Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Entscheidung vom 30.01.1968 – 5 StR 716/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
EIRTEIE
in der Stralisäache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, ...
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Herrmann ‚als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr un» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Verteidiger:
1. für die Anger odie rn una Peg Rechtsanwältin . 2. für den Angeklagten 2 Rechtsanwalt Dr.
3. für den Ange
klagt Rechtsanwalt:
4. für den Ange
ü / klagten Rechtsanwalt
> Rechtsanvarı Me, sämtlich aus BD, Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Ki, zu, > m Wr gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juniwerden verworfen.
"Jeder Beschwerdeführer hät die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten KB. za. Te Be 3 und PO wird die nach dem 16.Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Verfahrensbeschwerden:
a) Unzutreffend ist die Behauptung dieses Beschwerdeführere, das landgericht habe ein und dieselbe Tatsache sowohl als unerheblich angesehen als auch als wahr unterstellt.
Unerheblich waren nach Meinung des Tatrichters die Einzelheiten des Vorfalles im "Bienenkorb", die Verfolgung der Männer, die Begggp als Täter angesehen hatte, sowie deren Festnahme durch die Polizei auf seine Veranlassung. Denn alle diese Umstände hängen - wie der Beschluß des Landgerichts zu Recht hervorhebt -— "mit der unter Ziffer 10 angeklagten Tat nicht zusammen".
Bedeutungsvoll für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Be konnte lediglich die Beweisbehauptung sein, er sei von den im Antrag zu 3 benannten Männern nicht niedergeschlagen worden, habe sich also insoweit geirrt. Das allein hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Diese verschiedene Behandlung des in einem Antrage enthaltenen Beweisvorbringens war durchaus sachgerecht und zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Teil der Urteilsgründe vertrage sich nicht mit der Wahrunterstellung, ist sein Vorbringen abwegig.
b) Der Tatrichter hat auch gegen die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht dadurch verstoßen, daß er die im Antrage zu 3
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benannten Zeugen Werner und Peter Sog und den im Antrage zu 4 erbetenen Sachverständigen nicht gehört hat.
Der einmalige Irrtum des Zeugen Begg® machte ihn noch nicht ohne weiteres unglaubwürdig; jedenfalls kann nicht von "einem zwingenden Schluß auf seine Unglaubwürdigkeit" (Revisionsbegründung S.2) und damit von der Notwendigkeit gesprochen werden, von Amts wegen den Ursächen des Irrtums durch Anhörung der Zeugen S > nachzugehen.
Hinzu kommt, daß Be in vorliegenden Verfahren in erster Linie nur darüber berichten sollte, ob der Beschwerdeführer ihm einen Stonsdorfer eingeschenkt und er diesen sofort ausgetrunken hatte. Da es sich dabei um einen einfachen Vorgang handelt und weil die übrige Aussage Jurch den Zeugen BaW@bestätigt worden ist und weil Berger "eine lückenlose Schilderung der Vorgänge geben konnte" (UA S.57), durfte sich die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde ein Bild über die Glaubwürdigkeit Beggp> im vorliegenden Falle machen und brauchte keinen Sachverständigen über die Folgen "der Betäubung durch Noludar und der späteren Schläge auf den Kopf" zu hören.
2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ep und TO seven die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht im einzelnen an, sind also unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Il. Sachlichrechtliche Beschwerden: _
l. Die Angeklagten Kmp una PEEEED wenden sich vor allem gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
wonach die Beibringung eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Wegnahme von Sachen Gewalt im Sinne des § 249 StGB sein kann (BGHSt 1,145). Was die Beschwerdeführer hierzu vortragen, ist bereits in den entgegenstehenden zahlreichen
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Entscheidungen erwogen und abgelehnt worden. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es bedarf insoweit auch keiner näheren Ausführungen. Die Beschwerdeführer seien lediglich darauf hingewiesen, daß der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches auch in Bezug auf andere Merkmale nicht
immer einheitlich ist; der vergleichende Hinweis auf
§ 177 und auf andere Vorschriften des Strafgesetzbuches besagt daher nichts Entscheidendes.
2. Die Revisionen der Angeklagten ED una zei - dieser bekämpft nur die Verurteilungen in den Fällen 5 und 12 der Urteilsgründe - bemängeln vergeblich, daß die Strafkammer in den Fällen 3 und 5 der Urteilsgründe keinen Rücktritt vom Versuch angenommen hat.
Die angefochtene Entscheidung stellt fest, daß die Angeklagten ZW und EB dem betäubten Opfer "Mitnehmenswertes entwenden" (UA S.33), es "bestehlen wollten" (UA S.68) und daß lediglich nicht sicher festgestellt werden konnte, ob (und in welchem Umfenge) ihnen dies gelungen ist (UA S.33), zumal noch ein Dritter (Dee) den Betäubten durchsucht hatte. Im Zusammenhang mit den anderen Entscheidungsgründen ergibt sich hieraus deutlich, daß zZ und re vis zum Schlusse der Durchsuchung entschlossen waren, den Zeugen Jung zu bestehlen und von diesem Entschluß nicht freiwillig zurückgetreten sind, sondern allenfalls deshalb, weil sie nichts "Mitnehmenswertes" fanden, daher ihr Diebstahlsvorhaben aufgeben mußten. Bei dieser Sachlage brauchte in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Möglichkeit eines Rücktritts vom. Versuch jeweils nicht näher erörtert zu werden.
3. Die übrigen Einzelangriffe der Beschwerdeführer zZEEB una TB sind unzulässig, weil sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als- solche bekämpfen.
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4. Entsprechendes gilt für das Einzelvorbringen der Revisionen der Angeklagten DB und SD. 5. Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die all-
gemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren alle Revisionen in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt Schmitt Börker Kersting Herrmann