Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 5/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Tatsache, daß der Täter berechtigt ist, sich in dem Gebäude aufzuhalten, aus dem er nwittels Kinbruchs oder Einsteigens gestohlen hat, steht der Anwendung des § 243 Abs. ? Nr. 2 StGB nicht entgegen.
2075 053
Nachschlagewerk: 3a BGHSt: ja {zu III a;
StGB § 243 Abs. * Nr. 2
Die Tatsache, daß der Täter berechtigt ist, sich in dem Gebäude aufzuhalten, aus dem er nwittels Kinbruchs oder Einsteigens gestohlen hat, steht der Anwendung des § 243 Abs. ? Nr. 2 StGB nicht entgegen.
BGH, Urt. vom *?5. Mi ?968 - 2 StR 5/68 - 1G Gießen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_5/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Udo Hernaenn rn zus CE ::=. SEE zetoren an EEE :9539 in TOD, zu: Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. März ?968 in der Sitzung von 15. Mai 1968, woren tei,genommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter - Dr. Müller als beisitzende Richter, Bundesanwait EEE vnä Staatsanwalt I] in der Verhandlung, Bundesanvelt (EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für ':echt erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 3. November 1967 wird
I. das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,. soweit es sich auf den Vorwurf eines Vergehens nach § 245 a StGB bezieht,
II.das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahis verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und das sichergestellte Diebeswerkzeug ‘2 Dietriche, ?! Kombizange) eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfoig.
I. Vergeblich wendet Sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. ? Nr. 3 StGB. Was sie insoweit vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und verkennt, daß Folgerungen, welche der Tatrichter aus bestimmten Tatsachen ableitet, nur möglich und nicht zwingend zu sein brauchen. Insbesondere durfte das Landgericht daraus, daß der damals keiner geregelten Arbeit nachgehende und zur Verschwendung neigende Angeklagte noch Mietrückstände hatte und es zur Verbüßung einer Ersatzlreiheitsstrafe für eine Geldstrafe von nur 200,-- DM kommen ließ, den Schluß ziehen, daß ihm seine Behauptung, er habe am Tattage über ausreichende Ersparnisse für die von ihm getätigten Einkäufe verfügt, nicht zu glauben sei.
II. Auch die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug '§ 245 a Abs. ? StGB) hält an sich der Nachprüfung stand.
In Ermangeiung ausdrücklicher Feststellungen zur inneren Tatseite bleibt jedoch unklar, ob der Angeklagte das vorgefundene Werkzeug nur für die Begehung des unter I. behandelten Diebstahls bestimmt hatte oder allgemein auch für
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die Begehung sonstiger Diebstähle bereit hielt. Nur im letztgenannten Falle hätte das Landgericht ein selbständiges Vergehen nach § 245 a StGB annehmen dürfen, im ersten dagegen wegen tateinheitlicher Begehung mit dem Nachschlüsseldiebstahl verurteilen müssen .vgl. EGH
Urt. vom 22. Dezember ?961 - 4 StR 449/61; Urt. vom
24. November 1965 - 2 StR 438/65; Urt. vom 31. Januar 1968 - 2 StR 650/67). Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, das Verfahren in wahlweiser Anwendung
der $$ ?54 und 154 a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit es sich auf den Vorwurf eines Vergehens nach § 245 a StGB bezieht.
III. Wegen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. °? Nr. 2 StGB hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt, weil er zur Nachtzeit nach Zertrümmern einer Fensterscheibe in den Keller des Hauses seines früheren Arbeitgebers einstieg, um dort Geld zu entwenden.
a) Tie Revision meint, diese Verurteilung des Angeklagten sei allein schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil des Penster, durch das er nach vergeblichen Bemühen, die Kellertür aufzuschließen, einstieg, in einen Raum führe, der dem Angeklagten als Werkwohnung überlassen war und den er bis dahin noch nicht geräumt hatte. Sie geht dabei ersichtlich davon aus, daß die Anwendung des § 243 'bs. ? Nr. 2 StGB das Findringen des Täters in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum zur Voraussetzung habe, den zu betreten und in dem sich aufzuhalten er nicht befugt ist.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Zu § 243 Abs. ? Nr. 2 StGB in der Begehungsform des
Erbrechens von Behältnissen hat der Bundesgerichtshof schon früher entschieden, daß die Anwendung dieses Tat-
bestandes nicht ausgeschlossen wird, wenn der Täter selbst in dem Gebäude oder umschlossenen Raume wohnt -BGHSt 15, 146). Für die Begehungsformen des Einbruchs und des Einsteigens gilt nichts anderes.
