Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.07.1968 – 1 StR 187/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_187/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Metzger Georg TE zu: vw dort
geboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt (@iW ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt iD :.: m als Verteidiger, Justizangestellter aD als Urkundsbeänter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1967 wird verworfen; jedoch ist dem Angeklagten die Untersucküingshaft bis zum 3. August 1967 angerechnet.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem
4. August 1967, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterci an Elkc Bein in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit fortgesctzter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen kupplerischer Zuhälterei an Gertrud ED zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sic hat keinen Erfolg.
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Dic Revision meint, die im Urteil unter Ziff. IIA1a und 2 a festgestellten Fälle der Körperverletzung (UA S. 7, 8, 10) seien nicht von der Anklage erfaßt und hätten deshalb nicht abgeurteilt werden dürfen. Das trifft jedoch weder für diese Vorkommnisse noch für die anderen Körperverletzungen zu. Die gebotene Prüfung von Amts wegen ergibt vielmehr, daß die festgestellten Fälle mit Recht in das Verfahren einbezogen worden sind.
Die Sthatsanwaltschaft hatte insoweit gemäß § 154 a StPO von der Verfolgung abgeschen (Aktenvermerk Bl. 65 d.A.): Die auf den Vorwurf der Zuhälterei beschränkte Anklage (Bl. 66 kis 71 d.A.) legte das Landgericht dem Eröffnungskeschluß ohne Änderung zugrunde (Bl. 77 d.A.). In der Hauptverhandlung beantragte Elke TED ie als Nevenklägerin wegen der ihr zugefügten Beleidigungen, Körperverletzungen und Nötigungen zuzulassen (Bl. 83, 110, 131 d.A.). Die Strafkammer entsprach ihrem Antrag; die Begründung des Beschlusses schließt: "Damit entfällt die Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 StPO, soweit es sich um Beleidigungen und Körperverletzungen handelt" (Bl. 84/85 d.A.). Im Laufe der
Hauptverhandlung wies das Landgericht den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hin, daß in Tateinheit mit der zweifachen Zuhälterei an Elke DB auch fortgesetzte gefährliche Körperverletzung angenommen werden könne (Bl. 103, 106 d.A.),
Bei dieser Verfahrenslage ist gegen die Einbeziehung der Körperverletzungen rechtlich nichts einzuwenden. Der Aburteilung unterstand nicht nur das als Zuhälterei gewürdigte Geschehen, sondern die gesamte durch die Anklage dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Tat im verfahrensrechtlichen Sinn, d.h. der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Dazu gehörten die - nach den Feststellungen (UA S. 7) der Bindung der Dirne an den Angeklagten dienenden - Körperverletzungen, gleichviel, ob sie sachlichrechtlich zur Zuhälterci im Verhältnis der Tateinheit (so das Landgericht) oder der Tatmehrheit standen. Denn sie sind in der Anklageschrift ausdrücklich erwähnt; in allen Einzelheiten brauchte das nicht zu geschehen. Die Anklagebeschränkung gemäß § 154 a Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft entfiel infolge der Zulassung der Nebenklage mit der Wirkung, daß die vor der Anklagebeschränkung gegebene Verfahrenslage insoweit wiederhergestellt war, als Körperverletzungen und Beleidigungen in Betracht kamen. Dicse wurden, soweit sie zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehörten, durch die Zulassung der Nebenklage gemäß § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder einbezogen. Denn deriiGerichtoböschluß hob die gemäß § 154 a Abs. 1 StPO vorgenommene Ausscheidung der Körperverletzungen und Be-
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Bei dieser Sachlage brauchte kein erweiterter Anklagesatz verlesen zu werden. Der Zulassungsbeschluß bezeichnete die in Betracht kommenden Körperverletzungen in ausreichendem Maße. In solchen Fällen geschieht dem Schutz des
Angeklagten durch die Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO
und dadurch Genüge, daß gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 3
StPO auch § 265 Abs. 4 StPO anwendbar ist (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf 1962 des Strafprozeßänderungsgesetzes - BT Drucksache IV/178 S. 36, 37 - und die Erörterungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 16. Sitzung vom 28. Februar 1962, S. 20 f£f.).
