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BGH Urteil vom 20.02.1968 – 5 StR 694/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nur zu II A (1.Absatz) und Fr. 2 (obkne = und b StGB § 263 Wird die Unterzeichnung eines Bestellscheins durch unwahre Angaben über dessen Bedeutung erschlichen, so ist ein Vermögensschaden des Getäuschten nickt schon deshalb ohne weiteres zu bejahen, weil er in Wauräeit nichts bestellen wollte.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Nur zu II A (1.Absatz) und Fr. 2 (obkne = und b

StGB § 263

Wird die Unterzeichnung eines Bestellscheins durch unwahre Angaben über dessen Bedeutung erschlichen, so ist ein Vermögensschaden des Getäuschten nickt schon deshalb ohne weiteres zu bejahen, weil er in Wauräeit nichts bestellen wollte.

BGH, Urt. v, 20. Februar 1968 - 5 StR 694/67 -

5 LG Osnabrück

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafszche

gegen

1. den Maler Reinhard NED :ı.: Tu. geboren am ED :935 in CoD,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, die Weberin Käthe CD ::: m, dort geboren an ED :30;,

wegen Betruges u.a.

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- 2--

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt

Schmitt

Dr.Börker Kersting

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EEE :..: GEREEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten N,

Justizobersekretär iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten N una

CB “ira

1. das Verfahren in den Fällen S (I 43a der Urteilsgründe) und GB (I 69) auf Kosten der Landeskasse eingestellt,

2. das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.Januar 1967

a) im Schuldspruch in den Fällen I 1 bis 3, 5 pis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 28 bis 37, 40 bis 42, 43b, 44, 47, 48, 50, 51, 53, 54, 58 bis 68, 70 bis 75, 83, 88, 93, 100 b,

126,

129 d, 134 und im Falle I 99, soweit

ein selbständiger Betrug zum Nachteil der Firma Ni angenommen worden ist,

b) in allen Strafaussprüchen

nit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II.

Ill.

- 3.—

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. | u 5

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten Wwin insgesamt 143 Fällen wegen Rücktalibebruges und einiger anderer straibarer Handlungen (Urkundenfälschung und Erpressung, beide zum Teil in Tateinheit mit einem Rückfallbetrug begangen, und Unterschlagung) zu einer Gesemtstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, Die Angeklagte WW ’=: in insgesamt 62 Fällen hauptsächlich wegen Betruges und Beihilfe zum Betruge zu einer Gesamtstrale von 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten hat die Strafkammer auf die Dauer von 5 Jahren verboten, den Beruf eines Handelsvertreters oder Werbers. auszuüben.

Die Revisionen beensta nden das, Verfahren, und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

a

Die Verfahrensbeschwerden. b ider Revis sionen sind überwiegend unbegründet.

1. Als die Staatsanwaltschaft nayh Gem Abschluß der gerichtlichen Voruntersuchung die Ankiage ernob, beantragte sie zugleich, beide Angeschuläigte in einer großen Zahl von Fällen außer Verfolgung zu setzen. Das beschloß die Strafkammer am 29.September 1966. Zugleich ließ sie die Anklage ohne Einschränkung zu und. eröffnete das Hauptverfahren.

\ .. Beide Revisionen machen im wesentlichen ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe den Angeklagten N in 10, die Angeklagte cu in 2 Fällen verurteilt, obwohl beide insoweit außer Verfolgung gesetzt gewesen seien, Alle diese Taten waren auch in die inklageschrift aufgenomnen, Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

-5-

a) Nach der Anklageschrift (S.64/65, 289/290) verkaufte der Angeklagte Wien Fneleuten Khan 4:April 1963 eine Waschkombination, nahm eine gebrauchte Waschmaschine nebst Wäscheschleuder in Zahlung und ließ sich den Rest von 440.DM "unter Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Inkassoermächtigung auszahlen, um ihn für sich zu behalten", Einen solchen Betrug, begangen am 4,April 1963 zum Nachteil der Eheleute Km nimmt auch des Urteil an (UA S.258/259).

Einen weiteren Betrug, verübt zum Nachteil der BD ] GmbH, sehen Anklage und Urteil darin, daß der Angeklagte. VO] Über einen Abzahlungskauf mit. den Eheleuten Kg, der in Wahrheit nicht abgeschlossen worden war, einen schriftlichen Vertrag mit dem Datum des 5.April 1963 anfertigte und sich für ihn zu Unrecht Provision zahlen ließ,

Nur insoweit, als dieser schriftliche Abzahlungskaufvertrag möglicherweise durch einen Betrug vom 5.April 1963 zum Nachteil. der Ehefrau FB zustandegekommen war, wer der Angeklagte WB unter Nr. I a 26 des Beschlusses von 29.September 1966 wegen Mangels an Beweisen außer Verfolgung gesetzt worden. Wegen eines solchen Betruges hat das Landgericht ihn auch nicht verurteilt,

b) Zum Verständnis der Vorgänge in den Fällen SEE und Grp muß der Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung (Bd.XIV Bl.3 ff d.A.) herangezogen werden.

In ihm legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten Tg mindestens 346, der Angeschuldigten GW miniestens 187 Fälle des Betruges zur last. Diese bezeichnete sie durch Verweisung auf bestimmte Nummern einer Aufstellung der Kriminalpolizei

in BdA.XIII B1.6 ff. d.A. -Ebenso verfuhr der Untersuchungsrichter in dem Beschluß, durch den er die gerichtliche Voruntersuchung eröffnete (Bd.XIV Bi1.14 ff. d.A.). .

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In der Aufsteliiung der Kriminalpolizei war der Verkauf einer Waschmaschine an Swan zwei Stellen vermerkt, nämlich unter Nr.230 mit dem Datum des 2.November 1960 unä unter Nr.256 mit dem Datum des 22.November 1960, Der Verkauf einer Waschmaschine an Waltraud Gregggwar unter Nr.357 mit ae”. Intern des 17.März 1961 und 1.Juni 1962 und unter Nr.516 noch einmal mit dem Datum des 1,.Juni 1962 eingetragen. Älle mit diesen Nummern bezeichneten Fälle waren also Gegenstand der gerichtlichen Voruntersuchung.

Nach deren Abschluß erhob die Staatsanwaltschaft. gegen N und Frau CB Anklage u.a. wegen des Falles Sg Nr.230 (Nr.I 48 des Anklagesatzes) und des Falles. Gr» Nr.357 vom 17.März 1961 (Nr.I 75 des Anklagesatzes). Zugleich beantragte sie (Bd.XV B1.114 in Verbindung mit B1.103 ff. ä.A.), beide Angeschuldigte in den Fällen "Nr.256 (Si) und "Nr.516 (Gr@)" wegen Mangels an Beweisen außer. Verfolgung. zu setzen.

Das Landgericht beschloß dies jedoch hinsichtlich folgender Punkte: 0

148.) Betrug zum Nachteil des Rentners Bernhard wohnhaft in IB, Kreis C ‚am 2. November 1960 und am 22.November 1960;

106.) Betrug zum Nachteil der Eheleute Waltraud und Herbert G wohnhaft in W Nr.5, Kreis estf., am 17.3. 1961 und am 1.6.1962."

Da die Strafkanner zugleich im Bröffnungsbeschluß die

Anklage im vollen Umfange zuließ, hat sie in den. Fällen

Son 2.11. ‚1960 und er von ‚17. 3. 1961. einerseits. das Hauptverfahren gegen beide Ängeschuldigte eröffnet, andererseits beschlossen, sie wegen Mangels an Beweisen außer, -

Verfolgung zu setzen. Diese widersprechenden Entscheidungen

heben sich gegenseitig auf. Es fehlt also, In den beiden

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wirksamen Eröffnung des Heuptverfahrens. Das Verfahren gegen beide Angeklagte wird daher insoweit eingestellt,

c) Die Eheleute Schw hatten frühsr schon bei den Angeklagten eine Waschmaschine gekauft.. "Dieser Verkauf war in Ordnung gegangen": (UA S.236). Nur insoweit sind die Angeschuldigten unter - Nr.I a 57 des Beschlusses vom 29.Septenber 1966 außer Verfolgung gesetzt worden. Dort werden: als Tatzeiten der 30.Januar 1961 und der 17.September 1962 genannt. Gegenstand der Nr.I 115 des Anklagesatzes war jedoch ein späterer Betrug vom 28.0ktober 1962. Nur insoweit ist der: Argeklagte N ] verurteilt worden (UA S.236). .

d) Nach der Anklageschrift (S,66,. 295) und dem’ Urteil (UA S.264) verkaufte der Angeklagte N@pan 2.Mai: 1963 dem Tandarbeiter Bf eine Waschkombination für 1.395 DM. Die Strafkammer hat ihn unter I a 68 inres Beschlusses von 29.September 1966 ausdrückiich nur insoweit außer Verfolgung gesetzt, als es sich um "das Zustandekommen" des Kaufvertrages handelte. In Übereinstimmung damit ist Ngnur angeklagt und verurteilt worden, weil er sich von dem Käufer eine gebrauchte Wäscheschleuder geben ließ und ihm dabei vorspiegelte, ihren Erlös als Anzahlung verrechnen zu wöllen.

e) Der Frau Mi verkaufte der Angeklagte Tyan 12.Juli 1961 einen Kohle-Dauerbrandlerd. ‚Insoweit ist er wegen des Vorwurfs eines Betruges zum Nachteil der Freu Mn ‚außer Verfolgung gesetzt worden. Das ergibt sich aus Nr,Ia 97 des Beschlusses vom 29.September 1966 in Verbindung nit ö Nr.1 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 1966 (BA.XV B1.114 d.A.) und ihren darin in Bezug genommenen Vermerk vom selben Tage (Bd.XV Bl, ‚106 unten d.A.). Denn dieser verweist auf Nr.465 der Aufstellung der Kriminalpolizei in Bd.XIII B1l.25, und dort handelt’ es sich um den Verkauf | eines Herdes.

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Bei Gelegenheit dieses Geschäfts verschsiTlie sich der Angeklagte durch Täuschung auch die Unverschrift der Frau Mm =: cinszm Bestelischein über sine Waschkombination zum Preise von 1.095 DM, die sie nicht kaufen wollte. Auf Grund dieses Vorfalls, der in der Aufstellung der Kriminalpolizei an anderer Stelle, nämlich unter Nr.472 erwähns ist (Bd.XIII B1,25 R.d.A.), ist der Beschwerdeführer wegen ' Betruges angeklagt unä verurteilt worden Anklagssatz Nr,I 95, UA S,207/208),

f) Im Falle Hp ist der Angeklagte unter Nr.I a 105 des Beschlusses vom 29.September 1966 ausdrücklich nur insoweit außer Verfolgung gesetzt worden, als ihm zur Last gelegt wurde, auf betrügerische Weise die Unterschrift unter einen Kaufvertrag vom 3.Oktober 1951 über einen Kühlschrank erlangt unü die Unterschrift unter einen Darlehnsamtras gefälscht zu haben, durch den der Kaui eines Kühlschrankes finanziert werden sollte. Er ist wegen Betruges angeklagt und verurteilt worden, weil er sich am 17.April. 1962 von den Eheleuten Hgp573 DM als Kaufpreis eines Kühlschranks und eines Kohleherdes DUS- zahlen ließ und ihnen debei vorspiegelte, zur Annahme de Geldes bevollmächtigt zu sein unä es an die Voxktinterin a abführen zu wollen (S.51, 249/250 der Anklageschrift,

UA S.216-218), |

g) Am 6.Mai 1960 verkaufte der Angeklagte den Eheleuten Ag eine Wäscheschleuder auf Abzahlung. Wegen des Vorwurfs eines Betruges zum Nachteil dieser Käufer ist er unter Nr.I a 107 des Beschlusses von 29. September 1966 außer Verfolgung Besetzt worden, Er ist wegen Betruges zum Nachteil der AR - Cnb1i in Tateinheit mit Urkundenfälschung angeklast und verurteilt worden, weil er auf den Bestellschein, den die Eneleute SB interschrieben hatten, nachträglich unä eigenmächtig auch den Kauf einer Waschraschine sckrieb und für ihn Provision bezog (S.6/7, 117-119 der Anklagseschrift, UA S.31/32).

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h) Im Falle MegB } tt: iie Strafkammer däcn Beschwerteführer unter Nr,i !13 ihres Beschlusses vom 2 ausdrücklich "nur insoweit zußer Verfolgung gesetzt, als es

sich um die Abholung der gebrauchten Waschmaschine im April 1963 handelt". Die Anklage (3.69, 502) und die Verurteilung (UL 85.272) betreffen jedoch einen Aussteusrversicherungsamtrazg von

15.Mai 1963 und die für im gezeklte Provisich,

i) Wegen des Vorwurfs des Betruges und der Urkundenfälschung in Falle Mag ist inter Nr.I Db ! des Beschlusses vom 29.Se»-- tember 1966 nur die Angeklaste CB aufer Verfoigung gesetzt worden. Das Landgericht hat demzemäß nicht sie, sondern nur den Angeklagten N verurteilt (UA S.82/E3), der wegen dieses Falles angeklagt worden war (S.20, *56-158 Ger Anklageschrift),

Nachteil der Hausfrau Ida Mil war durch Verfügung der Staats- 'anwaltschaft in Oldenburg vca 8,.Dezsuber 1961 - 11 Js 727/61 - wegen Mangels an Beweisen cingestellt worden. Später übernahn

2. Das Brmittlungsverfahren gegen Tgggpwegei: Betruges zum

die Staatsanwaltschaft in Osnabrück dissen Fall und setzte ihn mit in die Anklageschrifs (5.45, 233-235). Beide Angeklagte sind auch insoweit verurteilt wnrden (UA S,204/205), Dem stand die Binstellungsverfügung ven 8.Dezenber 1961 nicht entgegen, Sie hatte keine Rechtskrafiwirkung,.

3. Die Angeklagte GW iräst; vor, sie habe "inrer angegriffenen Gesundheit wegen der Verhanliung nicht immer, mit der erforderlichen Aufmsrksamkeit zu folgen" vermocht.: Das Gericht habe zwar Rürksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand genommen. Denno:h sei "sie, auch für eiren baien erkennbar, in ihrer Verhanrälungsfähigkeit mehr oder weniger zeitweilig eingeschränkt gewesen, so daß die Verhandlung auch vorzeitig unterbrochen werden mußte, zumal wenn .dsr jeweils anwesende medizinische Sachverständise sich veranlaßt sah, die Unterbrechung zu befürworten," Damit ist nicht behauptet, daß

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gegen die Angeklagte verhandelt werden ssi, wenn .sie verhandlungsunfähig war, Für cine solch> Annzlume besteht auch kein Anhalt.

4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Igggpbrauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die 11 Zeugiuinen, die sie durch einen beauftragten oder ersuchten Richter hatte vernehmen lassen, selbst zu hören. Sie durfte sich vielmehr

darauf beschränken, die Nicderschriften gemäß § 251 Abs,1 Nr.3 StPO in der Hauptrerhandiung zu verlosen.

5. Die Angeklagte Go ] behauptet, das Verfahren wegen des Falles IB si in der Zauptvsrhandlung vom 5.Januar 1967 nach § 154 StPO eingestellt worden. Das trifft nicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift (EA.XVIII EL.334 d.A.) ist zwar an Schluß der Verhandlung von 5.Januar. 1967 beschlossen worden, von der Vernehmung des Zeugen TI \bs3tani zu nehmen, weil die Beteiligten auf ihn verzichtet hatten und seine Vernehmung für die Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforäsrlich erschien, Aber nur hinsichtlich des Felles St ist das Verfahren an diesem Tage nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd.XVIII B1.332 4.A.); Auch scnst enthält die Sitzungsniederschrift keinen solchen Beschluß für den Fall TR

Die Sachbeschwerden haten teilweise Erfolg.

A) Die Angeklagten waren gemeinsam .als. reigende 'Provisionsvertreter für die EB-Waschnmaschinen-mbH:-in. Anlen :i.West£f. tätig. In vielen. -FäLlen:veranlaßten.si®: Leute, die einen Kauf abgelehnt hatten, einen Vordruck zu -unterschreiben, in -dem sie angeblich nur den Besuch der- Vertreter bescheinigten, ihrer Eintragung in die Kundenliste der Te -Sıhi oder der Probevorführung einer Waschmaschine zustimmten oder sonst irgendeine

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unverbindliche oder unwichtige formelle Erklärung abgaben, z.B. die angeblich erforderliche "Umschreibung" eines schon bestehen. den Abzahlungskaufvertrages beantragten. In Wahrheit bestellten sie durch ihre Unterschrift eine Waschmaschine, Wäscheschleuder oder Waschkombination auf Abzahlung. Der Angeklagte Ta reichte diese Schriftstücke dem Leiter Wesselmann des Osnabrück Verkaufsbüros der EGEEB-unbH ein und erhielt darauf Provision.

Die Strafkamner bejaht in den meisten Fällen einen jeweils in sich fortgesetzten Betrug zum Nachteil der BB CubH und des Unterzeichners des Bestellscheins. Das ist grunäsätzlicl möglich (BGH NIW 1968,261'®),

1. Das Landgericht nimmt insgesamt 66 Fälle des Betruges zum Nachteil der PB -CnbH an.

a) Davon liegen in der Zeit vom 7.April 1960 bis zum 26.April 1961 insgesamt 61 Fälle (Ui S.16-181),. So hoch kann die Zahl der selbständigen Betrugsfälle jedoch nicht sein. Denn die Vertreter pflegten die Bestellscheine wöchentlich im Verkaufsbüro abzugeben und erhielten dann in der Regel sofort die Provisionen dafür (UA S.6). Soweit der Angeklagte Ne» mehrere erschlichene Bestellscheine zugleich ablieferte, liegi jeweils nur ein Betrug zum Nachteil der Eu >: vor. Das kann auf alle die vielen Fälle zutreffen, in denen die Daten der angeblichen Bestellungen gleich sind oder nahe beieinander liegen. Das Landgericht hätte feststellen müssen, welche Bestellscheine N jeweils zusammen eingereicht hat, Da das nicht geschehen ist, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der DEEW-GubH in den Fällen I 1-3, 5-13,. 15-18, 20-24, 25 (Versuch), 28-36, 40-42, 43b, 44, 47, 48, 50, 51, 53, 54, 58-68 und 70-75 nicht bestehenbleiben. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Angeklagten CHE wegen Beihilfe in den Fällen I 2, 5, 8-10, 12, 15,

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16, i8, 20-25, 28-31, 34, 35, 40-42, 456, 44, 47. 48, 50, 54-59, 62-68, 70, 72 und 74, Damit erledigt sich der Angriff der Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten Cu iin

Folle WEB 66).

Der Senat braucht daher nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die Revision des Angeklesten WWWcsczen die Feststellung des Landgerichts erhebt, nach der .der Verkaufsstellenleiter Wemp dcr EEE mbH erst nach 11 Monaten damit rechnete, daß die Aufträge, die WBehblieferte, nicht einwandfrei zustandegekommen waren und daher keine Provisionsansprüche begründeten (UA S.185/186). Im neuen Urteil wird gegebenenfalls unmißverständlich zugunsten des Angeklagten schon der Zeitvuntt zugrundezulegen sein, von dem an sich nicht zusschließen 183%, deB We nicht mehr getäuscht wurde.

b) Der Verkaufsstellenleiter Weil vuräüc im Septeuber 1961 abgelöst und durch Lu ersetzt (UA S.8). In der Zeit danach liegen folgende Fälle.

Der Angeklagte N verkaufte den Eneleuten Tg au 4.April 1963 eine Waschkombination zun Preise von 1295 DM nicht auf Abzahlung, sondern gegen bar. Obwohl. er von der EEE -Sn0H nicht bevollmächtist waxr,. von Käufern Geld anzunehmen, ließ er sich von den Eheleuten Kg eincn Teil des Kaufpreises sogleich auszahlen und verbrauchte ihn für sich, wie er von vornherein beabsichtigt natte, Fr ist im diesem Falle I 129 a rechtlich fehlerfrei wegen Betruges zun Nachteil der ‚Eheleute Kg verurteilt worden, die noch einmal an die TB WEB-GubH zahlen mußten (UA 8.258/259). Um die unberechtigte Einziehung des Geldes zu verschleiern, reichte der Angeklagte dem Verkaufsstellenleiter Lu einen fingierten Teilzahlungsvertrag ein und erhielt darauf "207 DM Provision zu Unrecht ausgezahlt" (UA S.259). Das Urteil 158t jedoch nicht erkennen, warum dem Angeklagten WB die Provision nicht auch für den

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Barverkauf zustand, den er vermittelt hatte, Seine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der TB ::53 in diesen Falle I 129 b kann äaher nicht aufrerhterhelten werden.

In Falle I 134 (UA S.262--264) veranlaßten beide Angeklagte an 30.April 1963 die Eheleute IWW: lie in ärmlichsten Ver. hältnissen lebten (UA S.157), zun zweiten Male, einen Bestellschein über Waschgeräte nur zum Schein zu unterschreiben. Der Angeklagte Wi reichte ihn der FEEEB-:nH" ein una erhielt darauf 160 DM Provision. Das Landgericht führt aus, er häbe "sich damit eines Betruges zum Nachteil der inzwischen durch IB vertretenen Firma DW schuldig gemacht, indem er die Bonität dieses Auftrages vortäuschte und damit vorspisgelte, ihm stehe ein Anspruch auf Provision zu" (UA S.263), Die Strafkammer hätte jedcch, wie die Revision mit Recht bemängelt, ausdrücklich feststellen müssen, daß Tue auch getäuscht worden ist. Das versteht sich nicht von selbst. Denn er leitete inzwischen das Verkaufsbüro rd. 1 1/2 Jahre, und der Angeklagte N hatte in dieser Zeit seine unredlichen' Machenschäften fortgesetzt, Seine Verurteilung wegen Betruges hat daher in diesen Falle ebenfalls keinen Bestand. Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten GB vegen Beihilfe.

Ebenso liegt der Fall I 100 t, in dem sich der Angeklagte N auf einen gefälschten Bestellschein vom 20.Dezember 1962 Provision auszahlen ließ (UA 5.228/229). Iuplcitete die Verkaufsstelle zu dieser Zeit rd. 1 1/4 Jahre. Daß der ingeklagtı N in ihm einen Irrtum erregte, hätte daher ausdrücklich festgestellt werden müssen. Die rechtlich einwandfreie Verurteilung des Angeklagten gg wegen Urkundenfälschung muß nit. aufgehoben werden, weil der Schuldspruch bei Tateinheit unteilbar ist. 2

In den Fällen I 104 und II 8 ließ sich der Angeklagte ig von dem Verkaufsstellenleiter Ip zn 4. una 15.0%tober 1962

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je eine Vorführmaschine in der Absicht aushänligen, sie alsbald für eigene Zwecke zu verkaufen (UA S,232, 500). Beides waren ‚die ersten Fälle dieser Art. Die Verurteilung Ne wegen Betruges ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,

2, Einen Betrug zum Nachteil des jeweiligen Unterzeichners egründung an,

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des Bestellscheins nimmt die Strafkamner mit der er habe auf Grund seiner erschlichenen Unterschrift auf Erfüllung..oder Schadensersatz (Zahlung eincr.Abstandssunme) in Anspruch genommen werden können, Schon in dieser Gefahr liege sein Vermögensschaden, auch wenn die- Waschgeräte ihren Freis wert gewesen seien. Das Landgericht beruft sich auf die Entscheidung OLG Hamm NJW 1965,702. Nach ihr soll es; wenn die Unterschrift in der angegebenen Weise erschlichen worden ist, auf die jn BGHSt 16,321 bezeichneten Voraussetzungen eines Vermögensschadens deshalb nicht ankomnen, weil rechtlich: überhaupt kein Vertragsverhältnis enösstanden sei,

Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Es ist stiralrechtlich ohne Belang, ob der Täter durch die Täuschung einen nach § 123 BGB anfechtbaren Vertrag herbeiführt oäier ob er durch die erschlichene Unterschrift äußerlich eine Vertragsurkunde und damit den Schein eines Vertrages eritstehen läßt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist. Die Lage des . Getäuschten ist, tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet, in beiden Fällen gleich: er darf sich von dem’ Geschehenen los-- sagen, muß die Voraussetzungen dafür aber: beweisen und läuft Gefahr, das nicht zu können. Diese rechtlich gegebene, tatsächlich.mehr oder weniger -zweifelhafte ‚Möglichkeit, die Folgen der Täuschung zu beseitigen, ist ohne Bedeutune- für die Frage, ob strafrechtlich ein Betrug, insbesondere ein Vernögens- - schaden vorliegts Bei der Prüfung dieses Merkials miß in beiden Fällen von dem ausgegangen werden, wäs der Getäuschte nach der Sachlage, die durch die Täuschung entstanden ist, und abgesehen von seinen bürgerlichrechtlichen 'Verteidigungsmöglichkeiten, leisten soll. Es muß mit dem verglichen werden,

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was ihm dafür zugesagt ist. Geschädigt ist er dann, wenn dieser Vergleich zu seinen Ungunsten ausfällt. Das kann trovz objektiver Gleichwertigkeit der Gegenleistung aus den Gründen der Fall sein, die die Entscheidung BGHSt 16,321 als Beispiele angibt. Die Tatsache allein, daß schon die Unterschrift erschlichen worden ist und der Getäuschte in Wahrheit nichts bestellen wollte, reicht nicht aus, um einen Vermögensschaden ohne weiteres zu bejahen,

a) In einer Reihe von Fällen ergibt sich allerdings aus den Feststellungen des Urteils, daß nach den Maßstäben der genannten Entscheidung ein Vermögensschaden des angeblichen Bestellers vorlag. Trotzdem muß die Verurteilung in denjenigen Fällen dieser Art aufgehoben werden, in denen die Strafkamıer zugleich einen Betrug zum Nachteil der EÜEEB-SupH, also einen fortgesetzten Betrug angenommen hat. Denn der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Handlung ist unteilbar. Hier sind daher nur noch die übrigen Fälle zu behandeln.

b) Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte N in folgenden Fällen nur die angeblichen Besteller geschädigt: DO (1 75), Hulp (1 31), Hari (T 33), Ep (1 54), Smgp(T 85), MUT 56), Hop (LT 57), ME (1 55), > (1 59), EU (1 90) und Kun (1 94).

In den Fällen Br (1 7), Hege (1 57), rap (T 45)

und Ho (1.52) ist die Angeklagte GEB nur wegen Betruges zum Nachteil dieser Personen verurteilt worden, _

Zu diesen Fällen ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

aa) In den Fällen Boa Fig, TEEEEB uni Bug) wurden die angeblichen Besteller in ihrem Vermögen deshalb geschädigt, weil sie das Waschgerät "nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen

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Unfange verwenden" konnten (BGHSt 16,321,326):

Frau BoD hatte schon bei einem anderen Unternehmen, dem "Industrie-Vertrieb", eine Waschmaschine bestellt, aber noch nicht erhalten. Die Angeklagten behaupteten, von dieser Firma zu kommen, und schlugen Frau Bopvor, anstelle der Waschmaschine eine Wäuscheschleuder zu bestellen, die billiger sei, Sie war einverstanden und merkte beim Unterschreiben des Bestellscheins nicht, daß Verkäuferin nicht der "Industrie-Vertrieb", sondern die DEEEWB-CnbH war. Denn der Angeklagte NP verieckte den Bestellschein teilweise mit der Hand.

(UA S.187/188).

Frau Hp hatte schon bei einem anderen Vertreter der ZH. eine Wäscheschleuder bestellt, diese war .aber noch nicht geliefert worden. Frau Högggplehnte es daher ab, eine Waschmaschine bei den Angeklagten zu kaufen, Diesen gelang es jedoch durch einen Vorwand, sich die Unterschrift der !rau auf einem Bestellschein zu verschaffen (UA S.205/206).

Frau PB Hatte die Waschkombination übernommen, die ihr Sohn durch Vermittlung des Angeklagten Ngpzekauft hatte unä wegen Wohnungswechsels nicht mehr gebrauchen konnte, Seine Mutter zahlte die Raten weiter. Als sie dies dem Angeklagten NggBritteilte, spiegelte er ihr vor, er benötige ihre Unterschrift, um den Vertrag auf sie "umschreiben" zu lassen, und ließ sie einen Bestellschein über eine .neue ‚Waschkombination zum Preise von 1245 DM unterschreiben, ohne daß sie es merkte, Sie konnte zwei Waschkombinationen weder gebrauchen :noch bezahlen (UA S.209). Da der Betrug nit der..erschlichenen ... Unterzeichnung des Bestellscheins vollendet war, brauchte das Lendgericht nicht, wie die Revision meint,- festzustellen, ob Frau Pgpdie zweite Waschkombination abgenommen hat, -.

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Der Spritzer Heinz Bug hatte bei der Firma Erwin Big Union-Elektra eine Waschmaschine und eine Wäscheschleuder fur insgesamt 1018 DM bestellt. Der Angeklagte N erklärte ihn, die DB not Habe die genannte Firma. übernommen. Damit der Vertrag auf sie umgeschrieben werden könne, müsse ein neuer Bestellschein ausgefüllt werden.. In Wahrheit hatte Bug nun zwei Waschmaschinen mit Wäscheschleuder bestellt (VA S.210/211).

bb) In den Fällen Hug (1 81), Sci (1 34), sm@(T 55), Mi (T 36) und Ku (1 94) waren die getäuschten Personen so arm, daß ihnen die Durchführung des angeblichen Kaufes die Mittel entzogen hätte, die für die Aufrechterhaltung einer ihren Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- und Lebensführung unerläßlich waren (BGHSt 16,321,528).

Frau Hugpnatte 6 Kinder. Ihr Ehemann verdiente nur 200 DM monatlich. Sie konnte nicht einnal Waschpulver kaufen (U S.193/194).

Die Fanilie Bei, die schon eine Wäscheschleuder besaß, brachte die Raten für die Waschmaschine nur "unter großen finanziellen Schwierigkeiten und. Einschränkungen" auf-

(UA 8.199/200).

Frau SQ be20% wöchentlich nur 55 DM Fürsorgeunterstützung (UA S.201).

Das Thepaar viggn hatte monatlich weniger als 250 DM Rente zur Verfügung (UA 8.204).

Frau Zug v wurde von den Angeklagten durch falsche Angaben veranlaßt, eine Siemens-Waschmaschine für 738 DM bei dem "Helios-Vertrieb" zu bestellen. Hier handelt es sich ausnahmsweise nicht um die Erschleichung einer Unterschrift, sondern um einen gewöhnlichen Eingehungsbetrug. Infolge

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Fr = 18.

"besonderer finanzieller Schwierirkeiten"”, die echon zur Zeit der Bestellung bestanden, bozahlie Frau Ku die Waschmaschine "unter erheblichen Enthelirungen",. Das Landgericht sagt ausdrücklich, daß ihr dadurch "Geldmittel entzogen worden sind, die sie anderweitig dringender benötigte" (UA S.216). Diese Feststellungen reichen ertgegen der Meinung der Revision

als Begründung des Vermögersschadens aus,

Die Verurteilung des mes! eklagten Tg in diesen 9 Fällen bleibt daher bestehen. Las it auch für die Verurscilung der Angeklagten CB <sen Beihilfe zum Betrug in den Fällen BORD (1 78), Hu (1 51), zog (T 34), mi (T 56) und Hg (I 87), an denen sic beteiligt war, Die Fälle FO (1 45) una Hope (1 52), in denen sie selbst wegen Betruges zum Nachteil der genannten Personen verurteilt worden ist, liegen ebensc. Beide Male kandelte es sich un die Empfänger von Fürsorgeunterstützung (UA 3.111,128). Die Familie Hop Hatte 5 Kinder und lebte in äußerst beengten und primitiven Verhältnissen (UA S.128).

cc) In den Fällen Haie (1 83) und Mm (1 35) 1äßt sich jedoch den bisherigen Feststellungen kein Vermögensschaden der Bestellscheinuntserzeichner entnehmen, Die Verurteilung des Angeklagten Tggp in beiden Fällen unä der Angeklagten CBwegen Beihilfe in Falle Fofpr.s daher aufgehoben werden. Dasselpe gilt für die Verurteilung der Angeklagten CW wegen Betruges in den Fällen m 7)

und aan (I m.

- B) Der: Angeklagte NO ] ist: ferner in: einer &roßen Zahl von weiteren‘ Fällen verurteilt worden. - -

1. Er brachte den Firmen Adolf vom: __ PO & Co. in VO und m» CB. .::::2e,

- 19 - die nicht ordnungsgemäß zustandegekommen waren,

a) Im Falle I 93 erklärten die Angeklagten Ngpun: cin den Eheleuten BP, die eine im November 1960 bestellte Waschmaschine nicht abgenommen hatten, an 15.Januar 1962 bewußt Ger Wahrheit zuwider, die FB CmoH weräe sie verklagen und sie müßten dann 180 DM zahlen; die Sache könne nur in Ordnung gebracht werden, wenn sie jetzt etwas anderes kauften. Daraufhin bestellten die Eheleute Bein Fernsehgerät des Helios-Vertrie das die Angeklagten als ein Fabrikat der Bb-CnpH ausgaben. Dem Angeklagten WB kan es nur darauf an, sich von Helios-Vertrieb eine Provision auszahlen zu lassen, obwohl er wußte, daß sich der Auftrag wegen der schlechten wirtschaftliche Verhältnisse der Käufer nicht werde durchführen lassen (UA S.213/214). Der Schuldspruch gegen ihn wegen Betruges zun Nachteil des Helios-Vertriebs und gegen die Angeklagte > wegen Beihilfe dazu ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt aber einen fortgesetzten Betrug auch zun Nachteil der Eheleute Ban. Ihr Vermögensschaden ist mit der Wendung allein, sie seien "wirtschaftlich zur Bezahlung dieses Geräts nicht in der lage!" gewesen, nicht rechtlich hinreichend dargetan. Der unteilbare Schuldspruch muß daher gegen: beide angeklagte gänzlich aufgehoben werden. '

b) Im Falle I 99 bewog der Angeklagte WB die Eheleute DO 7] zu einem Kaufkreditantrag über eine Fernsehmusiktruhe der Firma Adolf NER Er nanı ein Fernseh- und. ein Rundfunkgerät mit und spiegelte vor, aus dem Erlös 296.DM auf die Raten für die Fernsehmusiktruhe zahlen zu wollen. Da er das nicht tat, mußten die Eheleute I diesen Betrag später selbst an die Firma Adolf Ni erntrichten (UA S.225/226). Das Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute TB verurteilt. Es nimmt jedoch zu Unrecht einen weiteren selbständigen Betrug zum Nachteil der Firma Adolf Ni an, der in der

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"Hingabe des angeblich ordnungsgemäß zustandegekommenen Kaufvertrages" liege (UA S.227).: Täuschung und Vermögensschaden der Firma NiiW, für die die mündlichen Nebenabreden unverbindlich waren (UA S.226), sind nicht ausreichend dargetan.

c) Im Falle FEW (1 127) hat die Strafkermer nach der Urteilsformel Tateinheit von Erpressung und Betrug angenommen und demgemäß nicht zwei Strafen, sondern nur eine gegen den Angeklagten WB verhängt (UA S.318), Das beschwert ihn nicht.

d) Die Verurteilung beider Angeklagten in den Fällen VB (1 96) una LE (1 113) und des Angeklagten Tg allein in den Fällen Do (1 35), zaB (1 101),.

