Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 09.02.1968 – 1 StR 328/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 328/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Charlotte ı HB. <cborcn: cp: aus KEN: geboren am ED 1937 in vB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 10. Scptember 1968 gemüß § 349 Abs. '2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Karlsruhe vom 9. Februar 1968 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcis, an das Schwurgericht beim Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Ihr wird die Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 10.Februar 1968, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe;

Soweit das Schurgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 » StGB angcorünct hat, rügt dic Revision mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO. Hiernach hätte die Angeklagte auf die Möglichkeit einer solchen Maßnahme, die veder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß bezcichnet worden war, in der Hauptverhandlung besonders hingewiesen werden müssen, um ihr Gelegenheit zur Verteidigung in dieser Richtung zu geben. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Auf der

Unterlassung des gebotenen Hinweises kann das Urteil

auch beruhen. Es muß daher im angegebenen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung

und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 354 Abs.2 StPO),

Im übrigen ergibt die Nachprüfung dcs Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

FPikart Pfeiffer