein theoretische Erwägungen gestützte Annahme einer anderweitigen Herkunft der Lampe und damit für die Gefahr einer -— bowußten oder unbewußten — Verwechslung durch den Geschädigten. Hiernach bestand für das Gericht keine Veranlassung, an der Identität der aufgefundenen mit der gestohlenen Lampe und somit zugleich an der Täterschaft der Angeklagten zu zveileln. Es konnte die Angeklagten also trotz ihreu Leugnens in diesem Punkt bereits auf Grund der Aussage des Zeugen SE für überführt erachten:

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Auch durch den vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorsorglich gestellten Beweisamtrag auf Vernehmungs des Geschädigten Be var dic Strafkamner unter den vor-Liegenden Umständen nicht gedrängt, von Amts wegen zugunsten der Angeklagten weitere Nachforschungen in der angegebenen Richtung anzustellen.

Versagt aber dieser Einwand der Revision, dann kann sic in den beiden angegriffenen Fällen der Verurteilung keinen Erfolg haben, Denn daß cs sich hierbei um dicselben Täter gehandelt haben muß, schließt das Landgericht [ehler- [rei aus dem Auffinden des bei Bosch gestohlenen Transistorgeräts am nächsten Tatort (UA 8. 34).

Die Revision des Angeklagten Re nu3 nach alledem verworfen werden.

2. Die Revision des Angeklagten FB schließt sich in ihrer verfahrensrechtlichen Begründung der von dem Angeklagten RB vorzchrachten, auf die Fälle II 4 und 5 beschränkten Rüge an. Insoweit muß ihr aus den angeführten Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Im übrigen erhebt der Angeklagte Pi sic allgemeine Sachbeschwerde hinsichtlich seiner gesamten Verurteilung: Der hiernach gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung

hält das Urteil nicht in allen Punkten stand. ,

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszuschen, daß der Angeklagte in den Fällen II 6 und 18 der Urteilsgründe den Gesamtvorsatz zum fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits bei dem Diebstahl der zum fahren benutzten Kraftfahrzeuge gefaßt hat. In solchen Fällen konmt

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jedoch nur tateinheitliche Begehung in Betracht (vel. EGHSt 18, 866, 69 = HIV 1963, 212). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen § 24 StVG muß daher in Vegfall gebracht und der Schuldspruch in den bezeichneten Fällen durch den Zusatz "in Nateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" ergänzt werden. Da im Fall II 6 auch der Angcklagte FW reteilist war, ist diese Änderung des Schuldspruchs gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken,

In Fall II 5 hat die Strafkamner einen Einsteigedicbstahl (§ 243 Abs. I Nr. 2 - UA S. 31) angenommen, ohne dic beuondcren llerkmale eines solchen Verbrechens darzulegen. Die Feststellung, daß die Angeklagten unter Verwendung einer im Heustadel gefundenen Leiter von dort aus in den Stall hinabgestiegen und hiernach durch einen Durchgans in den Flur des Wohngebäudes gelangt scien, 1äßt mangels näherer Beschreibung deu Tatorts nicht erkennen, ob die Angeklagten, vwle das Geuctz es erfordert, von außen durch eine zum ordnungsgemäßen kintritt nicht bestimmte Öffnung eingedrungen sind (RGSt 8, 102, 103; BGHSt 10, 132, 133; 19, 360). Dieser Fchler führt dazu, daß nicht nur in Falle II 5, sondern auch in dem mit ihm nach der Beweiswürdigung eng zusammenhängenden, an sich rechtlich zutreffend behandelten Fall II 4 der Schuldspruch nit den Feststellungen aufgehoben werden muß. Denn die Voraussetzungen für eirıe Anwendung des § 2453 Abs. 1 Nr. 7 StGB sind dem bisher Testgestellten Sachverhalt ebensnvenig zu entnehmen. Auch dieses Ergebnis wirkt sich gemäß § 357 StPO auf den verurteilten Mitangeklagten Reg aus:

Bei beiden Angeklagten ist zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben.

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Im vorbezeichneten Umfang der Aufhebung ist die Sache hinsichtlich beider Angeklagten zu neuer Verhandlung und entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die weitergehende Revision des Angeklagten Pi vermag keine Rechtsichler aufzudccken; sie unterliegt der

Verwerfung.

Hübner Seibert Fischer

Locsdau Pikart

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