Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 11.06.1968 – 5 StR 200/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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” 540 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Klempnermeister Bruno BWED aus Oo iEREENE geboren am EEE 1922 ir ru,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Eu

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben;

'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEREENEEEENED 2: GE

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 24,.August 1967 wird verworfen.

Die nach dem 24.August 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordversuchs zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Das Schwurgericht in Osnabrück war örtlich zuständig, weil der Tatort und der Wohnsitz des Angeklagten in seinem Bezirk liegen (§§ 7 Abs.1, 8 Abs.1 StPO). Nur dann, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist, wird es nach § 13a StPO vom Bundesgerichtshof bestimmt.

Hier lag keine dieser beiden Voraussetzungen vor. Der Antrag des Angeklagten an den Bundesgerichtshof, die Durchführung der Hauptverhandlung einem anderen Schwurgericht außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zu übertragen, war unzulässig. Das Schwurgericht brauchte daher die Entscheidung darüber nicht abzuwarten.

2. Die Revision bemängelt, "daß das auf Grund der Beratung des Schwurgerichts abgesetzte Urteil in der Akte nicht mehr vorhanden ist", Sie meint damit den ersten Entwurf, sieht in ’ihm den "Mehrheitsbeschluß des Schwurgerichts" und nennt die jetzt vorliegende, vofl#rei Richtern unterschriebene Fassung das "neue", nicht vom Schwurgericht "verabschiedete" Urteil. Dieses weiche "von der ursprünglichen Mehrheitsabstimmung" ab und enthalte "nicht mehr die Gründe des Schwurgerichts, das allein zu entscheiden hatte",

Das alles ist unrichtig. Die Revision verkennt, daß es die gemeinschaftliche Aufgabe aller drei Berufsrichter ist, die vom Schwurgericht mündlich beschlossenen Gründe nachträglich zu beurkunden. Darüber, wie das im einzelnen zu geschehen hatte, waren sich der Vorsitzende und die beiden beisitzenden Richter in einigen Punkten nicht einig. Die Fassung der schriftlichen Urteilsgründe mußte daher von ihnen gemeinsam besonders beschlossen werden. Das ist, wie ihre dienstlichen Äußerungen ergeben, geschehen. Die Geschworenen hatten dabei nicht mitzuwirken. Für das Revisionsgericht ist die Urteilsurkunde, die von den drei Richtern unterzeichnet ist, die einzige und unwiderlegbare Erkenntnisquelle der vom Schwurgericht inhaltlich beschlossenen Gründe.

3. Obwohl der Sohn des Angeklagten als Zeuge die Aussage gemäß § 52 Abs.1 Nr.3 StPO verweigert hatte, durfte das Schwurgericht in den Urteilsgründen sagen, er sei zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen, wirke "keineswegs robust, sondern physisch jetzt noch jung und weich" und der Angeklagte habe darum vor ihm sicherlich keine Angst gehabt. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, die äußere Erscheinung eines Zeugen, der die Aussagefechtmäßig verweigert, für die Urteilsfindung zu verwerten (BGH GA 1965,108).

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung. Die Angriffe der Revision setzen sich unzulässigerweise über die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StP)) hinweg.

-5-

re;

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit, gegen die sich der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat gewendet hat.

Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Schmitt Dr.Börker

Kersting Herrmann