Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 08.04.1964 – 2 StR 504/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 009

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz S CB ‚, zuletzt wohnhaft in KO, geboren am EEE 1924 ir KÜn:

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall U.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1963, soweit es den Angeklagten betrifrit, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Geviohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeordnet. Gegen die letztere Entscheidung allein richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Auch der Angeklagte hat Revision eingelegt. Der Verteidiger, der die Sachrüge erhebt, hat sie auf den Straiausspruch beschränkt, Daß er dazu ermächtigt war, ist nicht nachgewiesen. Da er aber in der Rechtfertigungsschrift nur Ausführungen zum Strafausspruch macht, ist das Rechtsmittel, soweit ces weitergeht, unzulässig.

Im übrigen ist es unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen nur, daß die Strafkammer Gewicht und Ausmaß seiner Beteiligung an den Taten in einzelnen Fällen unrichtig gewürdigt habe. Der von ihm beanstanäete Widerspruch liegt nicht vor: Der Angeklagte war von den anderen Beteiligten als erfahrener Einbrecher zugezogen worden und hat sich in allen Fällen besonders. hervorgetan. Auch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Fehler ergeben, der den Angeklagten beschwert. Seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entspricht dem Gesetz. Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.

Hingegen greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, durch. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen, die die Strafkammer veranlaßt haben, die Sicherungsverwahrung abzulehnen.

Die Maßregel ist gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzuordnen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß er auch nach der Verbüßung der gegen ihn ausgesprochenen Zuchthausstrafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden werde (§ 42 e StGB). Die Strafkammer glaubt nun dem Angeklagten die guten Vorsätze, die er für die Zeit nach seiner Entlassung gefaßt hat, und hält es danach nicht für wahrscheinlich, daß er nach Verbüßung der harten Zuchthausstrafe und in der Gewißheit, bei Rückfall in Sicherungsverwahrung zu kommen, wieder straffällig werde, Diese Annahme genügt nicht, um die Anordnung der Maßnahme auszuschließen; sie steht nit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten nicht in Einklang.

Er hatte sich schon einmal - nach der Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1957 - vorgenommen,

nicht nehr rückfällig zu werden. Keine zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus am 6. Januar 1961 hat er aber bereits wieder mit Diebstählen begonnen. Ersichtlich bedurf*e es bei ihm nur eines geringen Anstoßes, um ihn umzustimmen und zur Teilnahme an dem ersten Einbruch im März 1961 nach der Entlassung zu bewegen. Als dieser mißlang, beging er im unmittelbaren Arischluß daran von sich aus den zweiten Einbruch. Den warnenden Hinweis im Urteil vom 18. Dezember 1957, er sei auf dem besten Weg ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der bei erneuter Straffälligkeit mit Sicherungsverwahrung zu rechnen habe, hat er unbeachtet gelassen.

Der schlechten Prognose, die die Sachverständige dem Angeklagten gestellt hat, hält die Strafkammer wieder nur seinen guten Willen entgegen, den er in einer zweijährigen Straflosigkeit während seiner Ehe erwiesen habe. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, daß er seit 1956 geschieden ist, und daß er in seinem Leben mit den zahlreichen Rückfällen ins Verbrechen große Willensschwäche gezeigt hat.

Auch sein von ihm erwogener Wegzug von Köln ist als ungevisse Aussicht und bloß bedingte Möglichkeit, ihn künftig vor Straftaten zu bewahren, nicht genügend, um von der Anordnung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66).

Schließlich kann auch die Polizeiaufsicht in der Regel keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bieten; dafür, daß dies hier ausnahmsweise doch der Fall sei, sind keine Unstände dargetan.

Nach allem begründet die Annahme der Strafkammer nur einc untesiinmwte Hoffnung und Erwartung, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung nicht mehr rückfällig wird. Dies

reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von

der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl.

BGH Urteil vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 und vom 26. November 1957 - 1 StR 524/57).

Da nicht auszuschließen ist, daß die Nichtanordnung

der Sicherungsverwahrung die Höhe der ausgesprochenen Strafen beeinflußt hat, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft der gesamte Strafausspruch aufzuheben (vgl.

RGSt 73, 81 und BGHSt 7, 101). Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Mayr | Henning