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BGH Beschluss vom 19.12.1967 – 1 StR 587/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2063 030 ‚Üik BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_587/67

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3.

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kellner Karl FEED . ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1925 in EEE. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

den med. techn. Laboranten Erich 5 EEE »

ohne festen Wohnsitz, geboren aD 1933 in

den Kaufmann Hons EEE ; oc festen Wohnsitz, geboren am EEE 922 in EEE. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

den Bergmann Dieter TUE zu: VEREB: 5cboren am EEE :939 in VE estpreusen;,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

TI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs, 2 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Schäffer wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 1967

1. im Schuldspruch dabin geändert, daß die Verurteilung dieses Beschwerdeführers und des Angeklagten RB vegen gemein- ‚schaftlichen Diebstahls im Fall II 4 (Bku-Diebstahl) entfällt,

2. hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über - die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere “ Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHE und die Revisionen der Angeklagten CE, > un: SEE een das gcnannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Jedoch beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe des Angeklagten HB 5 Tage Gefängnis.

Von den Beschwerdeführern TW, TaEB-

GEB una EB Hat jeder die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird

die Untersuchungshaft in dieser Sache scit

dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate ... übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

7. Die Strafkammer hat u.a. festgestellt, daß die Angeklsgten SEE und RB zusammen mit dem anderweitig Verfolgten TiiiRien Pkw der Franziska MB in Zueignungsabsicht weggenommen haben, um den Geldschrank der Firma Di, üessen Inhalt sie sich ebenfalls gereinsam zueignen wollten, abtransportieren zu können (UA S. 16, 17, 31, 47). Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Urteils, den Angeklagten falle insoweit die Begehung von je zwei selbständigen gemeinschaftlichen Diebstahlstaten zur Last, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ta der - unter den erschwerten Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangene - Diebstahl des Geläschrankes weder vollendet noch beendet war, als die Angeklagten sich gur Wegnabme des Pkw entschlossen, handelte es sich. bei diesem besonderen Unternehmen nicht um die Inangriffnahne einer neuen, rechtlich selbständigen Straftat, sondern lediglich um die Erweiterung eines bestehenden Vorsatzes im Rahmen einer durch persönlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorgezeichneten natürlichen Handlungs- -einheit. Daß in einem solchen Fall nur von einer Tat in Rechtssinn ausgegangen werden kann, entspricht anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 197 323). Der Diebstahl des Kraftfahrzeugs geht daher in dem Verbrechen des Einbruch-

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diebstahls, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, völlig auf; jedenfalls ist er im letzten Stück der Wegnahmehandlung einbeitlich begangen. Nach alledem ist auf die Revision des Angeklagten Si das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch entsprechend zu ändern und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese Folge tritt nach. § 357 StPO auch bei dem Mitverurteilten FEED ein. Im Unfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

2. Im übrigen sind alle Rechtsmittel zu verwerfen, weil die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) außer bci der gegen den Angeklagten Hi im Untreuefall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, dic Gefängnis ist, weil die Einzelstrafe Gefängnis ist (BGH MDR 1953, 657).

Hübner Fischer Ioesdau

Pikart Pfeiffer