Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 05.01.1968 – 4 StR 432/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BEHSt: ia 2109 04§ 2 StGB § 348 Abs. 1; FGG § 183 Ein Notar, der entgegen der zwingenden Vorschrift des § 183 Abs. 1 FGG eine nicht vor ihm vollzogene oder in seiner Gegenwart von dem Unterzeichner anerkannte Unterschrift beglaubigt, verletzt zwar in grober Weise seine Dienstpflichten; er kann aber, sofern die Unterschrift echt ist, nicht wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt werden.

Nachschlagewerk; ja

BEHSt: ia 2109 04§ 2 StGB § 348 Abs. 1; FGG § 183

Ein Notar, der entgegen der zwingenden Vorschrift des

§ 183 Abs. 1 FGG eine nicht vor ihm vollzogene oder in seiner Gegenwart von dem Unterzeichner anerkannte Unterschrift beglaubigt, verletzt zwar in grober Weise seine Dienstpflichten; er kann aber, sofern die Unterschrift echt ist, nicht wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt werden.

BGH, Urt. v. 5. Januar 1968 - 4 StR 432/67 - IG Hagen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 432/67, URTEIL in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Gerhard F GEB :::

OD, zeborern ar: GE 1920 ir KEREEEEEED Bein

(CSSR),

wegen Falschbeurkundung im Amt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1967 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen,

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen suchte den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Notar ein ihm seit Jahren bekannter Mandant an zwei verschiedenen Tagen auf. Er legte ihm an

N

beiden Tagen je eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vor, die diese eigenhändig unterzeichnet hatte, und ersuchte ihn um Beglaubigung der Unterschriften. Der Angeklagte, der die Mutter des Mandanten persönlich nicht kannte und ihre Handschrift nie gesehen hatte, setzte in beiden Fällen auf die Erklärungen den Vermerk: "Unstehende, vor mir anerkannte Unterschrift der Frau (folgt deren Namen nebst Wohnort) beglaubgeich hiermit". Darunter setzte er jedesmal den Datumsvermerk, unterzeichnete sodann mit seinem Namen und fügte seine Dienstbezeichnung "Notar" sowie den Abdruck seines Dienstsiegels bei.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.

1. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der zuständige Beamte (auch der Notar: § 359 StGB) eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.

2. Das Verfahren bei der Beglaubigung einer Unterschr ist in § 183 F6G geregelt. Nach § 183 Abs. 1 FGG "darf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschri nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird"; derje nige, dessen Unterschrift beglaubigt wird, muß also entwed die Unterschriit unmittelbar vor dem Richter oder dem Notes geleistet haben oder ihre Echtheit unmittelbar vor dem Ric ter oder dem Notar anerkannt haben. Nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 F6G ("darf nur") und nach seinem Sinne sind keine Zweifel daran möglich, daß dem Richter oder dem Not:

die Einhaltung dieses Verfahrens zur ununmgänglichen Pflicht gemacht sein soll, daß es sich also um eine zwingende Vorschrift handelt. Die im Schrifttum (2.B. bei Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 183 Rz. 12) teilweise vertretene Auffassung, die Bestimmung des § 1853 Abs. 1 FGG sei keine Mußvorschrift, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Notar, der eine Unterschrift beglaubigt, die nicht vor ihm geleistet oder vor ihm von dem Unterzeichnenden anerkannt worden ist, seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

3. Aus dieser Rechtslage zieht das Landgericht den Schluß, daß der eine Unterschrift beglaubigende Notar unausweichlich zugleich auch amtlich bezeuge, daß die Unterschrift in seiner Gegenwart entweder vollzogen oder anerkannt worden sei. Die Beglaubigung schließe die Feststellung Hyollzogen oder anerkannt" stets in sich. Der Notar, der eine nicht in seiner Gegenwart vollzogene oder von dem Unterzeichner anerkannte, wenn auch in Wirklichkeit echte Unterschrift beglaubige, mache sich daher ohne weiteres der Falschbeurkundung im Amt schuldig. Für diese Auffassung beruft sich das Landgericht vor allem auf Oetker, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. & S. 44, 72/73; dem anscheinend auch Schlegelberger (aa0 Rz. 2) und Roß (Die Geschäftsprüfung der Notare, 4. Aufl. § 8. 53) zustimmen.

