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BGH Urteil vom 12.01.1968 – 4 StR 515/67

4. Strafsenat

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2109 D BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_515/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Mechthild N EEE geb. TED, zeschiedene EEE, au: EEE

dort geboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen versuchten Mordes.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 11. Juli 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben,

Gegen die Annahme, die Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen i.S. des § 211 StGB gehandelt, ergeben

sich durchgreifende Bedenken.

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allge-

meiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch

hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (OGHSt 1, 327; 2, 344; BGHST 2, 60, 65; 3, 132). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe der Angeklagten diesen Voraussetzungen entsprachen, darf nicht ein einzelner zur Tat führender Antrieb aus dem Zusammenhang mit anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Denn einc solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes erstrecken. Es sind mithin die gesamten Unstände der Tat zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565

Nr. 22). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Triebfeder der Tat nicht mur verwerflich ist, sondern im unverbildeten Betrachter das sichere Gefühl der Verachtung einer in dieser Weise motivierten Tat hervorruft, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (OGHSt 1, 327; BGHSt 3, 133).

Dem Erfordernis, daß die Tatumstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind, ist das Schwurgericht

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im angefochtenen Urteil nicht nachgekommen. Auf diesem Mangel beruht seine Erwägung, die Ermöglichung ihres eigenen Urlaubs sei für die Angeklagte der tragende und ‚ im Vordergrund ihrer Überlegungen stehende Tötungsbe-

_ weggrund gewesen. Dadurch, daß das Schwurgericht die Frage nach dem Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ausschließlich danach bemißt, ob "ein noch so verdienter Urlaub ein Beweggrund für die vorsätzliche Tötung eines Kindes" sein dürfe, übergeht es rechtsfehlerhaft seine eigenen Feststellungen, wonach eine Reihe anderer Überlegungen für die Tat mitentscheidend war. Die Angeklagte wollte "nicht aus reiner Genußsucht" nach Griechenland fahren, ibr lag "vielmehr deshalb soviel an dem Urlaub, ‚weil sie glaubte, daß ihr arbeitssamer und sparsamer Mann unbedingt Erholung brauche und daß auch sie wegen der in den letzten Wochen besonders großen nervlichen und körperlichen Beanspruchung einmal ausspannen mußte", ‚Vor allem aber schien es ihr, die auf Grund ihrer Erfahrungen auch den nächsten Menschen gegenüber sehr mißtrauisch war, deshalb notwendig, mit ihrem Mann gemeinsam nach Griechenland zu fabren, weil aie fürchtete, dieser könne unter dem Einfluß seiner Angehörigen und weil ihn vielleicht das familiäre Zusammenleben mit dem kranken Kind Christos auf die Dauer zu viel werde, in seiner Heimat bleiben und sie mit ihren drei Kindern allein lassen. Obwohl das Urteil unschwer erkennen 1äßt, daß angesichts dessen, was die Angeklagte in ihrem pisherigen Leben erfahren hatte, gerade dieser nachfühlbaren Überlegung für sie außerordentliches Gewicht zukommen mußte, hat sie das Schwurgericht bei seiner entscheidenden Würdigung (vgl. UA S. 11 3. Abs.) außeracht gelassen und nur auf den beabsichtigten Urlaub als

solchen abgestellt. Daß diesem indessen innerhalb der gesamten Überlegungen der Angeklagten nicht einmal eine vorherrschende Bedeutung zugemessen werden durfte, ergibt sich auch daraus, daß die Angeklagte sich nach der Tat nun nicht etwa frei für die Urlaubsreise wähnte,

sie fühlte vielmehr "ihre Urlaubsfreude schwinden". Insoweit hätten im übrigen auch andere Feststellungen bei der Würdigung des maßgeblichen Tötungsbeveggrundes Beachtung verdient. So ist es für die rechtliche Einordnung der Tat nicht ohne Bedeutung, daß die Angeklagte von Anfang an mehr Mitleid als Liebe zu ihrem kranken Kind empfand, daß sie die ungewöhnlich schwierige Pflege des Kindes willig ohne jede Hilfe durchhielt und daß sie mit ihrem Mann schon darüber gesprochen hatte, für das Kind wäre es besser, wenn es bei der Geburt oder an seiner Krankheit früh gestorben wäre. Auch die Feststellung, daß die Angeklagte sichtlich erleichtert war, als sie beim Verhör erfuhr, daß Christos lebe und außer Lebensgefahr sei, durfte bei der rechtlichen Einstufung der Tat nicht außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für die Ausweglosigkeit, in die sich die Angeklagte durch die unerwartete Ablehnung der Aufnahme des Kindes in einem Heim nach ihrer Auffassung gestellt sah, da ihr durch die Lüge, Christos sei auf Norderney untergebracht, sie könne also ihren Mann nach Griechenland begleiten, nun jeder Rückweg abgeschnitten schien.

Hätte das Schwurgericht, wie es rechtlich geboten war, die Vielheit der die Angeklagte vor der Tat beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesanmtheit so, wie sie nach seinen eigenen Feststellungen vorhanden war, berücksichtigt, so hätte es nicht zu der Ansicht kommen dürfen, der Antrieb zur Tat der Angeklagten

verdiene nur tiefste Verachtung und die Tat stehe auf tiefster Stufe.

Die Angeklagte hat sich deshalb nicht des versuchten Mordes, sondern nur des versuchten Totschlags nach. ‚§ 212. StGB schuldig gemacht. Da weitere tatsächliche Feststellungen, :wie das angefochtene Urteil erkennen läßt, nicht mehr möglich sind und da es nach: dem Sachverhalt ‚zweifelsfrei. ist, daß sich die Angeklagte auch bei Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen „ könnte, ist der Senat in entsprechender Anwendung des

§ 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Urteilsspruch selbst abzuändern. Das Schwurgericht wird daher nur noch über das Strafmaß neu zu entscheiden haben.

Rotberg oo. Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal