Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 05.06.1968 – 2 StR 241/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF | 2075 060
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2 StR 241/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl Heinz I EB zu: zu: geboren an ED 9/3 in ur
ucgen Beihilfe zu Raub u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. Mai 1967
1.) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist der Beihilfe zu räuberischer Erpressung und Raub, Tat im Rückfall begangen, sowie der Hehlerei schuldig,
2.) im Ausspruch der beiden Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerem Raub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat dem Verurteilten Egert zu dessen Taten dadurch Hilfc geleistet, daß er von ihm die
Schlüssel vom Kraftwagen des Zeugen RB ausgzehändigt erhielt und in Verwahrung nahm, während EB nacheinander dic beiden Wageninsassen Re und Schienbein mit Gewalt und unter Drohungen zur Herausgabe ihres Geldes zwang und ihnen Ringe und Armbanduhr wegnahnm. Darin sieht die Strafkammer
zwei Verbrechen der Beihilfe, weil der Haupttäter zuci selbständige Taten begangen hat. Indes ist die Frage, ob das Tun des Teilnehners eine Handlungseinheit bildet oder aus mehreren Handlungen besteht, allein nach dem Tatbeitrag des letzteren zu beurteilen. Danach ist hier nur eine Beihilfehandlung gegeben.
Die Strafschärfung der Rückfälligkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt gemäß § 50 Abs. 2 StGB nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegt. sie ist für den Angeklagten freilich deshalb gegeben, weil er sclbst am 24. März 1961 wegen versuchten schweren Raubes bestraft wurde.
Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Damit entfallen die beiden kinzclstrafen von je einem Jahr Gefängnis, die die Strafkammer für die Beihilfe ausgesprochen hat, und die Gesamtstrafe, während die Strafe wegen der Hehlerci nicht berührt wird.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Zur neuen Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß bei Anwendung der Versuchsgrundsätze gemäß
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Strafrahmen zu entnchmen ist, der sich aus § 44 Abs. 3 StGB ergibt.
Baldus Meyer Henning Hüller Baungarten