Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 22.05.1968 – 4 StR 129/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2130 019° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_129/68 URTEIL

in der Strafisache

gegen

den Obst- und Gemüschändler Edgar DB EEE aus DEE, zchoren am GEB :::; in EEE in A

wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bunädcsrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt WW in der Verhandlung, Landgerichterat Ep bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. 0Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

—— u

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zu einer

Zuchthausstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung und des sachlichen Rechts.

Das Urteil muß ohne Erörterung der Sachrüge auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden. Nach der Verhandlungsniederschrift, die insoweit nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden könnte (§ 274 StPO), hat das Landgericht das Urteil unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet, ohne daß vorher ein besonderer Beschluß nach § 173 Abs. 2 GVG ergangen wäre. Somit ist § 173 Abs. 1 GVG verletzt und der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal