Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 26.04.1968 – 2 StR 462/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2091 002
2_StR_462/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenstricker Gotthard F ED zus OD. echoren an EEE 1955 in
BEE zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 4. September 1968 beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt a. Main vom 26. April 1968 aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt a. Main vom
22. Januar 19658 wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt a.M. hat den Angeklagten am 22. Januar 1968 wegen mehrerer im Rückfall, begangener, zum Teil schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von zwei Jshren Zuchthaus verurteilt. Das Protokoll zur Hauptverhandlung der Strafkammer enthält abschließend den Vermerk "aliseitiger Rechtsmittelverzicht". Gleichwohl legte der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1968, das am 26. Januar beim Landgericht einging, gegen das Urteil Revision ein. Das schriftlich begründete Urteil wurde darauf seinem Verteidiger am 22. März 1968 zugestellt. Da bis zum Ablauf der einmonatigen Frist keine Revisionsbegründung einging :/§ 345 StPO}, verwarf die Strafkammer die Revision unter Berufung auf § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig.
Hiergegen hat der Angeklagte gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht angetragen. Sein Antrag führt zur Aufhebung des angegriffenen Be-
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schlusses; jedoch muß zugleich die Revision verworfen
werden.
Dem Protokollvermerk "allseitiger Rechtsmittelverzicht" ist zu entnehmen, daß auch der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt haben, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten zu wollen. An der Wirksamkeit dieses Verzichts im Sinne des § 302 StPO bestehen keine Zweifel; der Angeklagte hat nichts vorgetragen, was in dieser Hinsicht von Bedeutung sein könnte. Die Einlegung der Revision war deshalb, da ein gültig ausgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden kann, von vornhercin unzulässig. Aus diesem Grunde war für eine Entscheidung des Landgerichts zur Rechtzeitigkeit der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO kein Raum und hätte die Sache sogleich dem Bundesgerichtshof als dem nach § 349 Abs. 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gericht zugeleitet werden müssen.
Der Senat hebt demgemäß den Beschluß des Landgerichts auf und verwirft die Revision des Angeklagten in eigner Zuständigkeit.
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