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BGH Urteil vom 22.05.1968 – 4 StR 71/68

4. Strafsenat

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2132 057 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_71/68 URTEIL

' in der Straisache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Heinz DB aus

DEE, zcborcn m EEE ?935 in 1:GEEEEEED

wegen Zuhältcrei u.a.

Dar 4, Straflscnat des Bundesgerichtuhofs hat in

der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landsgerichtsrat (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltcr iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landrerichts Dortmund vom 8, September '967 mit den Feststellungen insowcit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Zuhälterei (§ 1§ 1 StGB) und wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafksmmer des Landgerichts zurückverviesen.

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Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

ern,

Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer und kusr lerischer Zuhälterei ($ ?!81 a St6D), fertsesctzter Kuppelci (§ 1§ 0 StGB), versuchter Nötigung (55 240, 43 St6E) und wegen Diebstahls in drei Fällen {§ 242 Stö%h) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, Jio Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rü hat teilweise Erfolg.

Dice Aufklärungsrüge geht im Ergebnis dahin, die Zeusin DEE sci nicht befragt worden, ob ihre Aussage auf eigenen Wahrnehmungen oder auf Bekundungen dritter Personen beruhten. Ein solcher Verfahrensangriff ist unzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 11, 213, 218). Dem Revisionsgericht ist es in der Regel nicht möglich nachzuprüfen, welche Fragen und Vorhaltc an den Zeugen gserichtet worden sind und was er darauf geantwortet hat. In übrigen kommt es auf die Rüge nicht an, weil insovcit dic Sachbeschwerde äurchgreift.

II. Die_Sachbeschwerde:

1, Sie ist ofiensichtlich unbegründet, soweit sic sich gegen die Verurteilung wegen Dicbstahls in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung wendet. Die Revi-

sion erhebt hierzu im einzelnen keine Eimrendungen.

2. Auch äie Verurteilung wesen Kupvelei ist an sich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Struikammer zu Recht angenornen, daß der Änseklagte teilweise auch aus Eigennutz gehendelt hat, Selbst wenn der Wert der dem Angeklagten gewährten Gegenleistung nur alo ıngemessenes Entgelt enzuschen wärc, so stand das der Höglichkeit, daß der Angeklagte sceincs Yortcils werzen er Unzucht Vorschub geleistet hat, nicht entzcgen; hierür genügt das Erstreben eines normalen Geschäftsverienstes (Schönke/Schröder, StGB, 13, Aufl., RZ 19 zu 8 180). Überhöht braucht der Vorteil nicht zu scin.,

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3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurtcilung wegen Zuhälterci. Beide im § 181 a Abs. 1 StGB mit Strafe bedrohten Begehungsarten der Zuhältcrei setzen, wic schon der Ausdruck Zuhälter besagt, in Gegensatz zur Kuppelci eine engere persönliche Beziehung zwischen den Täter und der Frau voraus; er muß in ihrem unzüchtigen Gewerbe "zu ihr halten" und beide müssen daran intercssiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7; 15, 37, 38) Das setzt nicht vora ‚us, daß dic Dirne dem Manne hörig oder sonst von ihm abhängis ist. Jedoch gehört dazu cin auf cine gewisse Dauer geplantes, für das Wesen der Zuhälterci bezceichnendes persönliches Verhältnis, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchitgewerbe äußerlich hervortritt (BGH IM Nr. 6 zu § 183 ı StGB). Die Strafksmmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Zwar hat die Dirne KB :chrfach mit einem lann in der Yohnung des Angeklagten scschlafen und dem Angeklegten von ihrem Dirnenlohn Betrüse

zwischen 60,- und £20,- Dil ausgehänüigt. Den Teststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weisc sich diese Vorfülle in wesentlichen Einzelheiten von den übrigen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppcelei unterscheiden. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Bezichung gchandelt hat; vielmehr bleibt dio Höglichkeit offen,

daß die Dirnce KB dic Wohnung des Angcklagten lediglich hin und wicder als Absteige benutzt hat, ohne daS die

für die Zuhälterei charakteristische persönliche Verbindung zu dem Angeklagten bestand. Das gilt um so mehr, als cs an einer auch nur einigermaßen zuverlässigen zsitlichen Einordnung der Tathandlungen fehlt; da die Dirnc

- wovon nach den Feststellungen auszugehen ist - von Herbst 1964 bis Spätsommer 1965 die Wohnung des Angcklagten nur "gelegentlich" für die Ausübung ihres Gewerbes in Anspruch genommen hat, bestechen. gegen die Annahnc eines Zuhälterverhältnisses durchgreifende Bedenken.Dic Verurtcilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei muß daher aufgchoben werden.

4. Da sich dicse Handlungen in der neuen Verhandlung als Fälle der Kuppelci i.S. des § 1§ 0 StGB erweisen können und diese möglicherweise mit den anderen Einzcelfällen der Kupvelei (Fall 4) in Fortsetzungszusammenheng stehen können, muß zuch die Verurteilung wegen Kuppelci aufgehoben werden. Eine Beschränkung der Aufhebung auf Einzelfälie einer einzi;on fortgescetzten Tat ist grund-

sätzlich nicht möglich.

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Ervcisen sich auf Grund der ncuen Verhandlung die bisher als Zuhälterei eingestuften Handlungen nur als weiterc Tcilakte der fortgesetzten Kuppelci, so darf das Landgericht die bisherige Einzelstrafe für die Tortgesetzte Kuppclei erhöhen. Nur die Summe der bisher für dic Kuppclei und die Zuhälterci ausgeworfenen Einzclstrafen derf nicht überschritten werden (§ 358 Abs. 2 Sti0),

5. Es erscheint ausgeschlossen, daß dic maßvollen Einzelstrafen in den Fällen des Diebstahls und der Nötigung durch die aufgchobene Verurteilung in den Füllen 4 und 5 beeinflußt sind. Deshalb war neben den Verurteilungen in diesen beiden Fällen nur die Gesamtstrafo

aufzuheben.

Rotberg Börtzler L. Spiegel Hürxthal