Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 07.05.1968 – 1 StR 211/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_211/68 BESCHLUSS
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in der Strafsache
‚gegen
die Montiererin Ruthilde HE ; zeborene rw aus NG, geboren ar ED 1936 in CB (cr),
wegen Kindestötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1968 einstimmig beschlossen:
Auf dic Kevision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 24. November 1967 mit den feststellungen aufgehoben.
Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht
mehnnh .. 2 Ansbach zurückverwiesen.
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Das Schwurgericht durftc zwar der Augeklagten ihrc (nach § 254 StPO) nicht verlosbare polizeiliche Aussage vom 30. Dezember 1966 vorhalten (BGHSt 14, 310, 311-312). Ververtbar war aber nur, was dic Angeklagte auf diesen Vorhait erklärt hat. Nach den Urteilsgründen (S. 11-13/ 14 oben UA) muß jedoch davon ausgegangen werden, daß der Tatrichter sciner Entscheidung weitgchend jene polizceiliche Aussage selbst zugrunde gelegt hat. Damit wurde gegen den § 261 StPO verstoßen, was der Verteidiger mit Recht rüst.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß es bei richtigem Verfahren zu einer der Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Daher bleibt nichts übrig, als das Urteil aufzuheben (§ 349 Abs. 4; § 354 Abs. 2 StPO).
Warum das Schwurgericht nicht dic richterliche Aussage (Bl. 10, 11 d.A.) verlesen, sowic den vernchmenden Kriminalbcamten und den Ermittlungsrichter zusätzlich als Zeugen gehört hat, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt in BGHSt 6, 279, 281/82 lag anders.
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