Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 12.06.1968 – 2 StR 106/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

men an un Inn im B- Den Der Biber Be mn men Dee vun Du ann StGB §§ 242, 246 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veruahrer eines verschlossenen Behältnisses Alleingevahrsam auch am Inhalt hat, obwohl sich der Schlüssel zu dem Bchältnis in der Hand eines anderen befindet.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja | 2075 058

men an un Inn im B- Den Der Biber Be mn men Dee vun Du ann

StGB §§ 242, 246

zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veruahrer eines verschlossenen Behältnisses Alleingevahrsam auch am Inhalt hat, obwohl sich der Schlüssel zu dem Bchältnis in der Hand eines anderen befindet.

BGH, Urt. v. 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68 - SchöG@ Alzey | OLG Koblenz

ER BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_106/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Harry Tr EB zus suEEm»- EB: zchorcn an u '331 in TOD ;

wegen versuchten Diebstahls.

IR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof aD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht in Alzey vom 20. April 1967 mit den Festotellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Bad Kreuznach zurückveruiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Wu am Im en rn m nn gr en an m er mus

TI.

Der Angeklagte hatte cin Fernschstandgerät mit Münzeinwurf unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft. Um das in seiner Wohnung aufgestellte Gerät für eine Stunde in Betrieb setzen zu können, mußte cr jeweils ein Mark-Stück in cine an der Rückscite fest angebrachte verschlossenc Bakelitkassettce einwerfen. Der Verkäufer, der allein den Schlüssel besaß, kam regelmäßig zum Monatsbeginn, um die angesammelten Geldstücke abzuholen, fand aber häufig keinen Einlaß. Nach den Feststellungen zertrümmerte der Angeklagte die Kassette in der Absicht, das darin befindliche Geld an sich zu nehmen und für eigenc Zwecke zu verwenden. Der Behälter war jedoch leer.

Das Schöffengericht nahm an, daß der Verkäufer an den Geldstücken in der Kassette Eigentum und zumindest Hitgevahrsam erlangt hatte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Kassette nur versehentlich beschädigt, sah es für widerlegt an. Es verurteilte ihn daber wegen versuchten einfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe. Die Anvendbarkcit des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneinte es mit der Begründung, daß der Angeklagte nicht aus einem umschlossenen Raum gestohlen habe.

Gegen dieses Urteil bat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, daß der Angeklagte versucht habe, aus einem Gebäude mittels Erbrechens eines Behältnisses zu stehlen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das für die Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht in Koblenz möchte sich der Rechts-

auffassung des Schöffengerichts anschließen und die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch dic Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 146 gehindert, nach welcher schwerer Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter Hitbewobner des Raumes ist, in dem sich das von ihm erbrochene Behältnis befindet.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die das Urteil BGHSt 15, 146 tragenden Ausführungen umfassen auch den vorliegenden Fall. Wie das Schöffengericht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Angeklagte einen Diebstahlsversuch begangen hat. Voraussetzung bicrfür wärc, daß der Verkäufer an den in der Kassette befindlichen Geldstücken zumindest Mitgewahrsam erlangt hatte. Zuar war das nach Ansicht des Senats nicht der Fall, wie noch ausgeführt werden wird. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts ist jedoch vertretbar, so daß kein Anlaß bestand, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben (BGHSt 9, 390, 391; 11, 139, 1425 15, 83, 85; 19, 242).

Der Senat hält es für zweckmäßig, über die Revision selbst zu entscheiden (vgl. BGH JZ 1952, 149).

IIl.

Die von der Staatsanwaltnschaft eingelegte Revision bewirkt, daß das Urteil auch zugunsten des Angeklagten geändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverveisung.

1. Diebstahl scheidet aus, weil die cingeworfenen Geldstücke nicht in fremden Gewahrsam standen.

Unzweifelhaft hatte der Angeklagte den alleinigen Gewahrsam an dem Fernsehgerät und der damit verbundenen Kassette. An die eingeworfenen Geldstücke konnte er, da der Schlüssel im Besitz des Verkäufers war, nur durch Zerstörung der Kassette gelangen. Darüber, ob in solchen Fällen der Behältnisverwahrer oder der Schlüsselbesitzer den Gevahrsam am Inhalt des verschlossenen Behültnisses hat, gibt es keine allgemeine Regel; die Frage konn nicht einheitlich beantwortet werden. Wie allgemein, venn es um die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft geht, kommt es auch hier entscheidend auf die Umstände des einzelnen Falles und ihre Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs an (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff). Die Annahme, daß stets der Schlüsselinhaber den Gevwahrsam am Inhalt des Behältnisses habe, wäre also ebenso verfchlt, wie die entgegengesetzte Ansicht, daß der Gewahrsam am Behältnis stots den Gewahrsam am Inhalt in sich schließe. Dic Verkehrsanschauung mißt allerdings gewissen Merkmalen der Sachgestaltung wesentliche Bedeutung bei, aus der sich Richtlinien für die Beantwortung der Gewahrsamsfrage ergeben.