II. Verfahrensrügen:
1. Als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Fall IIA ic der Urteilsgründe rügt die Revision, die Strafkammer habe die Eheleutc H@B richt als Zeugen darüber vernommen, daß der Angcklagte in jenem Fall volltrunken war. Die Rüge greift nicht durch. Daß der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand, nimmt auch das Landgericht an. Ob die Trunkenheit einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Grad erreicht hat, ist eine Frage, die das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen klären muß. Zeugen können leute HB zu dicsem Punkt hätten bekunden sollen, führt die Revision aber nicht an.
Sie weist in diesem Zusammenhang und im Rahmen der Sachrüge auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin. Ein solcher liegt nicht vor. In der Beweiswürdigung (UA S. 14) führt die Sträfkammer an, der Angeklagte habe sich "im Fall II A 1 c" auf Volltrunkenheit berufen; sie hält diese Einlassung für widerlegt. Aus der hierfür gegebenen ausführlichen Begründung geht hervor, daß der Tatrichter nicht das im Abschnitt II A 1 c erörterte Geschehnis vom 17. November 1965, sondern die Mißhandlung mit einer brennenden Zigarette meinte, die im Abschnitt II A 1 b dargestellt wird. Jedoch handelt es sich
ersichtlich um ein Schreibverschen, bei dem nur die Buchstaben b und c verwechselt worden sind. Den Gründen ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich sowohl die Behauptung der Volltrunkenheit als auch die Widerlegung dieser Einlassung auf den "Zigarettenfall" bezogen. Aus dem allein "maßgebenden Urteil (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22) ergibt sich nicht, daß der Angeklagte sich für das Vorkommnis vom _ 17. November 1965 auf Volltrunkenheit berufen, des Landgericht aber - unter Verwechslung der Fälle - die Tatunmstände bei der Mißhandlung mit der Zigarette zur Widerlegung verwertet hat und damit cine Begründung für die | Verneinung der Volltrunkenheit am 17. November 1965 schul-
dig geblieben ist,
2, Die Aufklärungsrüge zum Fall IIA 2 bist unzulässig. Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Die Zeugin WW una die beiden Sachverständigen,sind aber in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dafür, daß die Aufklärungspflicht zur Beurteilung dieses Falles die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätte, trägt die Revision keine
Tatsachen vor.
3. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß dan Landgericht keine stationäre Untersuchung des Angeklagten durch einen weiteren Sachverständigen wegen etwaiger Nachwirkungen seiner früheren luetischen Erkrankung veranlaßt habe. Der Sachverständige Dr. Roth, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hatte den Angeklagten früher während seiner Erkrankung untersucht, wie die Revision selbst vorträgt; er war deshalb am besten in der lage, im Vergleich mit dem damaligen Zustand zu
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beurtcilen, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich der Angeklagte zur Tatzceit befand. Im übrigen stimmten Dr. Roth und der weiterhin als Sachverständiger herangezogene Psychiater und Neurologe Dr. Harms in ihren Gutachton überein.
4. Mit der auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge, die Feststellungen des Urteils zum Falı rm (11 > der Urteilsgründe) ständen in Widerspruch zu der protokollierten Aussage der Betroffenen, kann die Revision nicht durchdringen. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen mit den Angaben der Sitzungsniederschrift über die Zeugenaussagen übercinstimmen (BGH NJW 1966,
63 Nr. 22).
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Was die Revision zum Schuldspruch anführt, wendet sich größtenteils in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen oder dic Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Annahme, die Körperverletzungen seien jeweils in Fortsetzungszusanmenhang begangen, beschwert den Angeklagten nicht.
Auch der Strafausspruch und die Anoränung der Sicherungsmaßnahfie weisen keinen Rechtsfehler auf, Die Revision war daher zu verwerfen.
Den versehentlich nicht in den Urteilssatz aufgenommenen Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungs-
haft (vel. UA S. 22) holt der Senat nach.
Hübner Seibert Fischer
Locsdau Pikart