Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 28.06.1968 – 4 StR 225/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
— un m nn nn nn mn nun mn nn mn StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2 zum Einsteigedichbstahl gehört, daß die WWegnahmehandlung von cinem im Innern des Gobiudes gelegenen Ort aus erfolgt. Bloßes Hincinbeugen des Oberkörpers ohne Abstützen im Innern reicht daher nicht aus (Anschluß an RGSt 4, 175; RG GA 53, 448).
Nachschlagewerk; ja
BGHSt: nein 2130 017
-— un m nn nn nn mn nun mn nn mn
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2
zum Einsteigedichbstahl gehört, daß die WWegnahmehandlung von cinem im Innern des Gobiudes gelegenen Ort aus erfolgt. Bloßes Hincinbeugen des Oberkörpers ohne Abstützen im Innern reicht daher nicht aus (Anschluß an RGSt 4, 175; RG GA 53, 448).
BGH, Urt. v. 28. Juni 1968 - 4 StR 225/68 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
en URTEIL
in der Strafsache
1, den Zimmermann Wolfgang N SS aus SB, scboreon om EEE 1332 in SEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den kaufmännischen Angestellten Reinhold RN > :
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1941 in AD, ci: NEE zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 28,
Bundesrichtcr
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Juni ?968, an der teilgenommen haben:
Dr. Sanders
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Mayr
Dr. Dr. Spicgel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollter 8
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. 0k-
tober 1967
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall Din wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt
werden,
[)
. mit den Feststellungen aufgrhoben,
a) soweit es den Angeklagten N >-- trifft, im Strafaeusspruch in diesem Fall sowic im Gesamtstrafausspruch,
b) soweit cs den Angeklasten re >:- trifft, im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten I als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und den Angeklagten RE each versuchten schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von cinem Jahr verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten O3 |) dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Dice Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, NÜEB beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Beide Angeklagten wenden sich mit Recht gegen ihre Verurtcilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall DEE: !iach idcn Feststellungen haben sie sich in
diesem Fall nur eines vercuchten einfachen Dicbstahls schuldig gemacht. Lie Verfahrensrügc des Ängcklagten YÜ; die sich nur gegen die Annuhme cincs (ver-
suchten) schweren Diebstahls richtet, bedarf deshalb
keiner Erörterung.
Die Angeklagten wollten aus der Schaufensterauslage ein Radiogerät entwenden, und zwar mittels eines zu ciner Schlinge geformten Drahtes durch das 2,70 bis 3 m über dem Eräbeceden liegende Oberlicht, einem etwa 30 cm hohen, zu etwa 45 Grad geöffneten Kippfenster; . Zu diesem Zweck hob Fb icn schmächtigen Namyslo zum Oberlicht hoch und hiclt scine Füße fest, damit dieser sich mit dem Oberkörper durch das Kippfenster, an dessen Rahmen Halt findend, in den Ladenraum hineinbeugen konnte. Bei den Versuch, das Radiogerät zu er-Tassen, ficl NW dic Drahtschlinge aus der Hand, Außerdem wurde er, nach seiner unwiderlegten Einlassung unmittelbar danach, von cinen vom Geschäftsinhaber abgcefceuerten Schuß getroffen. Die Angcklagten ergriffen daraufhin die Flucht, wurden jedoch bald gestellt.
Das Landgericht hat (versuchten) schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen, weil SB mit "wesentlichen" Körpertcilen in das Ladenlokal einzudringen gezwungen gewesen sei, und zwar unter Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse, die sich aus der Entfernung des Oberlichts vom Erdboden und der Enge seiner Öffnung ergeben hätten. Darin, meint es unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 10, 132, zeige sich die für den Begriff des "Einstceigens" bezeichnende und wescntliche besondere
in
wärkc und Zähigskeit des verbrecherischen Willens, die der gesetzgeberische Grund der für den Einsteigediek-
stahl vorgesehenen schwereren Bestrafung Sci.
Das Landgericht ist also der Rechtsauffassung, daß jedes Eindringen des Dicbes mit wesentlichen Körperteilen in das Gebäude oder den umschlossenen Haum, in dem sich das Diebesgut befindet, bereits den Begriff des Einsteigens erfüllt, sofern es nur - wie im vorliegenden Fall - unter Überwindung besonderer Hindernissc geschieht. Diese Auffassung ist fehlerhaft und läßt sich insbesondere auch nicht der angeführten Entscheidung EGHSt 10, 132, 133 entnchmen, Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, für den Begriff des Einsteigens sei wesentlich, daß der Täter unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten in das Gebäude (oder den unschlossenen Raum) eindringe, weil sich darin die besondere Stärke und Zähigkeit seines verbrecherischen Willens zeige, die ncben dem erhöhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortcs der gesetzgeberische Grund für scine schwerere Bestrafung bildeten. An dieser Voraussetzung fehlte es damals bereits: Der Täter brauchte solche Schwierigkeiten nicht zu überwinden, weil er durch ein in Brusthöhe befinäliches größeres Loch in der Wand den Oberkörper in den Schuppen beugen und das Diebesgut herauszichen konnte, Deshalb, ist die Frage, ob der Begriff des Einsteigens ein Eintreten in das Gebäude, d.h. ein Eindringen des Täters mit scinem ganzen Körper oder doch wenigstens mit wesentlichen Teilen voraussetzce, ausdrücklich unerörtert geblieben. Auch sonst hat der Bundesgcrichtshof, soweit ersichtlich, zu dieser Frage abschlicßend noch nicht Stellung genommen.
Sie ist, wie schon das Reichsgsericht entschicden nat, nach der sprachgebräüuchlichen Bedeutung zu beurtcilen (vgl. RGSt 4, 175, 177). Danach kann aber von einen Dicbstahl "aus cinen Gebäude mittels Einsteigens" nicht immer schon dann gesprochen werden, wenn das Einäringen unter Überwindung besonderer Hindernisse erfolgt. Vorauussetzung ist vielmehr außerden, daß dic Ausführung der
Tat von cinem Ort aus geschieht, der innerhalb des Gebäudes selbst gelegen ist und den der Täter erst durch das Eindringen gewonnen hat. Diescr muß sich also im Innern äcs Gebäudes einen Stützpunkt (OLG Hamm, KdW 1950, 1359) geschaffen haben, von den aus er dann die eigentlichc Wegnahmehandlung ausführt. Solange er sich nur außen am Gebäude abstützt und sich nur mit dem Oberkörper hineinbeugst oder nur mit den Armen ins Innere hincinlangt, kann dagegen von einem Einsteigedicebstahl nicht die Rede scin (vgl. auch RG GA 53, 448; Schwarz/Dreher, 29. Aufl», § 243 StGB, Bem. 2 Ch).
Vorlicgend hat Tg - außcr bci RB - zur am Rahmen des Kippfensters Halt gefunden und sich im Inneren des Ladenraumes nicht abstützen wollen. Die Angeklagten haben sich deshalb in diesem Fall nicht eines versuchten schweren, sondern nur eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht.
Im übrigen ergibt dic Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler:
Die Voraussetzungen des strafbefreienden KRücktritts vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB liegen im Fall Du such bei dem Angeklagten Rettler nicht vor, Auch er hat
o weitere Verfolgung des Tatoplans cht freiwillig aufgegeben. Freiwillig handelt nur der Täter, der Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung des Plans noch für möglich hält, also weder durch einc ÄÜußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seclischen Druck unfähig wird, die Tat auszuführen (BGlSt 7, 296, 299). Sollte RB tatsächlich, wic die Revision behauptet, schon vor Abgabe des Schusses den Tatplan aufgegeben haben, so kann dieser Entschluß nach Lage der Sache nur auf das Verhalten von VB zurücizuführen scin:s Entweder hatte cr bemerkt, daß N] dic Drehtschlinge aus der Hand gefallen war oder es war ihm jedenfalls auf andere \cisce klar geworden, daß N nicht mehr wolltc5 ohne dessen Hilfe konnte er die Tat
di
aber nicht ausführen.
. Die Verurteilung des Angeklagten IB in Tall rr EB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine
besonderen Einwendungen.
Der Senat konnte den Schuldspruch im Foll DE» in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtig stellen. Über die in diesem Fall gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen muß das Landgericht jedoch neu befinden. Das nötigt bei Nlb auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen nach den §§ 32 und 42 e StGB (§§ 76 StGB; BGISt 14, 381, 382). Die rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessung im Fall KB -inschließlich der Beurteilung des Angeklagten I :15
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