Ein solches Merkmal ist die Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Behältnisses. Hat z.B. jemand Geld in eine Kassette eingeworfen, die mit cinem Gebäude fest verbunden oder in ein im Gebäude fest verlegtes Rohrsystem eingefügt ist, so ist er außerstande, über das Geld allein oder zusammen mit der Kassette zu verfügen. Hier billigt die Verkchrsauffassung dem Schlüsselinhaber Geuahrsam am Inhalt des Behältnisses zu, und zwar auch

dann, wenn nur der Behältnisverwahrer den Raum bewohnt, Auf dieser Grundlage sind das Erbrechen von Gasautomaven und dic Zucignung ihres Inhalts als Diebstahl beurteilt worden (vgl. RGSt 45, 249, 252). Ist dagegen das Behältnis selbständig und bevceglich, so daß der Vervahrer gleichzeitig nit ihm auch über den Inhalt durch Vegschaffen oder Veräußern verfügen kann, so hat er in der Regel die tatsächliche Gewalt über die Sachgesamtheit und damit Alleingevwahrsam auch am Inhalt. Das Reichsgericht hat das bereits in der grundlegenden Entscheidung RGSt 5, 222 ausgesprochen (vgl. auch R6St 47, 210, 2133); daran hält der Senat fcst. In Betracht kommen-vor allem die Fälle, in denen der Schlüsselinhaber nicht einmal weiß, wo sich das Behältnis befindet (vgl. BGH GA 1956, 318). Die Verkehrsanschauung macht hiervon freilich Ausnahmen. So kann z.B. anders zu entscheiden sein, wenn das Behältnis (otwa ein großer Panzerschrank) schwer beweglich ist. Einc wichtige Ausnahme hat schon die erwähnte Entscheidung RGSt 5, 222 hervorgehoben: Der Inhalt eincs Behültnisses befindet sich dann im Gewahrsan des Schlüsselinhabers, wenn dieser unabhängig vom Behältnisverwahrer jederzeit ungehinderten Zutritt zu dem Behältnis hat, dessen Verbleib also laufend überwachen kann (vgl. auch RGSt 2, 64).

Legt man diese Gesichtapunkte zugrunde, so ergibt sich, daß der Verkäufer des Fernschgeräts keinen Gewahrsam an den in die Kassette eingevworfenen Geldstücken erlangt hat. Der Angeklagte konnte zwar, sofern er nicht Gewalt anwendete, wegen der festen Verbindung über das Gerät und die Kassette ncbst Inhalt nur zusammen verfügen. Ein solches Gerät ist jedoch ziemlich mühelos zu

AN

- 1 -

bewegen und wegzuschaffen, die an ihm angebrachte Kassette also nicht einem Behältnis gleichzusetzen, das

mit cinem Gebäude fest verbunden ist. Es blieb die Möglichkeit der Gewahrsamsbegründung durch jederzeitigen ungehinderten Zutritt. Die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse stehen dieser Annahme jedoch entgegen. Daß sich der Angeklagte vertraglich verpflichtet hat, dem Verkäufer jeweils zu Beginn eines Monats den Zutritt zu geuähren, ist ohne Bedeutung. Es kommt auf tatsächliche Sachherrschaft an; weder bescitigte die Vereinbarung für sich allein die Abhängigkeit des Verkäufers vom guten Willen des Angeklagten, noch war sie ihrem Inhalt nach gevahrsam oder wenigstens Mitgevahrsam des Verkäufers an Kassetteninhalt dürfte also nur angenommen werden, wenn sich ein Zustand jederzeitigen ungehinderten Zutritts tatsächlich entwickelt hätte. Davon kann keine Rede sein, Jeweils nur zu Beginn eines Monats kam der Verkäufer zum Leeren der Kassette und fand häufig nicht einmal in diesem Zeitabstand Einlaß in die Wohnung des Angeklagten. Zudem wohnt er in einer fast 50 km entfernten Stadt, so daß auch die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung praktisch ausgeschlossen war.

Nach allem hat der Angeklagte nicht fremden Gevahrsam gebrochen, als er dic Kassette zerstörte, um an die eingevorfenen Geldstücke zu gelangen.

2. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Tatbestand der versuchten Unterschlagung gegeben. Die Geldstücke in der Kassette waren fremde Sachen. Die Vertragspartner waren darüber cinig, daß das Eigentum an den Münzen auf den Verkäufer übergehen sollte, wenn sie der

NN

Angeklagte einwarf. Von nun an sollte er sie für den Verkäufer aufbewahren. Dieser erwarb das Eigentum durch. (antizipiertes) Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB.

Der Senat kann den Schuldspruch jedoch aus folgendem Grunde nicht ändern:

Das Schöffengericht ist überzeugt, daß der Angeklagte die Kassette entgegen sciner Behauptung vorsätzlich zerstört hat. Diesen Umstand würdigt cs nur dahin, daß der Angeklagte sich die in der Kassette befindlichen Geldstückce zueignen wollte. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, daß er lediglich den Mechanismus des Automaten ausschalten und auf dicse Weise unentgeltlich fernsehen wollte (Automatenmißbrauch nach § 265 a StGB). Dafür kann sprechen, daß sich in der Kassette gar kein Geld befunden bat. Diese weitere, durchaus naheliegende Möglichkeit ist bisher nicht erörtert worden. Das Urteil muß daher aufgehoben werden (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23). Die neue Hauptverhandlung gibt Gelegenheit, die Beweise umfassend zu würdigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus Wwillms Kirchhof

Meyer Baumgarten