Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.04.1968 – 4 StR 83/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2109 004 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Johann G aus HE; geboren am 1938 in CD X.
AU:
wegen fahrlässiger Tötung u.2.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in äer
Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthai
als beisitzende Richter,
Londgerichtsrat WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt iD Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäitsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. November 1967 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen
worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verulesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen [ahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Übertretung des § 21 StVG i.V.m, § 1 StVO, § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO zu ciner Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Während dic Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausscsetzt worden ist, wurde dic Fahrerlaubnis entzogen und cine Sperrfrist von zwei Jahren ausgesprochen. Dic Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsichler zum Nachteil des Angcklagten erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Entzichung der Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussctzung zur Bewährung bewilligt, weil es der Überzeugung war, allein schon die ausgesprochene Strafe werde bewirken, daß er sich "künftig insbesondere im Straßenverkehr gcsetzmäßig verhalten!" wird. "Dagegen", so meint es, habe sich der Angeklagte durch die Tat, insbesondere "durch den Wiederholungsfall einer fahrlässigen Tütung als ungeeignet zum Führen von Kraitfahrzeugen erwiesen". Diese Ausführungen ervecken den Anschein, daß das Landgericht dem Sinn der Bestimmungen des § 23 und des § 42 m StGB - jedenfalls in ihrem wechselseitigen Verhältnis - nicht gerecht geworden ist.
Die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB
- A -
ist. wovon das Landgericht irrtumsirei ausgeht. an die Voraussetzung geknüpft, daß unter der Einwirkung der Aussetzung weitere Verkehrsstrafiaten des Angeklagten richt mchr zu erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinbeit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters
und setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten des Angeklagten voraus (BCHSt 7, 165, 168), Zwar ist os - unter eng begrenzten Voraussetzungen - trotz des schell baren Gesensatzes nicht ausgeschlossen, beide Maßnahrzen zugleicr anzuordnen (RGHSt 15, 316, 319). Hat der Tatrichter aber, wie im vorlicgenden Fall, sich "trotz ganz erheblicher Bedenken" auf Grund ihm gewichtig erscheinerder Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung entschicden, so ist er verrfilichtet, zu erläutern, warum trotz
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per)
Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23 Abs, 2 StGR) die Entzichung der Fahrerlaubnis gleichwohl notwendig int (EGH VRS 19, 192, 197). Daran cermangelt es dem Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführungen, vor allen zur Entzienung der Fahrerlaubnis, lassen nicht crkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnahmen in ihren Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat (so auch. BGH VRS 29, 14).
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher aufzuheben. Da schon die Sachrüge zu diesen griolg führte, braucht auf die Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden,
Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung wicderun die Fahrerlaubnis entzichen, so wird es beachten müssen, daß, wie dic Entziehung als solche (vgl. dazu schon EGHSt 5, 168, 176 u. EGH NIW 54, 163, 164), auch die Festset-
sung einer nicht ganz kurz pemessenen Sperrfrist näherer Begründung bedarf. Im vorliegenden Fall ist dicos um so mehr geboten, weil der Angeklagte durch eine längere Entzichung der Fahrerlaubnis in seiner beruflichen Betittigung einschneidend getroffen wird (BGH VRS 7, 357, 359; BGH DAR 56, 161).
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal