Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 650/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 037

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_650/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Hieronin S il»

GE, zevoren au GE 1927 in Pa

wegen Diebstahls im Rückfall.

aus BED

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

‚ Steatsoıvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. August 1967

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall in Tateinheit nit verbotenem Besitz von Diebeswerkzeug sowie wegen versuchten schweren Diebstahls. im wiederholten Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von

Diebeswerkzeug, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und

als Tatwerkzeuge ein Fahrrad, zwei Schraubenzieher, zwei Taschenlampen, ein Taschenmesser, eine Flachzange, eine Rohrzange, zwei Paar Handschuhe und drei Papiertragetaschen eingezogen. Die Revision des Angeklagten, nit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler angenomuen, daß sich der Angeklagte im Fall "Schlachthofgaststätte IE" des versuchten und im Foll "Ss ses vo1lendeten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.

2.) Auch im Fall "Schlachtermeister Hgg ist die Verurtsilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des § 370 Abs.1 Nr. 5 StGB verneint.

Wohl handelte es sich bei den im Schlachthaus des Schlachtermeisters vom Angeklagten zum Zwecke späterer Mitum Nahrungsmittel sowohl geringer Menge wie auch unbedeutenden Wertes. Auch kann nach Sachlage schwerlich verneint werden, daß die Würste dem "alsbaldigen Verbrauch" dienen sollten, wenn sie auch der Angeklagte nicht "sofort" verzehren wollte oder konnte. Alsbaldiger Verbrauch von Lebensmitteln ist nicht, wie die Strafkammer offenbar annimmt (UA S. 7); gleichbedeutend mit sofortigem Verbrauch, so deß die mildere Bestrafung auch dann noch in Betracht kommen kann, wenn der Verbrauch zeitlich nicht unmittelbar auf die Entwendung folgt:

Dennoch ist § 370 Abs.1 Nr.5 StGB hier nicht anwendbar, da nach den Urteilsfeststellungen die Würste nur einen Teil und zwar ersichtlich den kleineren Teil der vom Ängeklagten erstrebten Beute darstellten. Nicht nur hatte der Angeklagte zu den Würsten noch einen kleinen Schinken gelegt, er hatte auch bereits einen dem Kühlraun entnommenen Haken mit Fleisch in der Hand, als er entdeckt wurde; zudem hatte er zwei Papiertragetaschen mitgebracht, mit denen er seine Beute wegtragen wollte. Die Fleischwaren, die der Angeklagte danach insgesamt stehlen wollte, waren weder in der Menge noch im Wert so unbedeutend, daß es — unter Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - gerechtfertigt sein könnte, die Tat lediglich eis versuchten "Mundraub" zu werten. . “

3.) In den Fällen "Schlachthofgaststätte IE" und "Si nat die Strafkammer den Angeklagten zutreffend auch wegen Besitzes von Diebeswerkzeug \§ 245 a StGB) verurteilt. Sie stellt hierzu fest, daß der Angeklagte bei der Durchsuchung der Gaststätte 3 — einen Schraubenzieher, ein Taschenmesser, eine Taschenlampe, eine Flachzange und ein Paar Handschuhe, und bei dem Einbruch in die Werkstatt des Steinnetzmoisters SICEWW> eine Rohrzange, einen Schraubenzieher und eine Tascheni3ampe mit sich führte, um mit ihnen die jeweilige Tat auszuführen. Zu Gunsten des Angeklagten geht sie davon aus, daß er den Entschluß zum Gebrauch der genannten Werkzeuge erst unmittelbar vor Ausführung der Taten faßte; sie nimmt deshalb zwischen den Verbrechen des versuchten und vollendeten schweren Diebstahls in Rückfall und den Vergehen nach § 245 a StGB jeweils Tateinheit an. Das ist rechtlich bedenkenfrei und steht in Ein-

klang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. = |

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1965 \2 StR 438/65) die - im Schrifttum teilweise vertretene - Auffassung abgelehnt, daß die Ansichnehme und Bestimmung des Werkzeugs zum Diebstahl als bloße Vorbereitungshandlung des nachfoigenden Zueignungsdelikts anzusehen sei. Er hat in dem Urteil im einzelnen ausgeführt, daß schon das Reichsgericht in RGSt 69, 91 wegen der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter die Möglichkeit von Gesetzeseinheit verneint habe. Dem habe sich der Bundesgerichtshof angeschlossen, weil die nur hilfsweise Anwendung des § 245 a StGB mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht vereinbar sei; denn die gegen den Besitz von- ' Diebeswerkzeug gerichteten Strafdrohungen setzten keine bestimmte Verletzung oder Gefährdung fremden Eigentuns voraus, sondern seien:. wegen ihrer gemeingefährlichen Natur vom Gesetzgeber als allgemeine ‚abstrakte) Gefährdungsdelikte und strafrechtliche Vorbeugungstatbestände von besonderer "igenart ausgestaltet worden (vgl. BGH GA 1963, 49). Dabei sei eine Unterscheidung zwischen eigentlichen und uneigentlichem Diebeswerkzeug nicht angängig.»

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Auch die Ausführungen der Revision geben ihm keinen Anlaß, davon abzuweichen. Danach kommt zwischen den Verbrechen des Angeklagten nach § 243 StGB und den Vergehen nach $-245 a StGB nur Tateinheit oder Tatmehrheit in Betracht. Die Strafkamnmer hat wit nicht zu beanstandenden vechtlichen Erwägungen Tateinheit angenommen.

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4.} Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Baldus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten