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BGH Urteil vom 21.05.1968 – 2 StR 186/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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te

2075 064 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

gen Arbeiter und Kraftfahrer Josef r Gun ous KEN, geboren ar GE 1922 in

KB. zur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwal tip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ii

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 15. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist,

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

auf die Revision der Staatsanwaltschaft außerdem, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ists

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht \große Strafkarmner) zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte fuhr, nachdem er kurz zuvor in der Innenstadt von Trier einen Einbruchsdicbstahl begangen hatte, in der Nacht zum 13. April 1967 mit seinem Personenkraftwagen in Richtung Koblenz. Zu dieser Zeit waren gegen ihn wegen des Diebstahls bereits polizciliche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. In Ruver wurden zwei Beamte der dortigen Gendarmeriestation auf ihn aufmerksam. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstfahrzeug, konnten ihn jedoch zunächst nicht einholen. Erst als der Angeklagte, offenbar infolge fehlender Ortskenntnis, von der Landstraße abgekommen und in eine Weinbergstraße eingebogen war, bot sich ihnen die Möglichkeit, ihn dort zu stellen, wo die Weinbergstraße wieder in die Lanästraße einmündet. Sie verließen an der Einmündung ihr Fahrzeug unä stellten sich so auf die Fahrbahn, daß sic etwa 65 bis 70 m von der Kurve entfernt waren, aus der heraus der Angeklagte auf sie zufahren mußte. Als der Angeklagte mit seinem Wagen aus der Kurve kam, gaben beide Beamte mit ihren Leuchten Haltezeichen. Für den Angeklagten waren diese Zeichen gut zu sehen. Er machte jedoch keine Anstalten anzuhalten, sondern erhöhte im Gegenteil ausgangs der Kurve seine Geschwindigkeit und fuhr auf die Beamten zu. Auf diese Weise erreichte er, daß die Beamten zur Seite sprangen und die Straße freigaben.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt;

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es hat ihm außerdem die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen und angeordnet, daß ihm keine neue Fahrerlaubnis mehr erteilt werden darf.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die

Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht den Angeklagten, soweit sein Verhalten gegenüber den Polizeipeamten in Frage steht, nur wegen widerstands gegen die Staatsgewalt und nicht in Tateinheit hicrmit auch wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Sie hält außerdem die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, für rechtsfehlerhaft.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat von der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes abgesehen, weil es sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahrcn ist. Es könne, so ist im Urteil hierzu ausgeführt .UA S. 33), nicht festgestellt werden, wie weit sich der Angeklagte den Beamten bereits genähert gehabt habe, als diese zur Seite sprangen; die Fahrbahn könne schon so rechtzeitig wieder frei gewesen sein, daß sich der Angeklagte noch nicht habe entscheiden müssen, ob er unter allen Unständen durchfahren solle oder nicht. Bei dieser Sachlage

könne ihm nicht nachgewiesen werden, daß er cs in Kauf genommen habe, einen der Bcamten mit seinem Fahrzeug zu erfassen und tödlich zu verletzen.

Diese Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Zufahren auf einen Polizeibeamten diesen so unmittelbar gefährdet, daß vernünftige Zweifel an den Einverständnis des Kraftfahrers auch mit der Tötung des Beamten nicht mehr bestehen können und deshalb eine andere Möglichkeit als die des bedingten —- wenn nicht direkten - Tötungsvorsatzes schlechthin ausscheidet; so wird bedingter Tötungsvorsatz schwerlich verneint werden können, wenn ein Kraftfahrer nach gebotenem Anhalten plötzlich und überraschend wieder an- und auf einen nicht vorbereiteten Polizsibeamten zufährt, oder wenn ein Beamter erkennbar dem auf ihn zukommenden Fahrzeug nicht mehr sicher auswei:hen kann. So liegen jedoch nicht alle Fälle. Vielmehr können die konkreten äußeren Umstände auch so gestaltet sein, daß es dem Beamten ohne weiteres möglich ist, rechtzeitig zur Seite zu springen und sich in Sicherheit zu bringen; alsdann folgt jedenfalls die "Billigung" der Tötung nicht zwangsläufig schon aus der Tatsache, daß der Täter überhaupt auf den Polizeibeamten zugefahren ist. Die Entscheidung darüber, ob bedingter Tötungsvorsatz zu bejahen ist, hängt danach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalis ab.

Das Schwurgericht hat dies alles nicht verkannt. Es hat bei der Prüfung, ob der Angeklagte mit bedingten Tötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahren ist, zutreffend die konkrete "Situation" (UA S. 32) ins Auge gefaßt und bei seinen Erwägungen die akute, für den An-

geklagten erkennbare Gefahrenlage der beiden Beamten ebenso eingehend gewürdigt wie das erwiesene Fahrverhalten des Angeklagten. Rechtsfehler sind in diesen Ausführungen nicht enthalten.

Nach den Feststellungen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten nach § 515 b Abs. 1 Nr. 3, Abs.3 StGB aus {vgl. BGHSt 22, 6). Da zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß die Beamten bereits zur Seite gesprungen waren, bevor der Angeklagte zu einer endgültigen Entscheidung über sein weiteres Fahrverhalten gezwungen war {UA S. 33), kann auch der Nachweis dafür nicht erbracht werden, daß er in der Absicht auf die Polizeibeamten zugefahren ist, sie zur Freigabe seines Fahrwegs zu zwingen.

2. Mit Recht erhebt jedoch die Staatsanwaltschaft Einwendungen gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelchnt hat 'UA S. 46, 47).

Das Gericht hat von der Maßregei abgesehen, weil es "die Möglichkeit nicht auszuschließen! vermag, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten Strafe seine Gefährlichkeit für die menschliche Gesellschaft verloren haben wird. Diese Erwägung 1&ßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die für die Entscheidung nach § 42 e StGB wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind dann erfüllt, wenn der Täter mit

fe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird und

dies nicht durch mildere Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BGHSt 1, 66, 67). Ist die Wahrscheinlichkeit späterer Rechtsbrüche zu bejahen, so kann nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht doshalb abgesehen werden, weil, etwa im Hinblick auf Art Besserung des Täters besteht {BCH, Urteile vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 -, vom 8. April 1964

- 2 StR 504/63 - und vom 15. November 1966 - 5 StR 525/66 - Dies hat das Schwurgericht offenbar übersehen. Sein ergänzender Hinweis auf S. 47 UA, daß es von der Anordnung der Sicherungsverwahrung auch deshalb abgesehen habe, weil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden sei, kann und soll ersichtlich nicht besagen, daß durch den Entzug der Fahrerlaubnis der Schutz der öffentlichen Sicherheit ebenso gewährleistet sci wie durch die Sicherungsverwahrung.

Das Urteil war demgemäß aufzuheben, soweit das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die ausgesprochenen Strafen bleiben nicervon unberührt, da nach dem Inhalt der Urteilsgründe auszuschließen ist, daß die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Höhe der Strafen beeinflußt hat \vgl. BGHSt 7, 101).

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten. Dies hat die weitere Aufhebung des Urteils zur Folge und zwar im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eincs Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unten zu II 2 verwiesen.

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1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher wegen schweren Dicbstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.

2. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt ist im Schuldspruch ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte den die Straße zunächst sperrenden Polizeibeamten nicht, wie das Schwurgericht annimmt, "mit Gewalt" Widerstand geleistet, da die Beamten nach den Urteilsfeststellungen die Straße bereits wieder freigegeben hatten, bevor der Angeklagte zur Gewaltanwendung geschritten war. Er hat die Beamten jedoch mit Gewalt beäroht, was bedenkenfrei daraus hervorgeht, daß er nach dem Verlassen der Kurve trotz der Haltezeichen weiter auf die Beamten zugefahren ist und dabei seine Geschwindigkeit sogar noch erhöht hat.

Die Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB kann Jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben;

Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen verurteilt und deshalb auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen läßt, ob der Angeklagte, wie § 20 a StGB voraussetzt, auch diese Tat aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen begangen oder ob es sich hierbei nur um eine Gelegenheitstat gehan-

delt hat. Das Schwurgericht stelit zwar an verschiedenen Stellen des Urteils einen Hang des Angeklagten zu Vermögens- und Eigentunsdelikten fest {UA S. 36,

39, 40, 43), legt aber nicht dar, daß der Angeklagte auch einen verbrecherischen Hang zur Widerstanäsleistung hat. Der Hang hierzu folgt nicht ohne weiteres aus dem Hang zur Begehung von Diebstählen. Vielmehr

ist, wenn ein Täter wegen mehrerer Straftaten verur-

brecher gehandelt hat (vgl. RGSt 70, 314; BGHSt 16,

296, 297). Der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten {UA S. 5} kann bei dieser Prüfung besondere Be-

deutung zukommen.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des Widerstands und, demzufolge des Ausspruchs über die Ge-

samtstrafe entfallen auch die Entscheidung über die

Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die An--

ordnungen gemäß §§ 42 m und 42 n StGB. Darüber ist neu zu befinden.

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III. Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen:

Baldus willms Meyer Müller Baumgarten

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