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BGH Urteil vom 19.03.1968 – 1 StR 54/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2064 016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeughandwerker Siegfried KB ..aus NE, geboren ar EEE 1941 ir SCREEN wm.

- Sachbezeichnung: BED u.a. -

wegen Sachhehlerei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, 'Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestcllter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grüsnde :

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

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1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, daß die Strafkammer ihre Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auf ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll gestützt habe. Ter insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 254, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte zugegeben hat, den ihn am 22.6.1967 vernehmenden Kriminalbeamten erklärt zu haben, ihm sei bei der Abnahme des Nivelliergeräts dessen nicht einwandfreie Herkunft klar gewesen /UA S. 1%). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges. Somit ist nicht das Vernehmungsprotokoll selbst, sondern die seine formelle Richtigkeit bestätigende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der richterlichen Üterzeugungsbildung zugrunde gelegt worden; üagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken ivgl. BGHSt ?!4, 510, 311).

2. Weiterhin erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge. Sie sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Gericht es unterlassen habe, die Möglichkeit einer Erpressung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten Iggpunäd die sich hieraus ergebenden Folgerungen näher zu prüfen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mittcilt, auf welchen Wege die Strafkammer die vermißten "Nachforschungen" hätte anstellen sollen.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der innere Tatbestand des § 259 stEP ausreichend festgestellt. Allerdings ist im Urteil hierzu einerseits ausgeführt, der Angeklagte habe beim Ankauf des Nivelliergeräts damit gerechnet, daß es Wow auf strafbare

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Weise erlangt habe {UA S. 12;, während es an anderer Stelle heißt, er sei sich bewußt gewesen, das Gerät

sei von seinem Vertragsgegner Rep auf strafbare Weise erlangt (UA S. 15). Auf diese Unstimmigkeit kommt es indessen nicht an, weil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt war, noch die Kenntnis der näheren Finzelheiten und Umstände der Vortat gehört

{RGSt 55, 234). Der Tatbestand der Sachhehlerei erfordert auch nicht, daß der Hehler die durch eine straf-

bare Handlung erlangte Sache von demjenigen erwirbt, der sie sich unmittelbar von dem rechtmäßigen Besitzer rechtswidrig verschafft hat (BGH IM StCB:$:259:Ur..2).@Was die Revision im einzelnen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung: Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, liegt nicht vor, weil die Strafkammer sich von der schuldhaften Begehung der Tat überzeugt hat.

Neben den Strafzumessungserwägungen halten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die abschlie-Rende Bemerkung des Urteils, daß der Angeklagte weder durch Verbüßung seiner letzten 6-monatigen Gefängnisstrafe noch durch das "jetzt vom Staatsanwalt gegen ihn erhobene Strafverlangen" beeindruckt oder auch nur angesprochen zu

sein scheine, vermag die vorausgegangene und für sich genügend begründete Feststellung der mangelnden Bewährungsaussicht (§ 23 Abs. 2 StGB) nach Lage der Sache nicht in Frage zu stellen.

Hübner Fischer Loedsau

Pikart Pfeiffer