Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.08.1968 – 4 StR 295/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 058 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_295/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Hormarn KO aus ze dort gchoren am EEE 934, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4, Strafsenaet des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestcllte (in
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Kecht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 6. März 1968 dahin geändert, daß der Angeklagte in cincen Falle (bezüglich Nanfred EB una Berthold KO) vcgcn fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgescetzter schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren und mit fortgesctzter Unzucht mit einen Abhängigen, ferner (bezüglich Heinz Tu WB) wegen Unzucht mit einem Kind in Tatceinhcıt mit versuchter schwerer Unzucht mit cinem Mann unter 21 Jahren und mit Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
im Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten äcs Rechtsmittels, an cine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angcklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren in drei Fällen (Hanfred TB; Berthold KB: Hcinz Tu), darunter in zwei Fällen (Manfred TB; Berthold KW fortgesetzt handelnd und in cinem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit cinem Abhängigen (Berthold KW) zur Gosamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurtcilt.
Dice Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Fälle Manfreä 7 und Berthold K
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Landgerichts, daß das festgestellte Ver-
halten des Angeklagten sowohl in Hinsicht auf Maonired TEE 215 auch in Bezug auf scinen Sohn Berthold Ki jeweils als fortgesctzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgescetzter schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren, hinsichtlich scinces Sohnes Berthold auch als fortgesctzte Unzucht mit cinem Abhängigen zu beurteilen ist.
2, Zu Unrecht hat aber das Landgericht den Angeklagten insoweit zweier sclbständiger Straftaten schuldig gesprochen. Denn dic Verfehlungen, dic er bezüglich Nanfrod a] begangen hat, und diejenigen, die er sich hinsichtlich scincs Sohncs Berthold hat zuschulden kommen lassen, sind den Urtceilsfeststellungen zufolge mindestens teilweise durch "cine und dieselbe Handlung" (§ 73 StGB) begangen. Jedenfalls die Vorkommnisse, die bei der Übernachtung in der Nähe von Bremen in einem Hotelzimmer im selben Bett geschehen sind (UA S, 3 Mitte), bilden cinc natürliche Handlungseinheit. UIreffien aber mehrere fortgesctzte Handlungen auch nur in cinem Einzeiakt zusammen, so stehen sic zucinander im Verhältnis der Tateinhceit, und zwar auch dann, wenn sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGHSt 6, 81). Die fortgcsctzt gegenüber Manfred TEE ceinerscits und gegenüber Berthold KB anicererseits begangenen Handlungen stchen daher insgesamt im Verhältnis der Tateinheit; für sie kann nur einc einzige Einzelstrafe verhängt werden.
Insoweit kann der Scnat den Schuldspruch von sich aus ändern. Der § 265 Abs. ? StPO stcht nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich
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anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf dic Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wärc.
Das Landgericht hat ausgesprochen (UA S. 14), der Angscklagtce habe Nanfrcd MM] in allen 20 Einzelfällen verführt, Dafür bicten jedoch die Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. Im Gegenteil deutct das Verhalten des TE darauf hin, daß er, nachdem cr cinmal verführt war, zu den weiteren Unzuchttreiben ohnc weiteres bereit war, Dasselbe gilt für das Verhalten dcs Berthold K-Eine Aufhebung des Schuldspruchs aus diesem Grund ist jedoch nicht gcboten. Dem Senat erscheint cs ausgeschlossen, daß die Frage, ob der Angeklagte scinc beiden Opfer nur beim jeweils ersten Male oder auch in den folgenden Einzelfällen verführt hat, durch dic nochmalige Vernehmung der beiden Jungen und des Angcklagten selbst cinwandfrcei geklärt werden könnte. Es kommt auch darauf nicht wesentlich an. ber Schuldspruch wird davon überhaupt nicht berührt (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Hinsichtlich des Schuldumfangs kann das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgehen, daß der Angeklagte seine beiden Opfer jeweils nur einmal verführt hat. Es wird darüber zu befinden haben, ob cs angesichts der Zahl und des Gewichts der Einzelfälle, in denen der Angeklagte dic beiden Jungen mißbraucht hat, überhaupt eine Rolle spijeit, ob der Angeklagte dic Bereitschaft der Jungen durch einmalige oder mchrmalige Verführung gevieckt hat.
Der festgestellte Sachverhalt (UA S. 4) macht dcutlich, daß der Angscklagte nicht nur durch kurzdauernde Handlungen versucht hat, mit Tv Unzucht zu treiben, sondern daß cr das Unzuchttrceiben mit Tuchcl vollendet hat, Das ergibt sich daraus, daß der Angeklagte nicht nur flüchtig nach dem Geschlechtstcil des Jungen gegriffen hat, sondern daß cr daran gericben, sodann die Vorhaut zurückgezogen und hierauf das Glied in den Mund gesteckt hat, was TB - cnn auch widerstrebenä - zunächst hat geschchen lassen.
Dagegen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt cbenso klar, daß der Angeklagte dic Verführung des Jungen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, nicht vollendet hat. Tu hat zwar das unzüchtige Verhalten des Angeklagten kurze Zeit geschehen lassen, hat sich dann aber alsbald dagegen geuchrt und den Angcklagten "beiseite geschubst",. Er ist also von dem Angeklagten nicht willfährig, zum Unzuchttrceiben nicht gencigt gemacht worden. Das Verhalten des Angeklagten im Falle Tue stellt daher nur den Versuch eines Verbrechens nach § 175 a Kr. 3 StGB in Tatcinhceit mit cinem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB und mit cincem vollendeten Verbrechen nach 8 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB dar.
Auch insoweit ist der Scnat aus den oben dargelegten Gründen trotz der Vorschrift des § 265 StPO in der Lagc, den Schuldspruch von sich aus zu ändern.
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Infolge der Änderung dcs Schuldspruchs muß der Strafausspruch in vollen Umfang aufgchoben werden.
Der § 358 Abs. 2 StPo verbietet nur, daß das Landgericht für das gesente strafbarce Verhalten des Angeklagten gegenüber Manfred TB und Berthold KW cine Strafe verhängt, die höher ist als die bisherige Gesamtstrafe von zwci Jahren Zuchthaus, welche ihrerseits die Summe der bisherigen Einzelstrafen für die Fälle Manfred TED uni Berthold KB nicht erreicht. Auch unter Einbezichung der Einzelstrafe für den Fall Hcinz Tue darf die Höhc der bisherigen Gesamtstrafe nicht überschritten werden.
Rotberg Faller Börtzler Mayr Spicgel