Der Senat kann ebenso wie die Revision dieser Meinung nicht beitreten. Nach § 183 Abs. 2 FGG muß der Beglaubigungsvermerk (außer dem Ort und dem Tag der Ausstellung sowie der Unterschrift und dem Siegel des Beurkundenden) nur die Bezeichnung desjenigen enthalten, welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war zwar in § 179 des Entwurfs, der als § 183 Gesetz

s

geworden ist, als weiterer notwendiger Inhalt des Vermerks auch die Angabe vorgesehen, daß die Vollziehung oder Anerkennung in Gegenwart des Richters oder des Notars erfolgt sei. Dieser zusätzliche Inhalt des Beglaubigungsvermerks, der ebenso oder ähnlich in verschiedenen Landesgesetzen vorgesehen ist oder war, welche die nach Landesrecht zu bemessenden Beglaubigungsfälle regeln, ist dann aber aus dem Entwurf mit der Begründung gestrichen worden, es solle alles Üderflüssige aus dem Beglaubigungsvermerk entfernt und dieser möglichst kurz gestaltet werden (vgl. hierzu die Entscheidung des kKammergerichts in Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts, Bd. X - 1900 - Abt. A S. 133). Für -die Streichung mag die Erwägung bestimmend gewesen sein, es könne mit Sicherheit && erwartet werden, daß alle Richter und Notare so pflicht- und verantwortungsbewußt sein würden, daß sie sich nicht über die eindeutige und sehr wichtige Vorschrift des § 183 Abs. 1 FGG hinwegsetzen würden. Nun ist aber der notwendige Inhalt des Beglaubigungsvermerks "kurz gestaltet" worden. Nach § 18% Abs. 2 Satz 2 FGG reicht als Inhalt des Beglaubigungsvermerks - von Datum usw, abgesehen - etwa folgende Fassung aus: "Vöorstehende Unterschrift des XY wird beglaubigt". Daß die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars stattgefunden hat, ist daher zwar nach § 183 Abs. 1 FGG für das Zustandekommen des Beglaubigungsvermerks wesentlich. Für den Inhalt des Vermerks ist aber dieser Umstand nicht rechtlich erhoblich. Demgemäß wird im Schrifttum allgemein, und zwar auch von Oetker, dicrkannt ‚durch den Nachweis, daß die Vorschrift des § 185 Abs, 1 FGG nicht befolgt wurde, werde die Wirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung nicht ausgeräumt (Oetker aa0 S. 73; Schlegelberger aa0 Rz: 12; Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 9. Aufl. § 183 Rz. 11). Ihr öffentlicher Glaube entfällt nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß die beglaubigte Unterschrift nicht echt ist. Die Beurkundung

einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden.

Mit dieser Auffassung tritt der erkennende Senat nicht in Widerspruch zur Meinung des Senats für Notarsachen, der in der Entscheidung BGHZ 38, 347, 355 ausgesprochen hat, ein Notar, der in einer Urkunde fremde Wahrnehmungen als seine cigenen bezeuge, stelle damit eine falsche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB her. Diese Bemerkung des Senats für Notarsachen bezieht sich auf den Fall des § 177 Abs. 1 FGG, der sich mit der gerichtlichen und notariellen Beurkundung cines Rechtsgeschäfts (§§ 168 £f FGG) befaßt. Durch § 177 Abs. 1 FGG ist die durch den Richter oder Notar auf Grund

die Beteiligten das Protokoll eigenhändig unterschrieben haben, gesetzlich vorgeschrieben. Der Fall liegt also anders als der des § 183 Abs. 2 FGG, wonach die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Richters oder Notars eben nicht im Beglaubigungsvermerk festgestellt zu werden braucht.

4. Der Angeklagte hat somit in den beiden ihm zur Last gelegten Fällen zwar pflichtwidrig gehandelt. Er hat aber nicht "rechtlich erhebliche" Tatsachen falsch beurkundet. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; der Angeklagte muß freigesprochen werden.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal