Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 28.02.1968 – 2 StR 745/67

2. Strafsenat

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1.5 048°

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

den Installateurmeister Wilholm Friedrich IB zus

EEE. aort geboren ar EEE 919;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Rr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Bundesanvelt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. @EEEBD:.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter EB

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Juli 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und in weiterer Tateinheit mit Beischlaf wit einer Verschwägerten zu..zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Opfer der jahrelangen Unzucht des Angeklagten ist die von ihm adoptierte uneheliche Tochter seiner Ehefrau gewesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt, bieibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Fehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Rüge, die Strafkammer habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft, ist offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann die Höhe der -— sehr maßvollen - Strafe mit der Revision nicht angreifen. Rechtliche Fehler in der Strafzumessung sind nicht ersichtlich. Im einzelnen ist folgendes zu sagen:

Die Strafkammer geht zu Gunsten des Angeklagten von dessen erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit aus. Sie nimmt sowohl in der Sachverhaltsschilderung wie auch in den Strafzumessungsgründen die zweite Alternative des § 51

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jedoch auf das Gutachten des Sachverständigen Landesobermedizinaldirektors Dr. IB: der zutreffend ausgeführt sen sein könne. Dies wäre die erste Alternative des § 5! Abs. 2 StGB. Möglicherweise handelt es sich in diesem widersprüchlichen Hinweis nur um ein Mißverständnis oder Versehen: | Beide Alternativen können nicht gleichzeitig angewendet wer- ' den. Die erste Alternative trifft, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. BGHSt 21, 27) nur den Fall,

daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Finsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat eingesehen hat. Andererseits kann ein

Täter, dem die Einsicht fehlt, keine Hemmungen einschalten. Die zweite Alternative setzt also gerade die Einsicht voraus. Nun ergibt sich aus dem Urteil {S. 3 Mitte) die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte tatsächlich die Einsicht besessen hat; denn dort heißt es,

es seien ihm im nüchternen Zustand Bedenken hinsichtlich - seines Verhältnisses zu seiner Adoptivtochter gekommen. Danach ist insoweit ein Rechtsfehler, der sich im übrigen nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte, nicht gegeben.

Die Strafkammer hat die Strafe, wie die Revision selbst nicht verkennt, gemäß § 73 StGB zutreffend dem § 174 StGB entnommen. Sie hat keineswegs die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB übersehen. Auch konnte sie innerhalb des sehr weit gespannten Strafrahmens des § 174 StGB die tateinheitlich begangenen Delikte nach § 773 Abs.?2 StGB und nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB als Erschwerungsgründe berücksichtigen. Soweit sie auf das jugendliche Alter des Opfers abgestellt hat, kam es nicht darauf an, ob Angelika zwölf oder dreizehn Jahre alt war, als der Angeklagte mit den Unzuchtshandlungen begann. Entscheidend ist allein, daß sie damals in einem Alter stand, das für ihre sittliche Entwicklung besonders wichtig war.

Die Strafkammer hat auch nicht unzulässig Merkmale des gesetzlichen Tatbestanäds des $_174 StGB doppelt verwertet, indem sie strafschärfend das besondere Verhältnis des Angeklagten als Adoptivvater zu dem Opfer als seiner Adoptivtochter berücksichtigt hat. Denn § 174 Nr. 1 StGB schützt nicht bloß Adoptivbezichungen, sondern Obhutsverhältnisse nannigfacher Art und unterschiedlichen Gewichtes. Das kann sich bei der Strafzumessung auswirken.

Eine solche verbotene Doppelverwertung ist schließlich auch nicht in der folgenden Strafzumessungserwägung zu erblicken: Die Strafkammer hat als erschwerend angesehen, "daß

der Angeklagte eben deshalb, weil er seiner Ehefrau in geschlechtlicher Hinsicht nicht mehr genügte, den Weg des ge ringsten Widerstandes wählte und sich an seiner in seinem Hause lcbenden Adoptivtochter verging -— wodurch er ein auc mit Zuchthaus bedrohtes Verbrechen beging - „ statt sich anderweitig und auf nicht strafwürdige Weise abzuresgieren Damit ist nicht, wie es den Anschein haben könnte, auf die Tatsache der Begehung des Verbrechens abgehoben, was sinnlos wäre; viclmehr hat die Strafkammer darin die verwerfliche Motivation und die Willensschwäche berücksichtigt, d den Angeklagten zu der Tat innerhalb der eigenen Familie g führt haben. Eine solche Erwägung ist nicht unzulässig.

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Baldus Kirchhof Meyer Henning Müller

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