Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 09.07.1968 – 5 StR 332/68

5. Strafsenat

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5 StR_332/68

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+ BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen 1. den Elektriker Otto R

ne ED ’ ERS festen Wohnsitz, geboren am in

zur Zeit in 1 hasn, 2. die Serviererin Ingrid S 1937 ın aus HB, zeboren am 1937 in 3, den Fuger Hans D aus Hu, dort geboren am 1943,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9.Juli 1968 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten De» wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Februar 1968 nach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch gegen diesen, Angeklagten mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die. Kosten der Revision des Angeklagten Denda zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht rechnet dem Angeklagten straferschwerend zu, er habe den Zeugen KB "auf dem Bürgersteig erneut gestellt" und ihm "dort einen Schlag" versetzt. Damit verwendet das landgericht ein Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs.1 Nr.3 (§ 255) StGB, denn nach UA S,37 machte erst der zweite Schlag die räuberische Erpressung zu.einer schweren. Daran ändert auch der Zusatz nichts, der Angeklagte hätte zunächst einmal di’e Bereitschaft des Zeugen "prüfen müssen, nach all der ausgestandenen Angst nun vielleicht auch so zu zahlen". Denn damit wird dem Angeklagten lediglich vorgeworfen, daß er nicht von einem Verhalten Abstand genommen habe, durch das der schwerere Tatbestand erst erfüllt wurde.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch gegen den Angeklagten DggB zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten De und die Revisionen der Angeklagten Otto Re und Ingrid Stgg@werden gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Feststellungen ergeben einwandfrei, daß die Angeklagten sämtliche Merkmale der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung erfüllt haben. Sie sind, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ausweisen, aus §§ 255, 249, 250 Abs.1 Nr.3 StGB bestraft worden. Die offenkundige Unrichtigkeit

des Urteilsspruchs, der die räuberische Erpressung nicht als "schwere" bezeichnet, beschwert die Angeklagten nicht.

3. Die Angeklagten RB und Ste tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

4. Dem Angeklagten Rp wird die in dieser Sache nach dem .8.Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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