Aug (1 124), Zee (1 128), re & Co. (1 153), HE (11 3) und MEWE(II 5) enthält keinen rechtlichen Fehler, wird von den.Revisionen auch nicht im einzelnen angegriffen.

2. Das gilt auch für die zahlreichen Betrugsfälle, in denen der Angeklagte WB auf Grund vorgetäuschter Inkassovollmacht Geld annahm und nicht abführte (I 92, 95, 97, 100a, 106, 109, 111, 123, 129a und 138). In den hierher gehörigen

Fällen Bug (1 102) und Nee (1 103). greift die Revision

nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässigerweise an.

3, In vielen anderen Fällen ließ sich der Angeklagte ID gelieferte Geräte unter einem Vorwande von den Käufern wieder aushändigen, um sie anderweitig zu veräußern:.(I 108, 114, 117-122, 126, 130, 132, 137, 140, 141, 145, 146, 148, 149 und 152), Insoweit ist auf die allgemeine Sachrüge nur die Verurteilung wegen Betruges im Falle Tr! 126) rechtlich zu beanstanden. Dort schreibt: die Strafkammer lediglich, daß der Angeklagte "die allein. im. Hause anwesende damals 9-jährige Tochter Renate der Zeugin veranlaßte,. das Haus aufzuschließen und die Maschine herauszugeben" (UA 8.255). Damit ist eine Täuschung des Kindes nicht hinreichend

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dargetan. - Die Angeklagte Gi ist in Falle 1 152 wegen Beihilfe zum Betruge rechtlich zutreffend verurteilt worden.

4. Der Angeklagte gg verschaffte sich wiederholt durch betrügerische Vorspiegelungen Geld als Änzahlung auf einen bestellten Gegenstand, den er in Wahrheit nicht liefern wollte (I 112, 131, 133, 136, 142, 147 und 54), oder nahn in solchen Fällen alte Geräte mit, um angeblich ihren Exlös als Anzahlung zu verwenden, sie in Wahrheit aber für sich selbst zu verwerten (I 105, 107, 116, 135, II 6). Von der Firma Reifen-Weg in oa ließ er seinen Kraftwagen mit vier neuen Reifen versehen und fuhr dann, wie er von vornherein gewollt hatte, unbemerkt ohne Bezahlung weg (I 110). Einmal lieh er sich Geld und gab als Gegenwert einen ungedeckten Scheck (I 115).

In allen diesen Fällen hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge der Revision stand.

5. Als Provisionsvertreter der Lebensversicherungs-A. a "DD 1 in BEE erlangte üer Angeklagte ggprehrfach durch unrichtige Angaben Unterschriften auf Versicherungsamträgen, reichte diese ein und erhielt darauf Provision.

Seine Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle

Kr (1 143) und wegen fortgesetzten Betruges im Falle I 144 wird von den Feststellungen getragen. Diese sind insbesondere nicht, wie die Revision meint, in dem Unterfall I 144c zu kmapp gehalten, reichen vielmehr aus. =

6. Soweit der Angeklagte WED in den Fällen II 1, 2 und 4 wegen Erpressung, im Falle II 7 wegen Untersch] agung ünd die Ingeklagte GW in ien Fällen II 1 und 2 wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden 'sind, erheben die Revisionen ebenfalls nur die allgemeine Sachrüge,. Die Feststellungen tragen auch hier die Verurteilung.

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Fa GG ra

in denen die Schuldsprüche bestehenbleiben,

C. In den Fällen

’ nenn Ata COtma Pi 13 wüssen die Strafaussprüch n b

ıe gegen te schon deshalb aufgehoben werden, weil sie durch die Verurteilung in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sein können. Beim Angeklagten NWist übrigens in den Darlegungen über den strafschärfenden Rückfall nicht festgestellt, wann das Urteil des Schöffengerichts in Bremen vom 18.Juli 1958 rechtskräftig gewor-

den ist (BGH NIW 1960,158'*).

Mit den Strafen müssen die Berufsverbote aufgehoben werden. In ihrer Begründung (UA S.323/324) hat das Landgericht mindestens nicht ausdrücklich berücksichtigt, ob sie auch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafen noch erforderlich sein werden (RGSt 74,54,55; BGH GA 1953,154,155; 1955,149,151).

Soweit die Schuldsprüche rechtskräftig geworden sind, empfiehlt es sich, die Feststellungen, die ihnen zugrundeliegen, in der neuen Verhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch iu Urteil nicht wiederholt zu werden.

Die Zurückverweisung hindert das Landgericht nicht, das Verfahren in noch mehr Fällen als bisher nach § 154 Abs.2 St?O vorläufig einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.

Sarstedt Schmidt Schmitt Dr,Börker Kersting