Das Reichsgericht hat in seiner gleichbleibenden Rechtsprechung zu dieser Frage hervorgehoben, daß der Gesetzgeber die schwerere Bestrafung im Falle des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB an zwei Gesichtspunkte knüpfen wollte, nämlich einmal an den Umstand, daß die gestohlene Sache von dem zu ihrem Besitz Berechtigten an einem deutlich befriedeten Ort, nämlich innerhalb eines Gebäudes oder umschliossenen Raumes, aufbewahrt wird, zum anderen daran, daß der Täter ein - sei es im Einbrechen, Einsteigen oder Erbrechen von Behältnissen liegendes - besonderes Maß an körperlicher Anstrengung aufwendet, um an die fremde Seche heranzukommen. Es hat es deshalb folgerichtig als unerheblich bezeichnet, ob dem Täter zum Betreten und Eröffnen des Verwahrungsortes an sich ein Recht zusteht oder nicht ‚RGSt 53, 262; 39, 104).
Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Zwar wird es nur höchst selten einmal vorkommen, daß Jemand durch Einsteigen oder durch Einbrechen in seine eigene Wohnung stiehlt, und zwar nicht nur deshalb, weil die dort verwahrte fremde Sache sich meist schon im eigenen Gewahrsam des Täters befinden wird und überhaupt nur noch unterschlagen werden kann, sondern vor allem auch deshalb, weil im allgemeinen niemand in ein Gebäude einsteigt oder einbricht, welches er als Berechtigter viel bequemer durch den oränungsgemäßen Zugang betreten kann. Das ist indessen kein Grund, den Tatbestand dort nicht anzuwenden, wo es sich ausnahmsweise einmal anders verhält. Ties wird vor allem wie im vorliegenden Fall dann
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in Betracht kommen können, wenn der Täter wegen Unpassierbarkeit des normalen Zugangs oder zur Abwendung des Verdachts von seiner Person in ein von ihm selbst bewohntes Zimmer einsteigt, um von dort aus zum Zwecke des Stehlens in benachbarte fremde Räume zu gelangen»
Wenn die Verurteilung des Täters, der einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs '§ 123 StGB) ausschließt \RGSt 53, 279; 40, 430), so liegt das nicht daran, daß Hausfriedensbruch notwendig immer mit dem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden wäre {Verhältnis der Spezialität), sondern vielmehr daran, daß der Unrechtsgehalt des Einbruchs- und Kinsteigediebstahls den des Hausfriedensbruchs in der Regel mit erfaßt ‚Verhältnis der Konsumtion). Infolgedessen kann auch daraus, daß Hausfriedensbruch vom Einbruchs- oder Einsteigediebstahl aufigezehrt wird, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
p} Jedoch hat die Revision im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls mit der Sachrüge deshalb Erfolg, weil sie sich zutreffend gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet und insoweit anführt, Gaß die Annahme, der Angeklagte sei in das Haus eingedrungen, um sich auf unrechtmäßige Weise Geid zu beschaffen, der zeugung, daß der Angeklagte Geld stehlen wollte, nämlich allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seinem vor dem Hause wartenden Zechkumpan nach dessen Aussage die Rückzahlung von 50,-- DM in Aussicht gestellt hatte, die er angeblich sogleich holen wollte, und daß er über keine eigenen Mittel mehr verfügte. Zu der Frage, ob der Angeklagte in den letzten Nachtstunden bei möglicher Anwesenheit aller Hausbewohner in ihrer abgeschlossenen Wohnung überhaupt auch nur eine geringe Aussicht hatte, durch sein Eindringen in
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den Keller an fremdes Geld heranzukommen, äußert sie sich überhaupt nicht. Das 1äßt es möglich erscheinen, daß die Strafkammer andere ebenso nahe liegende Deutungsmöglichkeiten der Verhaltensweise des Angeklagten nicht geprüft hat, bei denen eine Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls auszuscheiden hätte. Hierin ist ein Verstoß gegen das sachliche Recht zu sehen.
Baldus "Willms Meyer Henning Müller