Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 05.07.1968 – 1 StR 192/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

en

in der Strafsache

gegen

den Kellner Lothor IDG: ohne festen Wohnsitz,

geboren anı ED 935 in Dip: zur Zeit in

Untersuchungshaft,

vegen gemeinschaftlichen schweren Dicbstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag dcs Generalbundesanwalts und nach Anhörung dcs Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Juli 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen;

Auf dic Revision des Angcklagten wird das

Urteil des Landgerichts München I vom

13. September 1967

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des einfachen Diebstahls im Rückfall (nachfolgendcr EKW-Diebstahl im Fall II 1) entfällt,

b) im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über dic Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und dic Sache in diescm Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer dcs Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitorgehende Revision wird verworfen.

u 3

ee

1. Dem Angeklagten ist im Falle II 1 der Urteilsgründe außer cinem gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdicbstahl zum Nachteil der Firma Dun, Ye (\cznahme eines Panzerschranks) auch die gemeinsame Entwendung cinces in der Nähe abgestellten PKW, der zum Abtransport der Beute benutzt wurde, als sclbständige Tat zur

Last gelegt worden. Wie der Senat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 587/67 - bezüglich des Mittäters Rosenbusch ausgesprochen hat, bilden der Diebstahl des Panzerschrankcs und die Wegnahme des PKW cine Nandlungscinheit (vgl. BGHSt 19, 323). Hieraus folgt, daß der Kraftfahrzeugdiebstahl

in dem Einbruchsdicbstahl, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, aufgeht. Das nötigt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit (vgl. RGSt 62, 61) und der Entscheidung über dic Gesamtstrafe cinschließlich der dazu getroffenen Feststellungen.

2, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil ie weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Hübner Seibert loesdau

Pikart Pfeiffer