Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 01.04.1974 – 2 StR 352/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 352/74 | URTEIL u.8: 7%
in der Strafsache gegen
den Bandarbeiter Hans-Günther CsEEEEEEED zu: DO, dort geboren am GEB 195°, zur Zeit
in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der ?, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ?1. August 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Büundesgerichtshofs Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshofs Prof. Dr. wWillms Kirchhof Baungarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsenvalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 1. April 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rüst, bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den glaubwürdigen Bekundungen von vier Zeugen stand der Polizist in der Weise auf der Straße, daß ein Hindurchfahren zwischen ihm und dem Fahrzeug des Zeugen Do] unmöglich war. Ebenso hatte der Zeuge DEE im Vorverfahren ausgesagt (Bl. 49 d.A.). In der Hauptverhandlung bekundete er zunächst, der Angeklagte hätte noch gut worbeifahren können, weil der Polizist am Fahrbahnrand gestanden habe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage erklärte er dann, er könne sich an die Sache nicht mehr erinnern, er wolle damit sagen, daß seine Aussage vor der Polizei richtig gewesen sei. Das Schwurgericht ließ den Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt.
Diese Bestimmung trifft aber nicht zu, wenn nur » wie hier - der Verdacht besteht, daß der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung begünstigt (BGHSt 1, 360). Die Nichtvereidigung war’ also ein Verfahrensfehler. Hierauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen, weil nach den genannten Umständen ausgeschlossen ist, daß das Schwurgericht im Falle einer Vereidigung des Zeugen entgegen den Bekundungen aller anderen Zeugen entschieden hätte.
.2. Die Ablehnung eines Augenscheins ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er im Hinblick auf die zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaussagen dem Schwurgericht nicht geboten zu erscheinen brauchte,
- No
3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nur auf folgendes sei noch hingewiesen!
Mit Recht hat das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz - nicht nur Fahrlässigkeit - festgestellt. Wer ohne zu bremsen auf einen Menschen losfährt, wird in aller Regel damit rechnen, daß es von dessen Geschicklichkeit und damit in hohem Maße vom Zufall abhängt, ob er überfahren wird. Macht er trotzdem Anstalten, ihn zu überfahren, so liegt die Annahme nahe, daß er die Folgen seines Verhaltens, mag es auch tödlich ausgehen, billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung z.B. BGH VRS 26, 202). Hier waren die Umstände noch gravierender, weil der Angeklagte nach Verlangsamung der Fahrt plötzlich Vollgas gab und aus geringer Entfernung mit hoher Geschwindigkeit auf den Polizisten zufuhr. Da lag die Möglichkeit bloßer Fahrlässigkeit ganz fern (vgl. BGH, Urt. vom 241, Mai 1968 - 2 StR 186/68 -). Sie brauchte deshalb nicht erörtert zu werden.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer