Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.04.1968 – 4 StR 22/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
21 IM NAMEN DES VOLKES 09 005
4_StR_22/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Kurt S ED ::: VEEEREEED: geboren am 1944 in zugmwcsh,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg | als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal ais beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter(D als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammcr des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (dreifacher) fahrlüssiger
Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Dic Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.
1. Die Strafkammer hat cinen Beweisamtrag des Verteidigers, eine amtliche Auskunft der Wetterkarte Trier einzuholen, daß von ihr zur Unfsllzeit eine Sturmbö von 120 km/h registriert worden ist, die sich in West-Ost-Richtung bewegt haben kann, nicht beschieden. Diescs Ycerhalten stand cinem die Verteidigung unzulässig beschrsrnkenden Beschluß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO gleich (RGSt 57, 261, 263; Löwe/Rosenberg/Jagusch, 21. Aufl., Anm. 17 zu § 338 StPO). Der Mangel ist nicht dadurch geheilt, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 10 unten) von der möglichen Richtigkeit der in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache ausgeht; der Mangel eincs Ablchnungsbeschlusses kann nicht durch Nachschieben eincs Ablehnungsgrundes in den Urteilsgründen beseitigt werden, weil der Antragsteller durch den Beschluß Gelegenheit erhalten muß, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten (BGH NJW 1963, 1788; Löwe/Rosenberg/Geier Anm. 23 zu § 244 StPO).
Mit Rücksicht auf die im Urteil tatsächlich erfolgte Wahrunterstellung kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Verteidigung des Angeklagten durch dic Unterlassung der Beschlußfassung "in einem für die Entschcidung wescntlichen Punkt" beschränkt worden ist (§ 238 Nr. 8 StPO), ob also das Urteil im Sinne des § 337 StPO auf dem Verstoß beruhen kann (RGSt 44, 338, 345). Diese Frage braucht hicor jedoch nicht entschieden zu werden, da
der unter 2, erörterte Verfahrensverstoß durchgreift.
Im Hinblick auf die sich aus den Ausführungen zu 2. ergcbende Bedeutung einer Sturmbö für die Schuldfeststeilung wird die Strafkammer jedoch nicht umhin können, für die neuc Hauptverhandlung eine amtliche Auskunft der \ctterwarte Trier einzuholen, wie sie von der Verteidigung beantragt war.
2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung weiter beantragt,
ein Obergutachten darüber einzuholen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß das
von dem Zeugen BEE beobachtete plötzliche Ausbrechen des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens mit dem Hinterteil nach jinks zur Fahrbahnmitte auf eine plötzlich=aufgetretene wWindbö zurückzuführen ist.
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Weber das Gegenteil der behaupteten Tatsachc erwiesen sei, daß also feststünde, der Unfall sei auf die angesichts der Straßennässe und die ungleichnäßigs profilierten Reifen zu hohe Geschwindigkeit von etwa 100 km/h zurückzuführen. Ferner habe die Augenscheinseinnahme ergeben, daß das Fahrzeug des Angeklagten von einer von rechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart am Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdböschung nicht wirksam hütte erfaßt werden können,
Beide Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht.
Durch das Gutachten des Sachverständigen Weber war das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht erwiesen. Das wäre nur der Fall, wenn sein Gutachten ausgeschlossen hätte, daß der Wagen des Angeklagten äurch eine plütziich aufgetretene Windbö nach links ausgebrochen wäre. Mit dieser Frage aber hatte sich der Sachverständige, cin Kraftfahrzeugingenieur, überhaupt nicht befaßt. Scine Ausführungen bezogen sich auf eine ganz andere Unfallursache.
Soweit die Strafkammer den Beweisamtrag mit der begründung abgelehnt hat, die Augenscheinseinnahme habe ergeben, daß das Fahrzeug des Angeklagten von einer von rechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart am Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdböschung nicht wirksam hätte erfaßt werden können, handelt es sich um einc Ablehnung aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die von der Strafkammer zu beurteilende Frage war jedoch eine nicht einfache aerodynamische Frage, bei deren Beurteilung der Tatrichter in der Regel der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, weil ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Die Urteilsgründe lassen :nicht erkennen, warum die Strafkammer diese Sachkunde für sich in Anspruch genonmen hat. Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat (BGHSt 12, 18).
Da schon die fehlerhafte Ablehnurg dieses Beweisamtrags der Revision zum Erfolg verhilft, braucht auf cie weiteren Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
Sollte sich in der ncuen Hauptverhandlung ergeben, daß zur Unfallzeit eine Sturmbö, wie das der Angeklagte behauptet, aufgetreten und das Ausbrechen seines Wagens nach links möglicherweise eine Wirkung dieser Bö gewesen ist, so wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Fahrweise, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit, den Wetterverhältnissen genügend angcepaßt hat.
Rotberg ' Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal