Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 25.03.1968 – 5 StR 292/68

5. Strafsenat

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5 _StR_292/68 2108 056 ER BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Heimarbeiter Lothar K ED au: um: geboren angB 1925 ir rosumEEE SCHEN ,

wegen Blutschande u.a.

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u Dom . Der 5. Strefserat des Eundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gerieralbundesanwalts in der Sitzung vom : 18.Juni 1968 einstimmig. beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Harburg vom 27.November ?067 mit den Festetellungen nach § 349 Abs.4 StPO aufzshoben.

Die Ssche wird: an eine andere Strafkarmer des Landgerickts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmitrels zu entscheiden hat.

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Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, wie folgt begründet:

"Die unter Ziff.3 der Revisicnsbegründung vom 25.März 1968 erhobene Verfahrensrüge greift durch. Der Angeklagte darf ven der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 247 Abs.1 Satz 1 StPO lediglich bei der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Beweismittel, die § 247 Abs.1 Satz 1 StPO nicht nennt, sind nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen (BGHSt BA.21,332,333). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Abwesenheit des Angeklagten ein Schraubenzieher in Augenschein genommen worden, ohne daß dieser Verfahrensfehler durch Wiederholung des

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Augenscheinsbeweises in Gegenwart des Angeklagten behoben worden wäre. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben (BGH aaO S.334). Auf die anderen Rügen kommt es demnach nicht mehr an."

Der Senat schließt sich dem an,

Sarstedt Schmitt Börker

. Kersting Herrmann